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Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung. II.
Haus aus war, dafür spricht nicht nur der dauernde Zusammen-
hang des Wortes xaraypd<p<n mit Klauseln, welche die Rechtsaner-
kennung des Erwerbers aussprechen, sondern vor allem auch der
Fah, der sich bei dem Deckungsgeschäft aus dem Arrhalvertrag
ergibt und der in ausführlicher Untersuchung noch klarer gestellt
zu werden verdiente. Wenn der Käufer auf Grund des Handgeld-
vertrages nicht den Restkaufpreis bezahlt und die Sache nic.ht
abnimmt, so kann der Verkäufer nach griechischem Recht das
Recht des säumigen Käufers, das aus der Arrha-Hingabe entstan-
den war, dadurch zum Erlöschen bringen und sich selbst decken,
daß er die Sache ,,aus dem Namen" des ersten Käufers zum Fehh
betrage verkauft und eine Katagraphe mit Wirkung gegen den
Säumigen ausstellth Der A^erkäufer schafft dadurch eine Reweis-
^ In der Londoner Version (L. 38) des syrisch-römischen Rechts-
buches findet sich nebeneinander das griechische Recht des Arrhalvertrages
und seine fortgebildete Form, welche schon mit der VerpflichtungsAvirkung
des Konsenses arbeitet. Der erste Absatz enthäit das griechische Recht:
,,Wenn festgesteht und gültig ist der Verkauf A-on Häusern oder Ländereien
oder Sklaven oder jeder anderen Sache, und sie stimmen überein miteinander
über die Time der verkauften Sache und eine Arrha ist gegeben und die fest-
gestellte Time ist noch nicht bezahlt (so befiehlt das Gesetz, daß der Ver-
käufer keinem anderen die Sache verkaufen könne als dem ersten, der den
Preis der Sache versprochen hat): Wenn aber der erste sich weigert, so ist
dem Verkäufer alla oneaka, eine Katagraphe zu schreiben auf den Namen
des ersteren. Die Time wird ganz bezahlt und er übergibt ihm die verkaufte
Sache, aber nicht Avird die Arrha (zurückgegeben)." Die Pariser Version ent-
hält denselben Satz (P. 18), allerdings, wie die übereinstimmenden Über-
setzungen von Sachau (Syr.-röm.Rbuch. S. 51) und Ferrini (Z. Sav. St.23,120)
AA-ohi erweisen, mit einer unklaren DemonstratiA^bestimmung. Der ,,Ihm",
dem die Katographe ausgestellt Avird, ist der zAveite, nicht der erste Käufer.
Ar 20 und Arm 14 sind verändert, in R. 113 und R II 20 ist die ent-
sprechende Bestimmung nicht mehr selbst aufgenommen, aber unter der
Darstellung, die dort den Konsensualkontrakt ausschließlich betrifft, noc.h
erkennbar. Wie L 38 auch die kürzere Darstellung in R III 38, die aller-
dings von der Katagraphe nichts mehr weiß.
Die Herausgeber der Dikaiomata haben es nicht erkannt, daß derselbe
Rechtssatz im P. Halftir Alexandrienbezeugtist: Dortlese ich: το!ς'&/ανε-ί-
άρρα^ώι-ος' ecorW /ζέΐΌίς /ζι) χηρία έ'στω cor?) /ζι/άέ π;ροάεσ/ζΑα. ^ar ΰέ τίς*
ro ^oiyrorj τΐ/ς* τί/ζτ/ς' /i?) χο,αίσι/ΐαί, ΰπο^ραφέσά'ω ττρο /*τοΰ ττρία/ζέί-οη ττρος*
το^ ος?είέο/ζεΐίθΐί τ) ση^/ραφι/ΐί συιψραφέσά-ω ?ία/Τ οητως* ττω^είτω (oder
τίρασσέτωϋ ?/ /ζι/έ'στω αΰτώί λ:ο/.ίίάι/. AIso: ,,Denjenigen, die ohne Hand-
geld kaufen, ist der Kauf und die Fristabrede nicht wirksam. Wenn
aber einer den Rest des Kaufpreises nicht erhält, so soll er anstelle
desjenigen, der gekauft hatte, die Llnterschrift geben zu dem noch
Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung. II.
