Eine babylonische Seisachthie aus dem Anfang der Kassitenzeit.
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Katastrophe, und zwar eine Üherschwemmung, auf welche
im § D — falls meine sprachliche Erklärung des betreffenden
Wortes richtig ist (s. weiter) — deutlich hingewiesen
wird. Solche Erlasse und ihnen ähnliche Steuererlaßdekrete waren
von einschneidender Bedeutung im sozialen Leben des Volkes,
was schon daraus hervorgeht, daß sie zur Zeit der I. Babylonischen
Dynastie, da die Jahresdatierung nach bestimmten wichtigeren
Ereignissen stattzufinden pflegte, zuweilen zur Kennzeichnung
eines bestimmten Jahres als das wichtigste in das betreffende Jahr
fahende Ereignis verwendet wurdenß). Nun sind wir in der glück-
AIs ganz sicheres Beispiel kann zunächst clas II. Regierungsjahr
Hammurapis genannt werden, welches lautet: 77m (Var.
7??a-?/a-7?a) in-gar-ra = semit. ^aMa??? mfMrctTn. ana ???a/?7?? ?iy/cM??M ,,Jahr, in
dem er einen Gnadenerlaß (Seisachthie) für das Land angeordnet hat'h vgl.
ScHORR, RecA^MrAMMc^eM II, S. 59; ders. VAB V S. 589.
Ein weiters sicheres Beispiel bietet eine Urkunde aus der Zeit des
Sumula-ilum (Bu. 88—5—12, 203 = KB IV S. 12, 25—26), wo die Datierungs-
formel semitisch gekürzt geboten ist: <vct-ar-/d Mr-rM-MMT. ????-^a7--7-a-a7?? ,,nach-
dem der König einen Schulderlaß (scil. proklamiert hat)". Nun glaube ich,
daß auch in drei weiteren Urkunden ebenfalls aus der Zeit Sumula-ilums
dasselbe Jahresdatum vorliege, entgegen meiner eigenen früheren Interpreta-
tion der betreffenden Stellen. Diese Urkunden, alle drei aus Sippar, sind fol-
gende:
a) RANKE 8, 18—19 (= ScHORR, AR II Nr. 5): zVm ^arrMm $M-/?7M-/a-
f/M7M 7?nVa-7-a-a7M :V/cM-7?M. Hier bilden die zwei Zeilen mitten im Kontext
einen eingeschalteten Satz und bezeichnen einfach das Jahr, in welchem das
Haus gekauft wurde, wobei zu beachten ist, daß die Urkunde sonst kein Datum
trägt. Damit fällt jede Schwierigkeit der Erklärung des Zusammenhanges weg.
b) CT IV 42a, 46—-47 (= ScHORR, AR I Nr. 1): sM-77?M-Za-?/M7??
A??-7n:-/ca-/:' :'/?-pM-M ,,(Jahr) nachdem Sumula-ilum die (Schuld)urkunden ver-
nichtet hat". Für die Annahme eines Datums spricht schon der Umstand,
daß der Satz am Ende des Textes als selbständiger Vermerk steht. Es liegt
einfach eine Variante derselben Datierungsformel vor, und diese ist uns um
so willkommener, als sie durch die Umschreibung das Wesen und den Inhalt
des 7??:^a7-M7??-Erlasses in nicht zu bezweifelnder Weise näher bestimmt. Sie
besagt ganz klar, daß der ???.:M7-M7?? eine königliche Verordnung war, durch
welche ,,die Schuldurkunden vernichtet (d. h. annülliert, wirkungslos erldärt)
wurden", wozu die Bestimmung des § B (Z. 10-—11) unseres Fragmentes
zu vergleichen ist ^Mpp/^a M/ /AA/ppf/Z
c) CT VI 42a, 16—17 (= ScHORR, VAB V Nr. 274): o?a-a7--/c?' sa-7??M-/a-
:lM7?? 7??:-M-7-a-a7?? /V/ca-T^M. Auch hier, wo der Satz den eigentiichen Text ab-
schließt (es folgt die Eidesformel), wird man am besten das Jahresdatum an-
nehmen dürfen. Schwierigkeiten bieten aber die vorangehenden Z.14—15:
a7--7?a77? ?-7??M-c/M-^M-7?M-^?' 7-M-gM-7??e-5M-7?M ?-zM-^.M-7??a, wo das -7??a die
Verbindüng mit dem folgenden Satz notwendig erfordert, was bei der Aüf-
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Katastrophe, und zwar eine Üherschwemmung, auf welche
im § D — falls meine sprachliche Erklärung des betreffenden
Wortes richtig ist (s. weiter) — deutlich hingewiesen
wird. Solche Erlasse und ihnen ähnliche Steuererlaßdekrete waren
von einschneidender Bedeutung im sozialen Leben des Volkes,
was schon daraus hervorgeht, daß sie zur Zeit der I. Babylonischen
Dynastie, da die Jahresdatierung nach bestimmten wichtigeren
Ereignissen stattzufinden pflegte, zuweilen zur Kennzeichnung
eines bestimmten Jahres als das wichtigste in das betreffende Jahr
fahende Ereignis verwendet wurdenß). Nun sind wir in der glück-
AIs ganz sicheres Beispiel kann zunächst clas II. Regierungsjahr
Hammurapis genannt werden, welches lautet: 77m (Var.
7??a-?/a-7?a) in-gar-ra = semit. ^aMa??? mfMrctTn. ana ???a/?7?? ?iy/cM??M ,,Jahr, in
dem er einen Gnadenerlaß (Seisachthie) für das Land angeordnet hat'h vgl.
ScHORR, RecA^MrAMMc^eM II, S. 59; ders. VAB V S. 589.
Ein weiters sicheres Beispiel bietet eine Urkunde aus der Zeit des
Sumula-ilum (Bu. 88—5—12, 203 = KB IV S. 12, 25—26), wo die Datierungs-
formel semitisch gekürzt geboten ist: <vct-ar-/d Mr-rM-MMT. ????-^a7--7-a-a7?? ,,nach-
dem der König einen Schulderlaß (scil. proklamiert hat)". Nun glaube ich,
daß auch in drei weiteren Urkunden ebenfalls aus der Zeit Sumula-ilums
dasselbe Jahresdatum vorliege, entgegen meiner eigenen früheren Interpreta-
tion der betreffenden Stellen. Diese Urkunden, alle drei aus Sippar, sind fol-
gende:
a) RANKE 8, 18—19 (= ScHORR, AR II Nr. 5): zVm ^arrMm $M-/?7M-/a-
f/M7M 7?nVa-7-a-a7M :V/cM-7?M. Hier bilden die zwei Zeilen mitten im Kontext
einen eingeschalteten Satz und bezeichnen einfach das Jahr, in welchem das
Haus gekauft wurde, wobei zu beachten ist, daß die Urkunde sonst kein Datum
trägt. Damit fällt jede Schwierigkeit der Erklärung des Zusammenhanges weg.
b) CT IV 42a, 46—-47 (= ScHORR, AR I Nr. 1): sM-77?M-Za-?/M7??
A??-7n:-/ca-/:' :'/?-pM-M ,,(Jahr) nachdem Sumula-ilum die (Schuld)urkunden ver-
nichtet hat". Für die Annahme eines Datums spricht schon der Umstand,
daß der Satz am Ende des Textes als selbständiger Vermerk steht. Es liegt
einfach eine Variante derselben Datierungsformel vor, und diese ist uns um
so willkommener, als sie durch die Umschreibung das Wesen und den Inhalt
des 7??:^a7-M7??-Erlasses in nicht zu bezweifelnder Weise näher bestimmt. Sie
besagt ganz klar, daß der ???.:M7-M7?? eine königliche Verordnung war, durch
welche ,,die Schuldurkunden vernichtet (d. h. annülliert, wirkungslos erldärt)
wurden", wozu die Bestimmung des § B (Z. 10-—11) unseres Fragmentes
zu vergleichen ist ^Mpp/^a M/ /AA/ppf/Z
c) CT VI 42a, 16—17 (= ScHORR, VAB V Nr. 274): o?a-a7--/c?' sa-7??M-/a-
:lM7?? 7??:-M-7-a-a7?? /V/ca-T^M. Auch hier, wo der Satz den eigentiichen Text ab-
schließt (es folgt die Eidesformel), wird man am besten das Jahresdatum an-
nehmen dürfen. Schwierigkeiten bieten aber die vorangehenden Z.14—15:
a7--7?a77? ?-7??M-c/M-^M-7?M-^?' 7-M-gM-7??e-5M-7?M ?-zM-^.M-7??a, wo das -7??a die
Verbindüng mit dem folgenden Satz notwendig erfordert, was bei der Aüf-