Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammhmg. 11.
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i'rkunde, an die ,,Niederschrift"\ die dem Wort zugrunde läge.
Das Wortbild spiegelt nicht die körperliche.Tätigkeit des ,,Nieder-
schreibens", deren Ergebnis ein Urkundentext wäre, sondern das
..Schreiben" ist im Wortbild nur erwähnt, um den rechtlichen
Erfolg zu hezeichnen, der durch die Aussteilung der Urkunde hier
eintritt. Das Rechtsgeschäft, das sich auf die Sache, die veräußert
wird, beziehU, oder auf die Person, welche in der Urkunde ais
Berechtigter anerkannt wird^, ist in dem xuraypayitr sprachiich
ausgeprägU, ^a-raypa^eir ist ein Wort wie καταχ-ρρ-ίίττεη' in der Be-
deutung des Zuschlages in der Auktion, ^argyyt'är in der Bedeutung
,,Verloben, verpfänden", χατα-τ^εται in der Bedeutung für den
Spieleinsatz oder für den Pfandversatz. Wie in diesen Worten der
griechischen Rechtssprache ist auch im ^araypa^err der Gedanke,
daß der schriftlich Erklärende die Sache, auf welche die Erkiärung
sich bezieht, weggibt, einem anderen zuerkennt. Wie das Wort
noch im historischen Material diesem Gedanken entspricht, ist
den meisten von uns noch. nicht bewußt: es wird einerseits für die
bekannte Erklärung verwandt, die in den hellenistischen Urkun-
den der römischen Zeit im zweiten Jahrhundert p. C. anerkennt,
daß der Erwerber das Recht habe, die Sache zu gebrauchen und
über sie zu verfügen, andererseits — und das muß noch gesagt
werden — bezieht sich das κατα/ρά<ρείτ auf eine Er-
ic 1 ä r u n g, d u r c h w e 1 c h e d e r V e r ä u ß e r e r a n e r k e n n t,
daß die älteren Erwerbsdokumente jetzt dem
Erwerber zustehen. Von der ersteren der beiden Bedeu-
tungen wissen wir alle. MiTTEis bezog sich auf diese Klausel über
die Gebrauchs-, Veräußerungs- und Verfügungsfrciheit, als er in
der Katagraphe die ,,relationsweise Bezeichnung der Auflassungs-
urkunde" salV. Aber nicht an die Urkunde ist in Wahrheit gedacht,
sondern eben nur an jene Klausel, an die einzelne Erklärung in der
Urkunde. Der P. Freiburg sagt- das schärfer als das bisherige
^ 8o MiTTEis, Grundz. 8. 178.
^ καταγράφεί'Τ of^tar, äovAor ist häufig.
3 Das ist von den meisten anscheinend übersehen. Nur JöRS, Z. Sav.
8t. 36, 304 hebt es richtig hervor. Die passivische Beziehung von χατα^ρά-
φεσ^αί auf den Erwerber findet sich in P. Flor. 55, 56, Lond. ined. 1897 (Arch.
f. Pap.-Forschung' 6, 105) P. Οχγ 1268, Οχγ 472, 19, 24, endlich im P. h'rei-
burg 8, lin. 30.
^ So richtig schon GRADExwiTZ, Einf. 8. 105 und meine Bemerkung
Gött. Gel. Anz. 1910, 754.
3 Grundz. 8. 178.
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i'rkunde, an die ,,Niederschrift"\ die dem Wort zugrunde läge.
Das Wortbild spiegelt nicht die körperliche.Tätigkeit des ,,Nieder-
schreibens", deren Ergebnis ein Urkundentext wäre, sondern das
..Schreiben" ist im Wortbild nur erwähnt, um den rechtlichen
Erfolg zu hezeichnen, der durch die Aussteilung der Urkunde hier
eintritt. Das Rechtsgeschäft, das sich auf die Sache, die veräußert
wird, beziehU, oder auf die Person, welche in der Urkunde ais
Berechtigter anerkannt wird^, ist in dem xuraypayitr sprachiich
ausgeprägU, ^a-raypa^eir ist ein Wort wie καταχ-ρρ-ίίττεη' in der Be-
deutung des Zuschlages in der Auktion, ^argyyt'är in der Bedeutung
,,Verloben, verpfänden", χατα-τ^εται in der Bedeutung für den
Spieleinsatz oder für den Pfandversatz. Wie in diesen Worten der
griechischen Rechtssprache ist auch im ^araypa^err der Gedanke,
daß der schriftlich Erklärende die Sache, auf welche die Erkiärung
sich bezieht, weggibt, einem anderen zuerkennt. Wie das Wort
noch im historischen Material diesem Gedanken entspricht, ist
den meisten von uns noch. nicht bewußt: es wird einerseits für die
bekannte Erklärung verwandt, die in den hellenistischen Urkun-
den der römischen Zeit im zweiten Jahrhundert p. C. anerkennt,
daß der Erwerber das Recht habe, die Sache zu gebrauchen und
über sie zu verfügen, andererseits — und das muß noch gesagt
werden — bezieht sich das κατα/ρά<ρείτ auf eine Er-
ic 1 ä r u n g, d u r c h w e 1 c h e d e r V e r ä u ß e r e r a n e r k e n n t,
daß die älteren Erwerbsdokumente jetzt dem
Erwerber zustehen. Von der ersteren der beiden Bedeu-
tungen wissen wir alle. MiTTEis bezog sich auf diese Klausel über
die Gebrauchs-, Veräußerungs- und Verfügungsfrciheit, als er in
der Katagraphe die ,,relationsweise Bezeichnung der Auflassungs-
urkunde" salV. Aber nicht an die Urkunde ist in Wahrheit gedacht,
sondern eben nur an jene Klausel, an die einzelne Erklärung in der
Urkunde. Der P. Freiburg sagt- das schärfer als das bisherige
^ 8o MiTTEis, Grundz. 8. 178.
^ καταγράφεί'Τ of^tar, äovAor ist häufig.
3 Das ist von den meisten anscheinend übersehen. Nur JöRS, Z. Sav.
8t. 36, 304 hebt es richtig hervor. Die passivische Beziehung von χατα^ρά-
φεσ^αί auf den Erwerber findet sich in P. Flor. 55, 56, Lond. ined. 1897 (Arch.
f. Pap.-Forschung' 6, 105) P. Οχγ 1268, Οχγ 472, 19, 24, endlich im P. h'rei-
burg 8, lin. 30.
^ So richtig schon GRADExwiTZ, Einf. 8. 105 und meine Bemerkung
Gött. Gel. Anz. 1910, 754.
3 Grundz. 8. 178.