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Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 10. Abhandlung): Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung (2): Juristische Texte der römischen Zeit — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34081#0008
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Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung. II.

Agypter mit römischem BürgerrechU, die entweder ais Aiexan-
driner das römische Bürgerrecht erlangt hatten oder aus einer
Soldatenfamiiie stammten, deren \Mter schon die Civität mit
seinen Kindern kraft Veteranenpriviiegs erlangt hatte. Die Füh-
rung des heilenistischen Namens nehen dem römischen Gentii-
namen entspricht der Sitte. Nur der Bruder M. Julius Valerianus
trägt sichere Spuren einer rechtsgeschäftlich begründeten Familien-
zugehörigkeit. Erwarwohl durchAdoptionsgeschäftin die Famiiie
gekommen und seibst Sohn eines ValeriusF
Die Frauen haben tutores dati nach römischem Voiksrecht,
der eine ist L. Aruntius Longus, der andere M. Sentius Aquila.
Daß sie in dieser Urkunde, die einen peregrinen Sklavenkauf dar-
steilt, genannt werden, kann auf der peregrinen Urkundensitte
beruhen^. Vielleicht waren sie den Frauen nur anläßlich der Vor-
nahme der zivilen Akte bei der Antretung der Erbschaft gegeben
worden und zu etwaigen actus legitimi bei der Auseinandersetzungh
Wo der Wohnsitz des Julius Gemelius oder mindestens eines
der Erben war, ist nicht festzustellen. Daß die Urkunde im Favurn
gefunden ist, beweist nichts, da sie mit der Urkunde No. 9 säch-
lich zusammengehört. Auch der Name des Beamten, der die
Urkunde im Gau registrierte, gibt kein Indiz.

III. Der Nachlaß und die beiden Sklaven.
Näch dem Tode des M. Julius Gemellus war sein Nachlaß auf
Grund eines römischen Testamentes von seinen Geschwistern
erworben worden, in der Erbschaft dic beiden Sklaven, die in der
Urkunde veräußert werden. Für das römische Becht fällt auf,
daß das Becht der Erben an den beiden Sklaven auf die ,,pro-
fessio bonorum Gemelli ex testamento civili apud tabularios facta"
zurückgeführt wird. Zunächst die Nennung der έπισχοποι scheint
neu. Die lateinischen Titel geben keinen deutlichen Beleg für
inspectores des Testamentes in der statio der vicesima heredita-
i WÜLCKEN, Grundz. S. 55.
3 Vgl. solche Valerii im arsinoitischen Gaue derselben Xeit bei pAULi,
Prosopographie der Beamten des Arsinoitischen Gaues, Diss. Greifswald
1914, 87.
^ Dazu KüBLER, Z. Sav. St. 30, 169ff.
^ Vgl. GRADENwiTz, Einführung S. 153, Μιτ-rEis, Z. Sav. St. 25, 374ff.,
GiRARD, Manuel 222f.
 
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