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O. Gradenwitz:
I. FehlerqueHen im aHgemeinen.
$ 1.
A. Der Erzstecher und seine Yorlage.
Den Sknlptoren lag, so muß man mit DussAu^) annehmen,
ein handschriftliches Original ais ,ManuscripD vor, dessen, im
guten Fah: fehleriose, im besten: bereinigte, Wiedergabe auf
dem Erz steht. Freilich erforderte die Herstehung des Manuskrip-
tes größeren Aufwand von Sorgfait als bei unseren Konzepten,
weil Korrekturen auf Erz oder Stein schwieriger waren, vielleicht
auch Kartonbiätter teurer. Aber auch hier muß oft menschiiche
Fehlsamkeit gewaltet haben, und offcnsichtkche, Druckfehler
iassen uns die Wahi, ob wir Lüderiichkeit des Erzarbeiters
oder Fehier und Unieseriichkeiten des Manuskriptcs annehmen
wolien.
Daß das Rubrische Stück solcher Versehen reichlich vieie
aufweist, ist bekannt; einiges darf bier in der Anmerkung exempii
gratia wieder hervorgehoben werden^).
^) Abgedruckt S. 8f.— Eine andere Frage ist, ob der Skulptor ein
Gipskonzept machte.
9) cap. XX. 1. 8/9: et ab eo quei ibei i d postulaverit fehlt p = p ( ),
während cap. XXIII. 48 eumve quiRomae i d p praeesset das oben vermißte
p zuvielist. — c. XXIII. 1. 54. 55: quei de familiae erciscunda deividunda . . .
ist in familiae das e zuviel. -—- c. XXI. 1 6/7 se sponsione iudicioque uteive
oportebit non defendet (in der gleichen Phrase 1. 12/13: sponsione iudicio-
que utei); 1. 16 sponsione iudiciove uteive. Die beiden uteive enthalten
ein ungehöriges ve, wie aus dem mittleren utei hervorgeht. Wohl nur dem
Steinmetz fällt die Discrepanz ve und que zur Last. c. XX. 42/43 (in eo
iudicio quod ex illis quae proxsume s. s. accipientur includentur concipian-
tur hat wohl ebenfalls der Erzmann die beiden ersten Verben angeglichen.
Auf ihn mögen auch cap. XX 1. 27 ex b. f. d. HS. statt d. t. HS., I. 28 eius
O. Gradenwitz:
I. FehlerqueHen im aHgemeinen.
$ 1.
A. Der Erzstecher und seine Yorlage.
Den Sknlptoren lag, so muß man mit DussAu^) annehmen,
ein handschriftliches Original ais ,ManuscripD vor, dessen, im
guten Fah: fehleriose, im besten: bereinigte, Wiedergabe auf
dem Erz steht. Freilich erforderte die Herstehung des Manuskrip-
tes größeren Aufwand von Sorgfait als bei unseren Konzepten,
weil Korrekturen auf Erz oder Stein schwieriger waren, vielleicht
auch Kartonbiätter teurer. Aber auch hier muß oft menschiiche
Fehlsamkeit gewaltet haben, und offcnsichtkche, Druckfehler
iassen uns die Wahi, ob wir Lüderiichkeit des Erzarbeiters
oder Fehier und Unieseriichkeiten des Manuskriptcs annehmen
wolien.
Daß das Rubrische Stück solcher Versehen reichlich vieie
aufweist, ist bekannt; einiges darf bier in der Anmerkung exempii
gratia wieder hervorgehoben werden^).
^) Abgedruckt S. 8f.— Eine andere Frage ist, ob der Skulptor ein
Gipskonzept machte.
9) cap. XX. 1. 8/9: et ab eo quei ibei i d postulaverit fehlt p = p ( ),
während cap. XXIII. 48 eumve quiRomae i d p praeesset das oben vermißte
p zuvielist. — c. XXIII. 1. 54. 55: quei de familiae erciscunda deividunda . . .
ist in familiae das e zuviel. -—- c. XXI. 1 6/7 se sponsione iudicioque uteive
oportebit non defendet (in der gleichen Phrase 1. 12/13: sponsione iudicio-
que utei); 1. 16 sponsione iudiciove uteive. Die beiden uteive enthalten
ein ungehöriges ve, wie aus dem mittleren utei hervorgeht. Wohl nur dem
Steinmetz fällt die Discrepanz ve und que zur Last. c. XX. 42/43 (in eo
iudicio quod ex illis quae proxsume s. s. accipientur includentur concipian-
tur hat wohl ebenfalls der Erzmann die beiden ersten Verben angeglichen.
Auf ihn mögen auch cap. XX 1. 27 ex b. f. d. HS. statt d. t. HS., I. 28 eius