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Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 10. Abhandlung): Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung (2): Juristische Texte der römischen Zeit — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34081#0035
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Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung. II.


III. Die Klausel über die Gewährschaft bietet nichts Neuartiges
Wie üblich wird das Versprechen, selbst nicht zu vindizieren, daneben
das und die Defension gegen jeden Dritten versprochen.
Es vmrdient nur hervorgehoben zu werden, daß die Ivlausel lin.
14ff. prozessual von Bedeutung ist. Weil sie lautet auf έκστρ^^
p εχτεΓσαί, auf Leistung der Defension oder der Zahlung, wird ent-
sprechend geklagt und wohl auch entsprechend alternativ nach
griechischer Auffassung des Gewährschaftsprozesses wegen Verzug
mit der Defension verurteilt. A^gl. meine Bemerkungen Gött. Gel.
Anzeigen 1911, S. 717. Bemerkenswert gegen die demotischen
Urkunden und ihre Nachklänge in den griechischen Urkunden ist
es, daß die Exekutivklausel nur bei der Zahlungsverpflichtung
steht^.

P. Freiburg 9.
Vollmacht für einen procurator bonorum.
Verlosungsliste 1 (Papyruskartell 1915), no. 15, 2 Fayum. Dime.
Zeit des Antoninus Pius.
Ein Papyrusfragment, 6,7 cm breit, 10 cm hoch, oben 2 cm
Rand, mit teilweise zerstörter Schriftfläche, so daß 4 Buchst.
in der Mitte der Zeile auf der Vertikalfaser stehen, enthält die
Zeilenschlüsse einer Vollmachtsurkunde. Da es zu der vorher-
gehenden Urkunde sachlich gehört, wird es schon jetzt vorgelegt.
Recto, mit gut lesbarer Schrift, Zeilenenden erhalten. Vorn fehlt
eine nicht bestimmbare Anzahl von Buchstaben. Anfangs glaubte
ich den abgebrochenen Raum ziemlich genau bestimmen zu können,
aber da für die Ergänzung der ersten Zeile Zahlworte von ver-
schiedener Länge, außerdem das Ausschreiben oder die Abkür-
zung von έ'τοης in Betracht kommt, endlich der Monatsname auch
hier gestanden haben mag, fehlt ein Anhalt. In Erörterung mit
GRADEXwiTz kam ich zu den vorsichtigen Vorschlägen, die ich
vorlege.
^ Die Beobachtung von BnASLOFF, Zur Kenntnis der Volhsrechte 8. 15
itber P. Lond. n. 3 p. 16 trifft etwas Richtiges. Vgl. dazu das Nähere in SETHE-
P.ARTscH, Demotische Urkundenstudien zum Bürgschaftsrechte, zur Lehre
der Garantie gegen Eviktion und der Klausel über sofortige Volistreckbarkeit.


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