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Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 10. Abhandlung): Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung (2): Juristische Texte der römischen Zeit — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34081#0011
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Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung. II.

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einem Auflassungsgeschäfte, das den obligatorisc.hen Iiaufvertrag
erfühe. Dieses letztere heiße MtTTEis hat für die
Kaiserzeit angenommen, daß daneben auch ein einheitliches Ver-
tragsinstrument nachweisbar sei, die gräko-ägyptische Katagraphe
über den Barkauf, in welcher seit dem 2. Jahrhundert die Eigen-
tumsübertragung direkt ausgesprochen würde: ,,der Käufer sofle
Besitz und Eigentum erfangen von jetzt auf ewige Zeiten." Zum
letzteren Fafle gehört auch unsere xcnraypcnpi/.
Es würde über den Rahmen dieser aus Anlaß eines Urkunden-
kommentars unternommenen Untersuchung hinausgehen, wenn
wir an dieser Stelfe die Frage ausführiich behandeln wollten, in
weichem Umfange der griechische oder der gräko-ägyptische Kauf
ein Verpflichtungsgeschäft gewesen ist. Meines Erachtens hat sich
solche Mhrkung nur in dem Arrhalgeschäft aiimähiich herausgebii-
det. Dieses kannte zunächst nur die Idaftung mit der Arrha, und
nur Klauseln, welche an das Arrhalgeschäft anknüpfen, führten
praktisch zu einer gewissen obligatorischen Wirkung, die der Ver-
pflichtung zur Tradition und der Preiszahiung, wie sie im römischen
Rechte bestehen, zu vergleichen sindh Diese Fragen des Kauf-
rechts bieiben beiseite. Nur um die Katagraphe handelt es sich
hier. Ailerdings heißt die Barkaufsurkunde der römischen Zeit,
die als einheitliche Kaufurkunde erscheint, vielfach Katagraphe,
und diese Katagraphe des Hellenismus in der römischen Zeit war
praktiscb einer Aufiassungsurkunde so ähniich, daß die Glossare
die Katagraphe und die römische mancipatio in Paraiieie steilteiV.
Aber mit der Aui'fassung, welche die moderne Auflassung verwer-
tet, ist meines Erachtens die rechtliche Bedeutung der Katagra-
phe im griechischen und gräko-ägyptischen Rechte nicht erklärt.
Es fehlt in den Darsteilungen, welcbe wir heute zu den Fragen des
Kaufes und der Eigentumsübertragung im griechiscben Rechte
besitzen, einerseits an ciemVersuche, die historische Katagraphe
der römischen Zeit mit dem griechischen Gesetzesrechte zu ver-
knüpfen. Andererseits ist meines Erachtens noch nicht erkannt,
welcher reciitliche Unterschieci zwischen der ursprünglichen Be-
^ MtTTEis, Grundxüge 8. 17411. FRESE, Xtschr. f. vgl. Rwissensclmft
30, 129ff.
2 Anders MiTTEis, Grundz. 175.
3 Forp. gioss. Lat. Hermen. Leyd. ΊΙΊ 50, 53. III 104, 2/3. —- Glossae
iat.-gr. Corp. gl. lat. II, 126, 49. Dazu GRADE\wiTZ, Einführung 8.104, meine
Bemerkung Gött. Gel. Anz. 1910, 753.
 
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