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Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 10. Abhandlung): Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung (2): Juristische Texte der römischen Zeit — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34081#0036
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Mitteilung'pn aus der Freiburger Papyrussainmlung. II.

Die Urkunde enthielt eine VoHmachtserklärung der Erbin
der aus P. Freiburg 8 bekannten Juiia Aphrodus zugunsten ihres
procurator bonorum T. Flavius Gapito. Als VoHmachtsurkunde
heHenistischen Formulars zwischen römischen Bürgern muß sie
besonderes Interesse beanspruchen. Leider ist sie zu zerstört, um
mehr als einen WiederhersteHungsversuch mit den bekannten
Formeln zuzulassen. Für das römische Recht ist die Urkunde
interessant: nicht nur durch den Begriff procurator bonorum, den
sie zu kennen scheint, sondern auch durch die Erkiärung der Be-
fugnis zu Verkauf und Kauf, welche sie enthält. Die direkte A^er-
tretungswirkung, mit der für den Fall, daß der procurator erwirbt,
gerechnet wird, entspricht auch den römischen klassischen Quellen,
vgi. jüngst PETERs Z. Sav. St. 32, 201 ff. und von den Italienern
AnBRANDi, Teoria del possesso Operel, 275ff. BoNFANTE Istit.
(5. ed.) p. 342 n. 3, PEROzzi, Ist. I, p. 555; SoLAzzi, buH. del
Ist. di dir. Rom 23, p. 143. Da alcuni punti controversi nella
dottrina romana delh acquisto del possesso per mezzo di rappre-
sentanti Modena 1911, p. 39 und gegen AnBERTARios Einwendungen
LEWALD Z. Sav. St. 34, 454. Für die Verkaufsvollmacht ist, da
es sich um einen procurator bonorum handelt, auch nach der
übereinstimmenden Meinung aller keine Schwierigkeit für die
Anwendung des Reichsrechtes in der damaligen Zeit. D. 41, 1,
7, 4. MiTTEis, Röm. Priv. R. 1, 213. pERozzi, Ist. 2, 245. (Vgh
auch D. 41, 1, 35. D. 41, 4, 7, 6.) Daher braucht angesichts dieser
Urkunde nicht die Frage aufgeworfen zu werden, die WENGER
im Sinne einer praktischen Geltung der direkten Stellvertretung
auch für die Römer in den hellenistischen LTkunden zu beant-
worten versuchte: das römische Reichsrecht hat für den procurator
omnium bonorum hier nicht die Schwierigkeiten gemacht, welche
für die \^olImacht sonst nach klassischem römischem Rechte be-
stehen.
Im einzelnen sind die üblichen Klauseln der hellenistischen
A'ollmachtsurkunden zu erkennen: in Form der Homologie ist die
Erklärung . . oweoraxayGu zrwischen der Herrin und dem
Procurator erklärt. Daß die Frau sich dabei auf ihr Dreikinder-
recht beruft, entspricht wohl nicht nur der hellenistischen Urkun-
densitte, sondern einer Vorschrift des römischen Rechtes, da die
Bestellung eines procurator bonorum ebenso wie die korrekte
Veräußerung der Frau einer auctoritas tutoris bedurft haben
muß.
 
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