Eine babvlonische Seisachthie aus dem Anfang der Kassitenzeit.
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graphen ist also so ziemlich Idar. Auffallend aber und sehr be-
achtenswert ist clie Unterscheidung zwischen einem babylonischen
(akkadischen) und einem ausländischen (amoritischen) Agenten.
Diese Differenzierung zwischen In- und Ausländern im Handels-
verkehr — die allerdings hier keine rechtlichen Folgen nach sich
zieht, immerhin aber die Tatsache als solche widerspiegelt —
kann als weiteres Rriterium noch nachträghch dafür geltend ge-
macht werden, daß unser Fragment nicht aus der Hammurapi-
Periode stammen könne. Mit einer einzigen Ausnahme, und zwar
beimSklaven (§§ 280—282)H,kennt das Hammurapi-Gesetz absolut
keine Unterschiede zwischen In- und Ausländern bezüglich der
rechtlichen Behandlung^). Im entwickelten Handelsstaat zur Zeit
Hammurapis, der mit allen benachbarten Staaten des ,,West-
landes" sicherlich lebhafte Beziehrmgen des Handelsverkehrs
unterhielt, war für solche Differenzierung kein Platz. Wenn
wird." (KoHLER, H^geweine Aec/Usgesc/KcAre [AMfmr der GegemcMrh
Th. II, Abt. VII 1], S. 97.) Auch im talmudischen Recht ist dieses Ge-
schäftsverhältnis entwickelt, wo es sogar als die höchste Stufe der Wohl-
tätigkeit gepriesen wird. Vgi. Babl. Sabb. 63 a:
^iDD Mip D'32 TDDi npiD ntriyn jD mr nUM An (i
Pesach. 53b -(vgl- Raschi s. v. TDD1)
'D'^'D DD^Pl DDF D'DDn 'l'R'xn D'D7 1S7D TDDn )>D (2
Abötd'R. Nathan Kap. 41,2: UWD
m^ni nDiD niDn npix ^nnn npiDD iiDs: D'iDi 'T (3
.^iDD nWD'? ni hDD' n'Dnn^ ^m:n DiD
(Ich verdanke den Hinweis auf diese drei Stellen Herrn Dr. N. GoLDSTEin.)
1. ,,Größer ist (anVerdienst),wer daDarlehen gewährt (scil. zinsfrei)
als wer Spenden übt; wer aber (Geld) in den Geldbeutel wirft (scil. zu Ge-
schäftszwecken mit Gewinnbeteiligüng), ist größer als alle."
2. ,,Wer seine Habe in den Geldbeutel von Gelehrten wirft (scil. damit
sie Geschäfte treiben ünd vom Gewinn Nutzen ziehen), ist würdig, im himm-
lischen Rat seinen Platz einzunehmen."
3.,,DreiDinge(Stufen) sind betreffend Wohltätigkeit ausgesagt worden:
Wer Spenden verteilt, über den möge Segen kommen; wer Darlehen gewährl,
ist besser (tugendhafter) als jener; wer aber gibt gegen (Beteiligung an der)
Hälfte des Gewinnes, steht höher als alle."
Sowohl im jüdischen wie auch im islamischen Recht war dieses Ge-
schäftsverhältnis der bequemste Weg, um mit Umgehung des strengen Zins-
verbotes dennoch das Kapital fruchtbringend zu verwerten.
0 Vgl. ScnoRR, D:'c ^ des HanuuMra&i-Gese^zes in WZKM
XXII (1908), S. 385ff.
^) Vgl. Anm. 1 der nächsten Seite.
Sitzungsberichted.Heidelb.Akad.,phiI.-hist. Kl. 1915. 1. Abh.
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graphen ist also so ziemlich Idar. Auffallend aber und sehr be-
achtenswert ist clie Unterscheidung zwischen einem babylonischen
(akkadischen) und einem ausländischen (amoritischen) Agenten.
Diese Differenzierung zwischen In- und Ausländern im Handels-
verkehr — die allerdings hier keine rechtlichen Folgen nach sich
zieht, immerhin aber die Tatsache als solche widerspiegelt —
kann als weiteres Rriterium noch nachträghch dafür geltend ge-
macht werden, daß unser Fragment nicht aus der Hammurapi-
Periode stammen könne. Mit einer einzigen Ausnahme, und zwar
beimSklaven (§§ 280—282)H,kennt das Hammurapi-Gesetz absolut
keine Unterschiede zwischen In- und Ausländern bezüglich der
rechtlichen Behandlung^). Im entwickelten Handelsstaat zur Zeit
Hammurapis, der mit allen benachbarten Staaten des ,,West-
landes" sicherlich lebhafte Beziehrmgen des Handelsverkehrs
unterhielt, war für solche Differenzierung kein Platz. Wenn
wird." (KoHLER, H^geweine Aec/Usgesc/KcAre [AMfmr der GegemcMrh
Th. II, Abt. VII 1], S. 97.) Auch im talmudischen Recht ist dieses Ge-
schäftsverhältnis entwickelt, wo es sogar als die höchste Stufe der Wohl-
tätigkeit gepriesen wird. Vgi. Babl. Sabb. 63 a:
^iDD Mip D'32 TDDi npiD ntriyn jD mr nUM An (i
Pesach. 53b -(vgl- Raschi s. v. TDD1)
'D'^'D DD^Pl DDF D'DDn 'l'R'xn D'D7 1S7D TDDn )>D (2
Abötd'R. Nathan Kap. 41,2: UWD
m^ni nDiD niDn npix ^nnn npiDD iiDs: D'iDi 'T (3
.^iDD nWD'? ni hDD' n'Dnn^ ^m:n DiD
(Ich verdanke den Hinweis auf diese drei Stellen Herrn Dr. N. GoLDSTEin.)
1. ,,Größer ist (anVerdienst),wer daDarlehen gewährt (scil. zinsfrei)
als wer Spenden übt; wer aber (Geld) in den Geldbeutel wirft (scil. zu Ge-
schäftszwecken mit Gewinnbeteiligüng), ist größer als alle."
2. ,,Wer seine Habe in den Geldbeutel von Gelehrten wirft (scil. damit
sie Geschäfte treiben ünd vom Gewinn Nutzen ziehen), ist würdig, im himm-
lischen Rat seinen Platz einzunehmen."
3.,,DreiDinge(Stufen) sind betreffend Wohltätigkeit ausgesagt worden:
Wer Spenden verteilt, über den möge Segen kommen; wer Darlehen gewährl,
ist besser (tugendhafter) als jener; wer aber gibt gegen (Beteiligung an der)
Hälfte des Gewinnes, steht höher als alle."
Sowohl im jüdischen wie auch im islamischen Recht war dieses Ge-
schäftsverhältnis der bequemste Weg, um mit Umgehung des strengen Zins-
verbotes dennoch das Kapital fruchtbringend zu verwerten.
0 Vgl. ScnoRR, D:'c ^ des HanuuMra&i-Gese^zes in WZKM
XXII (1908), S. 385ff.
^) Vgl. Anm. 1 der nächsten Seite.
Sitzungsberichted.Heidelb.Akad.,phiI.-hist. Kl. 1915. 1. Abh.
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