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Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]; Partsch, Josef [Oth.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 10. Abhandlung): Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung (2): Juristische Texte der römischen Zeit — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34081#0019
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Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung. II. 17
vieReicht auch für den Untergang der Rechte besser berechtigter
Dritter durch Publizität der Veräußerung ist der Erwerb des
Neuen erst perfekt, wenn der Publizitätsakt vorgenommen ist, der
in Attika in dem 60tägigen Aushang der Notiz über die Kaufsteuer
besteht, anderwärts im Eide Αωΐ' den Nachbarn oder vor der Be-
hörde, im Grenzgelde, das den Nachbarn gezahlt ist, oder in dem
Eintrag ins Regisder. Bei Theophrast ist dabei für die besondere
urkundiiche Erklärung desA^eräußerers ebensowenig Platz wie in
der afexandrinischen Quelle und bei Plato^. Wird nach dem grie-
chischen Gesetzesrecht, wie es für das dritte Jahrhundert deutlich
erkennbar ist, noch nach dem Publizitätsakt eine Urkunde ausge-
stelft, so kann sie nur die Bedeutung haben, daß der Veräußerer
als Abschluß der gesetzlichen Erfordernisse das Recht des Erwer-
bers anerkennt. Eine solche Anerkennungsurkunde mußte, wenn
man ihr schlechthin beweisende Bedeutung beilegte, nicht nur fiir
die spätere prozessuale Behandlung von Bedeutung sein, sondern
auch zu rechtsgeschäftlicher Wirkung unter Umständen sich er-
heben können. Denn wenn der Veräußerer in Wahrheit den Preis
nicht erhalten hatte und daher nach dem Publizitätsakt sein altes
Recht zur Anfechtung des Erwerbes geltend machte, konnte die
Urkunde, welche die Preisquittung und die Anerkennung des Rech-
tes des Erwerbers enthielt, den Veräußerer dieses Rechtes berauben,
sofern die Praxis der Urkunde eine schlechthin beweisende Wirkung
beilegte oder ihr dispositive Kraft zuerkannte. In dieser Rolle
allein ist die Katagraphe als rechtserhebliche Urkunde bei dem
Veräußerungsgeschäft nach griechischem Gesetzesrecht unserem
Wissen vorstellbar. Und die Vorkommen der Katagraphe im histo-
rischen Materiale, wo sie erscheint, ohne daß ein realer Preis gezahlt
ist, deuten ganz entschieden in diese Richtungh Es wäre darnach
jedenfalls klar, daß die Katagraphe von Haus aus im helienistischen
Recht nichts anderes war, als es die Abstandsurkunde der dernoti-
schen Veräußerungen in den ägyptischen Urkunden wahrscheinlich
gewesen ist: eine Anerkennungsurkunde, welche durch dispositive
Wirkungen praktisch dazu dienen konnte, das Veräußerungsgeschäft
abstrakt zu gestalten^. Daß sie eine Anerkennungsurkunde von
i Leges V p. 745 A. ist die Anagraphe im Register für die Ktesis vor-
geschrieben, und diese gilt auch für Mobilien XI p. 914 C. Der Kreditkauf
ist bekanntlich bei Plato verboten.
^ BGU 1114. 1128.
3 Dazu Vgi. P. HAUSWALDT 8. 17*.


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