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Gerhard Plaümann, P. Gradenwitz.
ziehen, claß sie in innerem Zusammenhang mit bestimmten Truppen-
teilen standen, was bei deren korporativer Zusammenfassung
innerhalb der Gaue uncl ihrer Verteilung nach Gruppen auf die
Dörfer, wie sie in vielen Erwähnungen zutage tritt, gleichzeitig
die Bezeichnung als λογευτής eines bestimmten Dorfes recht-
fertigen würde.
Die naheliegende Frage, ob etwa für das III. Jahrh. genau
dasselbe sich vermuten läßt, ist augenscheinlich zuverneinen; eine
Verteilung der λογευταί auf bestimmte Truppenteile, Steuern uncl
Jahre scheint sich aus Petr. III 112 nicht zu ergeben (s. (a) I
Z. 9/10, Z. 29/30, (c) Z. 19), uncl man muß danach annehmen, daß
diese λογευταί private Erheber im Dienste von Steuerpächtern
sind; andernfalls würde sich die unwahrscheinliche Folgerung
einer direkten Hebung, ohne die sonst bei Geldsteuern in clieser
Zeit übliche Pacht (s. Wilcken, Grundzüge, S. 180) für diese
Kleruchensteuern (s. u. Nr. 6) ergeben 1. Aucli in unserm Text
braucht, trotz des καθ’ ίππαρχίαν in Z. 5, eine organisatorische
Verbindung der λογευταί mit der Truppe nicht notwendig vor-
ausgesetzt zu werden, wie sie nach P. Tebt. 100 im II. Jahrh.
bestand.
Die λογευταί unseres Textes siud andrerseits nicht private.
Denn wenn liier Geld von der kgl. Kasse an die λογευταί
gezahlt wird, so ist damit, denke ich, ihr Beamtencharakter
gesichert. Und da άγοραστός scil. σΐτος in seinem Zusammenhange
mit der Erwähnung der ίππαρχίαι und der Soldatenliste ganz unver-
kennbar ist, so wird sicli als allgemeiner Inhalt des ganzen
Schriftstückes kaum etwas anderes vermuten lassen, als daß
die λογευταί die Summen, die sie bekommen, zum Ankauf von
σΐτος άγοραστός verwenden sollen, der dann wohl als σί,τώνια an die
Soldaten geliefert werden sollte. Eine solche Rolle der λογευταί
läßt sich vermutungsweise rechtfertigen durch die Bemerkung,
daß dem Ivauf A ron σΐτος άγοραστός von Wilcken, Grundz., S. 357
ein Zwangscharakter beigelegt wird; er nähert sich dadurch dem
φορικός (έκφόρια) und gewinnt eine innere Beziehung zu dem
ursprünglichen Wesen des Logeuten. — Im allgemeinen zu dem
im II. Jahrh. zu drei VierteP adärierten άγοραστός σΐτος s.
1 Auch in P. Tebt. 100 vom Ende des II. Jahrh. erfolgt eine
Zahlung für ελαιον (Ölsteuer? s. Wilcken, Grdzge. S. 242/3), ebenfalls
in Geld.
Gerhard Plaümann, P. Gradenwitz.
ziehen, claß sie in innerem Zusammenhang mit bestimmten Truppen-
teilen standen, was bei deren korporativer Zusammenfassung
innerhalb der Gaue uncl ihrer Verteilung nach Gruppen auf die
Dörfer, wie sie in vielen Erwähnungen zutage tritt, gleichzeitig
die Bezeichnung als λογευτής eines bestimmten Dorfes recht-
fertigen würde.
Die naheliegende Frage, ob etwa für das III. Jahrh. genau
dasselbe sich vermuten läßt, ist augenscheinlich zuverneinen; eine
Verteilung der λογευταί auf bestimmte Truppenteile, Steuern uncl
Jahre scheint sich aus Petr. III 112 nicht zu ergeben (s. (a) I
Z. 9/10, Z. 29/30, (c) Z. 19), uncl man muß danach annehmen, daß
diese λογευταί private Erheber im Dienste von Steuerpächtern
sind; andernfalls würde sich die unwahrscheinliche Folgerung
einer direkten Hebung, ohne die sonst bei Geldsteuern in clieser
Zeit übliche Pacht (s. Wilcken, Grundzüge, S. 180) für diese
Kleruchensteuern (s. u. Nr. 6) ergeben 1. Aucli in unserm Text
braucht, trotz des καθ’ ίππαρχίαν in Z. 5, eine organisatorische
Verbindung der λογευταί mit der Truppe nicht notwendig vor-
ausgesetzt zu werden, wie sie nach P. Tebt. 100 im II. Jahrh.
bestand.
Die λογευταί unseres Textes siud andrerseits nicht private.
Denn wenn liier Geld von der kgl. Kasse an die λογευταί
gezahlt wird, so ist damit, denke ich, ihr Beamtencharakter
gesichert. Und da άγοραστός scil. σΐτος in seinem Zusammenhange
mit der Erwähnung der ίππαρχίαι und der Soldatenliste ganz unver-
kennbar ist, so wird sicli als allgemeiner Inhalt des ganzen
Schriftstückes kaum etwas anderes vermuten lassen, als daß
die λογευταί die Summen, die sie bekommen, zum Ankauf von
σΐτος άγοραστός verwenden sollen, der dann wohl als σί,τώνια an die
Soldaten geliefert werden sollte. Eine solche Rolle der λογευταί
läßt sich vermutungsweise rechtfertigen durch die Bemerkung,
daß dem Ivauf A ron σΐτος άγοραστός von Wilcken, Grundz., S. 357
ein Zwangscharakter beigelegt wird; er nähert sich dadurch dem
φορικός (έκφόρια) und gewinnt eine innere Beziehung zu dem
ursprünglichen Wesen des Logeuten. — Im allgemeinen zu dem
im II. Jahrh. zu drei VierteP adärierten άγοραστός σΐτος s.
1 Auch in P. Tebt. 100 vom Ende des II. Jahrh. erfolgt eine
Zahlung für ελαιον (Ölsteuer? s. Wilcken, Grdzge. S. 242/3), ebenfalls
in Geld.