Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammluug. II.
tium, in der ja nach BGU 326 das Testament eröffnet wird. Jeden-
falls müßte man aber als Angabe des Rechtstitels an den Sklaven
nur das ex hereditate Gemehi erwarten. Warum die Bezugnahme
auf die professio ? -— Enthieft diese doch nach den vorliegenden
Beispielen der Steuerdeklarationen^, die aHerdings alle nicht an
die augusteischen Erbschaftssteuerbeamten gerichtet sind, gar
nicht die Aufzählung der einzeinen Gegenstände des Nachlasses,
sondern nur den Wert desselben. Für den Ansatz von 5% brauchte
man auch nur eine Wertdeklaration. Also dürfte in P. Freiburg
die professio nur deswegen genannt sein, weil sie gleichzeitig die
Erkfärung enthielt, daß die berufenen Erben die Erbschaft ange-
treten hätten. Das ist für die Entwicklung der römischen Lehre
vom Erbschaftserwerb nicht ohne Bedeutung. Freilich werden
wir uns hüten müssen, auf eine peregrine Urkunde aHein weit-
gehende Schlüsse für die stadtrömische Theorie zu gründen. Aber
wenn ich richtig sehe, ist hier doch auf die Erklärung, die Erb-
schaft angenommen zu haben, das Recht des Erben an der ein-
zelnen Nachlaßsache begründet, ganz wie bei Gaius 2, 167: Ai
crehoTze Aere^ poi!e^ cmi cer?ze%do cmi
kerede g'ere/zdo ce^ eGum nndu co^M/i^cUe ^u^cipie/zdue
AeredGaG.y Aere^ /iern Die Erklärung über die Erbscbafts-
annahme, welche bei der Abgabe der professio über die erworbene
Erbschaft stattfand, ist bisher alizu wnnig erwogen worden. Eben
noch ist der hervorgehobene Passus bei Gaius von KfxiEp^ als ein
spätes Einschiebsel verdächtigt worden. Ein Zusatz zu der älteren
Redaktion des Lehrbuches der sabinianischen Schule mag ja vor-
liegen. Aber der Gaius-Text des 2. Jahrhunderts braucht darum
kaum angegriffen zu werden. AHerdings ist es richtig, daß die
Juristen in der einfacben Erklärung Erbe werden zu wollen kein
wirksames pro herede gerere sehen; so im Eide, der die gesetzte
Bedingung des Testamentes erfüHte^, so in der Antwort auf die
interrogatio in iure, die ein Erbschaftsgläubiger im Zivilprozeß
^ P. Οχγ 1114. Amh. II, 72. Auch heute noch ist kein Argument dafür
zu gewinnen, daß die wenig beachtete Urkunde P. Lond. 2, n. 191 (anno
103—107 p. €.), die eine Aufzählung von Gegenständen eines Nachlasses
enthält, etwa nicht ein Inventar für die Auktion, sondern eine Nachlaßsteuer-
erklärung wäre.
^ GAi,instit. comm.secundus § 97—289 (Jena 1913) 8. 36 Anm. 4, 309f.
3 D. 29, 2,62 pr., dazu LcisT, Bon. Poss. 2, A.bt. 2 8. 76 f., S. 120f.; KAR-
LOWA, Rgesch. 2, 906.
tium, in der ja nach BGU 326 das Testament eröffnet wird. Jeden-
falls müßte man aber als Angabe des Rechtstitels an den Sklaven
nur das ex hereditate Gemehi erwarten. Warum die Bezugnahme
auf die professio ? -— Enthieft diese doch nach den vorliegenden
Beispielen der Steuerdeklarationen^, die aHerdings alle nicht an
die augusteischen Erbschaftssteuerbeamten gerichtet sind, gar
nicht die Aufzählung der einzeinen Gegenstände des Nachlasses,
sondern nur den Wert desselben. Für den Ansatz von 5% brauchte
man auch nur eine Wertdeklaration. Also dürfte in P. Freiburg
die professio nur deswegen genannt sein, weil sie gleichzeitig die
Erkfärung enthielt, daß die berufenen Erben die Erbschaft ange-
treten hätten. Das ist für die Entwicklung der römischen Lehre
vom Erbschaftserwerb nicht ohne Bedeutung. Freilich werden
wir uns hüten müssen, auf eine peregrine Urkunde aHein weit-
gehende Schlüsse für die stadtrömische Theorie zu gründen. Aber
wenn ich richtig sehe, ist hier doch auf die Erklärung, die Erb-
schaft angenommen zu haben, das Recht des Erben an der ein-
zelnen Nachlaßsache begründet, ganz wie bei Gaius 2, 167: Ai
crehoTze Aere^ poi!e^ cmi cer?ze%do cmi
kerede g'ere/zdo ce^ eGum nndu co^M/i^cUe ^u^cipie/zdue
AeredGaG.y Aere^ /iern Die Erklärung über die Erbscbafts-
annahme, welche bei der Abgabe der professio über die erworbene
Erbschaft stattfand, ist bisher alizu wnnig erwogen worden. Eben
noch ist der hervorgehobene Passus bei Gaius von KfxiEp^ als ein
spätes Einschiebsel verdächtigt worden. Ein Zusatz zu der älteren
Redaktion des Lehrbuches der sabinianischen Schule mag ja vor-
liegen. Aber der Gaius-Text des 2. Jahrhunderts braucht darum
kaum angegriffen zu werden. AHerdings ist es richtig, daß die
Juristen in der einfacben Erklärung Erbe werden zu wollen kein
wirksames pro herede gerere sehen; so im Eide, der die gesetzte
Bedingung des Testamentes erfüHte^, so in der Antwort auf die
interrogatio in iure, die ein Erbschaftsgläubiger im Zivilprozeß
^ P. Οχγ 1114. Amh. II, 72. Auch heute noch ist kein Argument dafür
zu gewinnen, daß die wenig beachtete Urkunde P. Lond. 2, n. 191 (anno
103—107 p. €.), die eine Aufzählung von Gegenständen eines Nachlasses
enthält, etwa nicht ein Inventar für die Auktion, sondern eine Nachlaßsteuer-
erklärung wäre.
^ GAi,instit. comm.secundus § 97—289 (Jena 1913) 8. 36 Anm. 4, 309f.
3 D. 29, 2,62 pr., dazu LcisT, Bon. Poss. 2, A.bt. 2 8. 76 f., S. 120f.; KAR-
LOWA, Rgesch. 2, 906.