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Schubert, Hans; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 1. Abhandlung): Die sogenannten Slavenapostel Constantin und Methodius: ein grundlegendes Kapitel aus den Beziehungen Deutschlands zum Südosten — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34072#0027
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Die sogen. Slavenapostel Constantin und Methodius. 19
gab. in der Vorrede berichtet er über diese Vorgängeh Bulgarien
aber erhielt nun seinen eigenen Patriarchen zugestanden und ging
einer bedeutenden Zukunft entgegeiV.
Die römische Slavenmission schien eine Episode zu werden.
Sie blieb es auch, solange Hadrian iebte. Aber Johann λΠΙΙ. ge-
lang es, die Freilassung des Methodius Anfang 873 zu erwirken.
Er sandte einen eigenen Legaten, Paulus von Ancona, der die
Bayern zurechtsetzen und auch dem König eine ernste Lektion
über Kirchenrecht halten sollte. Diese Briefe erschienen dem
Kanonisten der ,,brittischen Sammiung" kirchenrechtlich so ^vich-
tig, daß er große Bruchstücke davon aufnahnH. Sie genügen, uns
von den Vorgängen soviei erzählen zu lassen, wie im vorhergehenden
geschehen ist, aber nicht, den Versuch des neuen Papstes scharf zu
erfassen. Paulus sollte Methodius wieder einsetzen und sich auf ein
Schiedsgericht in Bayern nicht einlassen. Rom sei das Forum,
das über die Frage der pannonischen Diözese schon entschieden
habe und über die persönliche Frage entscheiden werde, wenn sich
beide Parteien in Rom stellen. Also doch beide Parteien! Auch
Methodius muß dem apostolischen Stuhl rationem reddere^. Wir
wissen aus einem späteren Brief des Papstes, daß sein Legat auch
ein ernstes Schreiben Johanns für Methodius mitbrachte, worin
ihm die Abhaltung der Messe in slavischer Sprache entschieden
verboten wurde^. Das Verhör sollte freilich erst nach geraumer
Zeit stattfinden. Es konnte auch an eine sofortige Untersuchung
^ MiGNE, P. 1. 129, 9ff., nam. 17f., 21ff., dazu Vita Hadr. II., Lib.
pontif. ed. DucHESNE II, 182ff., nam. 1834if., 184?ff Dabei hat die Papst-
biographie die Entscheidung der Orientalen von der Frage abhängig gemacht,
vonwem die Bulgaren ihr Land genommenund zuerst das Ghristentum empfan-
gen hätten, schweigt aber von can. 28 von Ghalcedon, der doch eine Rolle
spielte (MiGNE 1. c. coi. 22 B), freilich von Rom längst angefochten war,
vergl. HERGENRÖTHER, Photius I, 74ff., HEFELE, Conciliengeschichte IU,
527 ff.
s Siehe darüber JiRECEK, Gesch. d. Bulgaren, S. 161 ff.
s N.A. 1880, S. 301ff., JAFFE, No. 2970ff.
^ In der Instruktion für Paul, am ausführlichsten JAFFE No. 2976:
Et certa secundum decretalia instituta prius eum reinvestiri convenit mini-
sterio episcopi et postmodum ad rationem adduci, ut scilicet vestitus iuribus
per annum et dimidium resumptis ad diffiniendum causam suam accedit.
— Sicque demum si habueritis in invicem, conveniatis et coram sede aposto-
lica pars audiatur et iudicetur utraque. Vergl. das Ende des Briefes an Er-
manrich, N. A. 1880, S. 304.
^ Joh. an Methodius 879, M. G., Ep. VII, 161f3ff.
 
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