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Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Zeller, Heinrich L. [Bearb.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1914, 9. Abhandlung): Die Rechte des Admirals von Frankreich: nach der Handschrift Paris, Bibliothèque nationale, nouvelles acquisitions françaises no 10251 ; diplomatischer Abdruck mit deutscher Übersetzung, Einleitung und Glossar — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.33312#0009
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Art. 1-5.

Die Rechte des Admirals von Frankreich.

9

Deutsche Übersetzung.*

Es folgen weiter unten einige Rechte, welche 17

der Herr Admiral von Frankreich bekommen und erhalten soll wegen
seines Admiralitäts-Amtes.

(I) Jeder der Admiral von Frankreich ist, erhält nach dem Rechte seines 1
Amtes die Kenntnis, Gerichtsbarkeit und Entscheidung von allen Er-

[eignissen,

Yergehen und Vertrâgen, wie wegen des Krieges, des Handels, der Fi-
scherei oder anderer irgend welcher auf dem

Meere und auf den Gestaden desselben während der großen Flut- 5

[Zeit ge-

schehener Sachen. Und wegen seiner Gerichtsbarkeit soll er darum

[bestimmt sein als

General-Stellvertreter für den Kônig allein und für Alles
in den oben genannten Orten und nicht von anderen.

(II) Ferner. Der genannte Admiral hat das vollstandige Recht und das

[Besitzungsrecht zu

nehmen und zu empfangen das Zehntel von allen Prisen und 10

auf dem Meere und an den Gestaden desselben gemachten Eroberungen

[durch den Krieg

und gegen die Feinde des Königs durch das ganze Kônigreich
Frankreich, ohne daß ein Mensch ein Recht habe auf jenes Zehntel
als er allein.

(III) Ferner. Jedes unter der Botmäßigkeit des Kônigs auf 15

dem Meere fahrende Schiff, wem es auch gehöre, muß die Banner,
Standarten oder Fahnen des genannten Admirals tragen. Und auf

[jene Schiffe

kann der genannte Admiral Banner, Standarten, Fahnen,

Trompeter und Spielleute nach seinem Belieben setzen.

(IV) Ferner. Der genannte Admiral darf Mannschaften, Mundvorrat, Ge- 20
schütz mit Pulver und Blei hineinsetzen für Geld und für Rechnung

[für eine solche Men-

ge von Leuten als ihm belieben wird, wenn es dafür erforderlich ist.

(V) Ferner. Dem genannten Admiral steht es zu, Erlaubnisscheine, Durch-
fahrten, Bürgschaften und Geleitsbriefe auf dem Meere und auf den Ge-

[staden zu erteilen

und auch die Rechte und das sichere Geleit zu erhalten über alle 25

* Konjizierte Worte sind in runde Klammern gesetzt, ausgenommen
wenn dieselben auf bloßen Buchstaben-Konjekturen beruhen. Interpola-
tionen, welche durch das Fehlen von Worten in der Handschrift bedingt
sind oder zum besseren Verständnis in der deutschen Übersetzung nôtig sind,
stehen in eckigen Klammern.
 
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