Versueh einer Dekomposition des Rubrischen Fragmentes.
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tion des Edicts und das von ihm veranlaßte rubrische Gesetz
verhalten sich genau wie das preußische ahgemeine Landrecht
und das ost- und westpreußische Provinciairecht, nur daß Gaesar
nicht das Privatrecht, sondern den Prozeß zu reguliren sich vor-
gesetzt hatte und nicht mit dem Ahgemeinen, sondern mit dem
Besonderen begann." Stellte diese Urkunde ein sachlich ge-
schlossenes Gebiide dar ? Diese Frage soll hier aufgeworfen, —
es soh dnrch Betrachtung des Textcs untersucht werden, wie
dieser entstanden, ob sich in dem inhalte untcrschiediiche Schich-
ten oder gar verschiedene Bestandteile aufweisen iassen, — und
wie etwa vorhandene sich erkiären. — Der Betrachtung des Rubri-
schen Fragmentes lasse ich eine allgemeinere vorangehen, deren
Zug dieser ist: wie der Jurist beim Error vom ,,Sich Versprechen",
,,Sich verschreiben", ,,Sich verhören" an, bis zum Irrtum i-n den
Motiven, immer feinere Verfehlungen kennt, so ist bei Urkunden
von dem rein körperlichen Versehen des Handlangers bis zur
tiefliegenden geschichtlichen oder logischen Discrepanz die Bahn
frei; daher zunächst zwei Worte über die längst erkannten Irrun-
gen des Erzstechers, sodann ein mehreres über die tieferliegen-
den Schäden.
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tion des Edicts und das von ihm veranlaßte rubrische Gesetz
verhalten sich genau wie das preußische ahgemeine Landrecht
und das ost- und westpreußische Provinciairecht, nur daß Gaesar
nicht das Privatrecht, sondern den Prozeß zu reguliren sich vor-
gesetzt hatte und nicht mit dem Ahgemeinen, sondern mit dem
Besonderen begann." Stellte diese Urkunde ein sachlich ge-
schlossenes Gebiide dar ? Diese Frage soll hier aufgeworfen, —
es soh dnrch Betrachtung des Textcs untersucht werden, wie
dieser entstanden, ob sich in dem inhalte untcrschiediiche Schich-
ten oder gar verschiedene Bestandteile aufweisen iassen, — und
wie etwa vorhandene sich erkiären. — Der Betrachtung des Rubri-
schen Fragmentes lasse ich eine allgemeinere vorangehen, deren
Zug dieser ist: wie der Jurist beim Error vom ,,Sich Versprechen",
,,Sich verschreiben", ,,Sich verhören" an, bis zum Irrtum i-n den
Motiven, immer feinere Verfehlungen kennt, so ist bei Urkunden
von dem rein körperlichen Versehen des Handlangers bis zur
tiefliegenden geschichtlichen oder logischen Discrepanz die Bahn
frei; daher zunächst zwei Worte über die längst erkannten Irrun-
gen des Erzstechers, sodann ein mehreres über die tieferliegen-
den Schäden.