Eine babylonische Seisachthie aüs dem Anfang der Kassitenzeit.
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von der Katastrophe heimgesuchten Gebiete einzelne Feider ver-
schont gebiieben sind, so darf das gediehene Getreide nicht für
Pachtabgaben (oder Stcuern ?) abgemäht werden. Auch die
Schafzüchter sind von der Wohabgabe freP). Aus Z. 4 geht her-
vor, daß die Überschwemmung nur einen Teü des Landes um-
faßt hat.
§§ E—F. Diese beiden Normen, die eng miteinander zusammen-
hängen, sind im Fragment am besten textlich erhalten. Sie sind
auch inhaltlich ganz Idar. Die Pächterin^) einer Bierbrauerei
ist von der Zahlung der Pachtabgabe an den Palast frei. Die Be-
stimmung ist natürlich, weii ja der Mangel an Getreidearten und
-Produkten (Gerste, Malz) auch auf die Bierbrauerei nachteiiig
zurückwirkt und daher die Pächterin, weil sie selbst weniger
produziert, ihren Schuldverpflichtungen gegenüber dem Palaste
nicht nachkommen kann. Anderseits — besagt § F — darf aber
auch sie selbst Forderungen von ihren Privatkunden, denen sie
Bier oder Getreide (aus den Magazinvorräten ?) geborgt hat, nicht
eintreiben.
§§ G—Fü Diese beiden Paragraphen sind zu schiecht erhalten,
als daß sich etwas über ihren Inhait vermuten ließe. Daß sie aber
Verhäitnisse regelten, welche clem Schulderlaß unterlagen, clarf
als sehr wahrscheinlich angenommen werden. Im § H dürfte es
sich um den Pachtzins von Grunclstücken cler Lehenbesitzer
handeln. Vgl. clie §§ 26—41 der Gesetze Hammurapis.
Sprachlic hes:
§ A. ^ D von gfrü ,,rcizen, anstiften". ^ ,,fort-
führen" kann hier nur den Sinn haben ,,gewaltsa.m fortnehmen".
In den Texten der Hammurapi-Zeit bedeutet nur prägnant
,,(ein Feld) pachten", während es in den Kassitentexten allgemein
,,hinausführen" bedeutet — ein weitercs Kriterium für die Datie-
rung cles Fragmentes. ,,für einen Schaden auf-
kommen", vgl. GH. Kol. XXI r. 97 (§ 256), ferner GT VI 23c, 15.
b Aüf eine öffentliche Steüerabgabe deütet das ,,Ansrüfen" dürch
einen öffentlichen Beamten hin. Doch dünkt mir wahrscheinlicher, daß es
sich um die Eintreibung von Schüldforderungen des Palastes an Wollen-
händler handle; vgl. ScnoRR, (VAB V) S. 71.
h Vgl. CH § 108, wo auch eine Fraü einen Bierschank besitzt.
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von der Katastrophe heimgesuchten Gebiete einzelne Feider ver-
schont gebiieben sind, so darf das gediehene Getreide nicht für
Pachtabgaben (oder Stcuern ?) abgemäht werden. Auch die
Schafzüchter sind von der Wohabgabe freP). Aus Z. 4 geht her-
vor, daß die Überschwemmung nur einen Teü des Landes um-
faßt hat.
§§ E—F. Diese beiden Normen, die eng miteinander zusammen-
hängen, sind im Fragment am besten textlich erhalten. Sie sind
auch inhaltlich ganz Idar. Die Pächterin^) einer Bierbrauerei
ist von der Zahlung der Pachtabgabe an den Palast frei. Die Be-
stimmung ist natürlich, weii ja der Mangel an Getreidearten und
-Produkten (Gerste, Malz) auch auf die Bierbrauerei nachteiiig
zurückwirkt und daher die Pächterin, weil sie selbst weniger
produziert, ihren Schuldverpflichtungen gegenüber dem Palaste
nicht nachkommen kann. Anderseits — besagt § F — darf aber
auch sie selbst Forderungen von ihren Privatkunden, denen sie
Bier oder Getreide (aus den Magazinvorräten ?) geborgt hat, nicht
eintreiben.
§§ G—Fü Diese beiden Paragraphen sind zu schiecht erhalten,
als daß sich etwas über ihren Inhait vermuten ließe. Daß sie aber
Verhäitnisse regelten, welche clem Schulderlaß unterlagen, clarf
als sehr wahrscheinlich angenommen werden. Im § H dürfte es
sich um den Pachtzins von Grunclstücken cler Lehenbesitzer
handeln. Vgl. clie §§ 26—41 der Gesetze Hammurapis.
Sprachlic hes:
§ A. ^ D von gfrü ,,rcizen, anstiften". ^ ,,fort-
führen" kann hier nur den Sinn haben ,,gewaltsa.m fortnehmen".
In den Texten der Hammurapi-Zeit bedeutet nur prägnant
,,(ein Feld) pachten", während es in den Kassitentexten allgemein
,,hinausführen" bedeutet — ein weitercs Kriterium für die Datie-
rung cles Fragmentes. ,,für einen Schaden auf-
kommen", vgl. GH. Kol. XXI r. 97 (§ 256), ferner GT VI 23c, 15.
b Aüf eine öffentliche Steüerabgabe deütet das ,,Ansrüfen" dürch
einen öffentlichen Beamten hin. Doch dünkt mir wahrscheinlicher, daß es
sich um die Eintreibung von Schüldforderungen des Palastes an Wollen-
händler handle; vgl. ScnoRR, (VAB V) S. 71.
h Vgl. CH § 108, wo auch eine Fraü einen Bierschank besitzt.