Metadaten

Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Aly, Wolfgang [Bearb.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1914, 2. Abhandlung): Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung: 1. Literarische Stücke — Heidelberg, 1914

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.33295#0066
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
66 Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung I.

in die Königskasse fließen soll. Von dem einen Kleruchen, ,,einem
der Gefangenen aus Asien“, weist Wilcken nach, daß er nur kurze
Zeit auf seinem Grundstück gesessen haben kann. Denn der
syrische Krieg des Euergetes, in dem er gefangen wurde, begann
erst im Jahre246. Wilcken, der RoSTowzEwschenTheorie folgend,
denkt, ,,der König habe damals im Interesse der Melioration von
Zeit zu Zeit neue Belehnungen vorgenommen, um wieder neues
Land fruchtbar machen zu lassen“. Ich meine, es handelt sich hier
wie beim Freiburger Papyrus um eine Mobilisierung der Ivleruchen.
Die Petriepapyre stammen aus der Zeit des großen syrischen Krieges
Euergetes’ I., auch dieMobilmachung im Jahre251 wird sich gegen
Syrien gerichtet haben. Der Friede zwischen Philadelphos und
Antiochos II. fällt frühestens ins Jahr 250 (Bouche-Leclercq
I 209, 2).

Unter den ersten Ptolemäern diente die Armee noch der
Kriegführung. Die Kleruchen sind beurlaubte Soldaten der Pha-
lanx (Polyb. 5,65,4; Lesquier S.4'1) und der Kavallerie, denen
anstatt des Soldes die Einkünfte eines xkvipot; überwiesen waren.
Auch Söldner wurden in dieser Weise bereitgehalten, bis man sie
verwenden konnte (Ghrestomathie Nr. 335; Polyb. 5, 65, 10 über
die Thraker und Galater, von denen 4000 xoctoixol und sTuyovoi,
2000 TrpoacpaTcop sTuauvayh-svTsp sind). Die Kleruchen des dritten
Jahrhunderts bewirtschafteten ihr Land, wenigstens das Ge-
treideland, nicht selbst, sondern verpachteten es (Ghrestomathie
334—337; Hibeh 112). Die Landverleihung hatte nur Sinn,
wenn der Kleruch aus den Pachtzinsen, den sxcpopia, leben
konnte. Deshalb bekam er yyj SuvagsvT] ausipsaha!. (P. Freiburg)
oder a7ropLgop (P. Lille 4= Chrestom. 336,25). Sobald der Kleruch
abzog oder starb, war das Grundstück wieder gewöhnliche
y9) ßaatAixy), deren sxcpopca ins ßaatXixov fielen. Dementsprechend
finden wir auch, daß der Ivleruche des dritten Jahrhunderts keine
Grundsteuer entrichtet. Nach P. Petrie II 39e; III 108—114 be-
zahlt er bloß ycogaTixov, svvopuov, aVxYj, verschiedene Arten von
cpukaxxTLxa, cpopop L7U7rcov, cpopop avLTüTriap (vgl. Lesquier S. 215), auch
oTscpavot, für den König beim Regierungsantritt oder bei An-
wesenheit im Gau, ferner nach P. Rev. 24,6 und 36,12 die aTto-
[xot-pa für Wein- und Gartenland; aber eine Grundsteuer fehlt.
Lesquier (S. 220) meint, die ScoSsxayakxta von P. Hibeh 112
(260 v. Chr.) als Grundsteuer der Kleruchen bezeichnen zu
können. Aber diese wird eben nicht vom Kleruchen, sondern
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften