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Schorr, Moses; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1915, 4. Abhandlung): Eine babylonische Seisachthie aus dem Anfang der Kassitenzeit (Ende des XVIII. vorchristl. Jahrhunderts) — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.34063#0014
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Moses Schorr:

eine Überschwemmung das Land heimgesucht hat, sollen den
Schuldnern des Palastes und den privaten Grundstückpächtern
ihre Schuldverpflichtungen zeitweilig erlassen werden. So oder
ähnlich, kurz und bündig, dürfte das königliche Dekret gelautet
haben, wie wir aus analogen Dekreten, die uns in den
Briefen Hammurapis an Sin-idinnam erhalten sind, schiießen
können^). Unsere Durchführungsverordnung — wie wir jetzt
ruhig sagen dürfen — setzt nun im einzelnen auseinander, welche
Arten von Schuldverpflichtungen die Wohltaten dieses Schufd-
erlasses genießen und welche anderseits von ihm ausgeschlossen
werden. Leider sind uns im ganzen nur fünf Bestimmungen leid-
iich gut erhalten, während die andern vier viel zu fragmentarisch
sind, als daß sich Näheres üher diese Verordnungen sagen ließe.
Das eine kann man aber wohl mit ziemlicher Sicherheit behaupten:
Die §§ G—F (und wohlauch G—HU), sämtiich auf der Rück-
seite angebracht, erörtern positiv die Folgen des Schuiderlasses,
d. h. weicheSchuldverhältnisse in denSchulderlaßgenuß einbezogen
werden, dagegen normieren die §§ A—B (und wohl aucli BJ,
sämtlich auf der Vorderseite der Tafel befindiich, die nega-
tiven Folgen, d.h. Ausschreitungen gegen den Erlaß, wie auch,
welche Schuldverhäitnisse den Erleichterungen nicht unterliegen
und daher in reguiärer Weise zu eriedigen sind.
Nachdem aber logischerweise zuerst die positiven und nachher
die negativen Äußerungen der Seisachthie erörtert worden sein
dürften, so liegt wohl in der Edition der Tafel eine Ver-
wechslung der Vorder- und Rückseite seitens des Her-
ausgebers vor, was um so ieichter geschehen sein konnte, ais
bei dem schlechten Zustande des Fragmentes und bei den unter-
einander nur lose zusammenhängenden Bestimmungen der Beginn
des Tafeltextes nicht ohne weiteres mit Sicherheit festgestelit werden
konnte^).

^) Als spezieües Analogon diene die bekannte Proldamierüng eines
Schaltjahres (durch Einschiebung eines SchaltmonatsUluIu II.) in den Hammu-
rapi-Briefen. Vgl. jetzt am besten UNGNAD, Pa&yLnfsche PAe/e (VAB VI)
N. 14, S. 12. Auch da ist die Fassung kurz und prägnant.
h Wahrscheiniich auch die 4—5 am Anfang von Koi. I Rev. fehienden
Bestimmungen.
^) Solche Verwechslung von Vorder- und Rückseite kommt bei
Editionen von Keilschrifttexten nicht selten vor. Vgl. z. B. CT IV 23 a und
dazu KoHLER-UNGNAD, III Nr. 749 Anm. 1.
 
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