Mitteiiung'en aus der Freiburger Papyrussammlung. II.
t2
Material: als Vorbesitzurkunde wird ,,der an Julius Gemellus
betreffend Katagraphe ausgestellte Synchoresisakt" genannt. Von
der xcuraypGnyp ist dabei gesprochen wie in der üargtou σο/χώρρσις,
Üctrgtcrt^?) ouyxcopi^otg vom Darfehen^. xctrctypcttp?) ist der Begrif'f
für die rechtsgeschäftiiche Anerkennungserklärung, die
der Veräuß erer in der Urkunde abgibt. Weil in dieser Klausel
ausdrückiich gesagt ist, daß der Vormann den Erwerber afs Berech-
tigten anerkennt, deswegen berufen sich die späteren Nachmänner
des Erwerbers auf die afte Katagraphe^, und wer selbst sein Grund-
stück zu veräußern plant, verweist in der eidlichen Glaubhaft-
machung vor dem Agoranomen betreffend die Grundstücksgrenzen
auf die Katagraphe seines Vormannes^. Und in dem Arrhalgeschäft.
in welchem der Verkäufer gegen Zahlung des Restkaufpreises das
xct-rctypdtpgtr versprichU, ist eben diese Erklärung gemeint, durcfi
welche der Veräußerer das volle Recht des Erwerbers anerkennen
wiff, wenn dieser gezahft hat.
Aber neben dieser Anerkennungsklausei über das neue Recht
kann xcrrctypctpu) noch ein anderes heißen, das allerdings mit der
ersten Bedeutung in einem gewissen Zusammenhange steht. P.
BGU 1128 zeigt, daß der Schuldner, der statt einer geschuldeten
Leistung einen Erfüllungsersatz x^erspricht, nicht nur das xctrct-
yodtpgtr, die yrctpct^coppot? des zu leistenden Ersatzsklaven verspricht.
sondern daneben noch besonders zusagt, ,,daß er die Katagrapfie
der über den Sklaven bestehenden Kaufbriefe einhändigen werde."'^
fn dem Skfavenkaufvertrag P. BGU 1059 heißt es daher: und es hän-
digte die Phifotera die auf sie ausgesteilte Erwerbsurkunde ein.
Ebenso ist in P. Freiburg auch die Übergabe der Erwerbsdokumente
erwähnt^. Der Zweck dieser Erwähnnng ist zweifelios auch
fiier anzuerkennen, daß die älteren Erwerbsdokumente dem
neuen Erwerber zustehen. Man braucht in der helienistischen
^ατα/ραρ?/) rcor corcör, die hier auftritt, keine Nachwirkung der Anei'-
kennnngserklärungen der demotischen Urkunden zu sehen, in denen
* BGt 1132, 30—1150, 7. — 1164, 11. (iawtoTix;) ovyzoigt^ats ia
BGU 1149, 25.
^ P. FAY 100, 13.
^ P. Οχγ 100 (Jahr 133 p. C.).
P. BGU 240, 446. P. Lond. II n. 334.
5 1. 12i'f. :%αταγράφείν τώί. tndü "Ryit^rt dta τών ayogaroWwG cU
?ta#;Ksi GG'J fονσαΐ'J aoiAt fiovl?AG b4/4. - G G araäAaetr eit
GOG *ccör ^ctia TaärtyAJ cortör.
t2
Material: als Vorbesitzurkunde wird ,,der an Julius Gemellus
betreffend Katagraphe ausgestellte Synchoresisakt" genannt. Von
der xcuraypGnyp ist dabei gesprochen wie in der üargtou σο/χώρρσις,
Üctrgtcrt^?) ouyxcopi^otg vom Darfehen^. xctrctypcttp?) ist der Begrif'f
für die rechtsgeschäftiiche Anerkennungserklärung, die
der Veräuß erer in der Urkunde abgibt. Weil in dieser Klausel
ausdrückiich gesagt ist, daß der Vormann den Erwerber afs Berech-
tigten anerkennt, deswegen berufen sich die späteren Nachmänner
des Erwerbers auf die afte Katagraphe^, und wer selbst sein Grund-
stück zu veräußern plant, verweist in der eidlichen Glaubhaft-
machung vor dem Agoranomen betreffend die Grundstücksgrenzen
auf die Katagraphe seines Vormannes^. Und in dem Arrhalgeschäft.
in welchem der Verkäufer gegen Zahlung des Restkaufpreises das
xct-rctypdtpgtr versprichU, ist eben diese Erklärung gemeint, durcfi
welche der Veräußerer das volle Recht des Erwerbers anerkennen
wiff, wenn dieser gezahft hat.
Aber neben dieser Anerkennungsklausei über das neue Recht
kann xcrrctypctpu) noch ein anderes heißen, das allerdings mit der
ersten Bedeutung in einem gewissen Zusammenhange steht. P.
BGU 1128 zeigt, daß der Schuldner, der statt einer geschuldeten
Leistung einen Erfüllungsersatz x^erspricht, nicht nur das xctrct-
yodtpgtr, die yrctpct^coppot? des zu leistenden Ersatzsklaven verspricht.
sondern daneben noch besonders zusagt, ,,daß er die Katagrapfie
der über den Sklaven bestehenden Kaufbriefe einhändigen werde."'^
fn dem Skfavenkaufvertrag P. BGU 1059 heißt es daher: und es hän-
digte die Phifotera die auf sie ausgesteilte Erwerbsurkunde ein.
Ebenso ist in P. Freiburg auch die Übergabe der Erwerbsdokumente
erwähnt^. Der Zweck dieser Erwähnnng ist zweifelios auch
fiier anzuerkennen, daß die älteren Erwerbsdokumente dem
neuen Erwerber zustehen. Man braucht in der helienistischen
^ατα/ραρ?/) rcor corcör, die hier auftritt, keine Nachwirkung der Anei'-
kennnngserklärungen der demotischen Urkunden zu sehen, in denen
* BGt 1132, 30—1150, 7. — 1164, 11. (iawtoTix;) ovyzoigt^ats ia
BGU 1149, 25.
^ P. FAY 100, 13.
^ P. Οχγ 100 (Jahr 133 p. C.).
P. BGU 240, 446. P. Lond. II n. 334.
5 1. 12i'f. :%αταγράφείν τώί. tndü "Ryit^rt dta τών ayogaroWwG cU
?ta#;Ksi GG'J fονσαΐ'J aoiAt fiovl?AG b4/4. - G G araäAaetr eit
GOG *ccör ^ctia TaärtyAJ cortör.