Haus aus war, dafür spricht nicht nur der dauernde Zusammen-
hang des Wortes xaraypd<p<n mit Klauseln, welche die Rechtsaner-
kennung des Erwerbers aussprechen, sondern vor allem auch der
Fah, der sich bei dem Deckungsgeschäft aus dem Arrhalvertrag
ergibt und der in ausführlicher Untersuchung noch klarer gestellt
zu werden verdiente. Wenn der Käufer auf Grund des Handgeld-
vertrages nicht den Restkaufpreis bezahlt und die Sache nic.ht
abnimmt, so kann der Verkäufer nach griechischem Recht das
Recht des säumigen Käufers, das aus der Arrha-Hingabe entstan-
den war, dadurch zum Erlöschen bringen und sich selbst decken,
daß er die Sache ,,aus dem Namen" des ersten Käufers zum Fehh
betrage verkauft und eine Katagraphe mit Wirkung gegen den
Säumigen ausstellth Der A^erkäufer schafft dadurch eine Reweis-
^ In der Londoner Version (L. 38) des syrisch-römischen Rechts-
buches findet sich nebeneinander das griechische Recht des Arrhalvertrages
und seine fortgebildete Form, welche schon mit der VerpflichtungsAvirkung
des Konsenses arbeitet. Der erste Absatz enthäit das griechische Recht:
,,Wenn festgesteht und gültig ist der Verkauf A-on Häusern oder Ländereien
oder Sklaven oder jeder anderen Sache, und sie stimmen überein miteinander
über die Time der verkauften Sache und eine Arrha ist gegeben und die fest-
gestellte Time ist noch nicht bezahlt (so befiehlt das Gesetz, daß der Ver-
käufer keinem anderen die Sache verkaufen könne als dem ersten, der den
Preis der Sache versprochen hat): Wenn aber der erste sich weigert, so ist
dem Verkäufer alla oneaka, eine Katagraphe zu schreiben auf den Namen
des ersteren. Die Time wird ganz bezahlt und er übergibt ihm die verkaufte
Sache, aber nicht Avird die Arrha (zurückgegeben)." Die Pariser Version ent-
hält denselben Satz (P. 18), allerdings, wie die übereinstimmenden Über-
setzungen von Sachau (Syr.-röm.Rbuch. S. 51) und Ferrini (Z. Sav. St.23,120)
AA-ohi erweisen, mit einer unklaren DemonstratiA^bestimmung. Der ,,Ihm",
dem die Katographe ausgestellt Avird, ist der zAveite, nicht der erste Käufer.
Ar 20 und Arm 14 sind verändert, in R. 113 und R II 20 ist die ent-
sprechende Bestimmung nicht mehr selbst aufgenommen, aber unter der
Darstellung, die dort den Konsensualkontrakt ausschließlich betrifft, noc.h
erkennbar. Wie L 38 auch die kürzere Darstellung in R III 38, die aller-
dings von der Katagraphe nichts mehr weiß.
Die Herausgeber der Dikaiomata haben es nicht erkannt, daß derselbe
Rechtssatz im P. Halftir Alexandrienbezeugtist: Dortlese ich: το!ς'&/ανε-ί-
άρρα^ώι-ος' ecorW /ζέΐΌίς /ζι) χηρία έ'στω cor?) /ζι/άέ π;ροάεσ/ζΑα. ^ar ΰέ τίς*
ro ^oiyrorj τΐ/ς* τί/ζτ/ς' /i?) χο,αίσι/ΐαί, ΰπο^ραφέσά'ω ττρο /*τοΰ ττρία/ζέί-οη ττρος*
το^ ος?είέο/ζεΐίθΐί τ) ση^/ραφι/ΐί συιψραφέσά-ω ?ία/Τ οητως* ττω^είτω (oder
τίρασσέτωϋ ?/ /ζι/έ'στω αΰτώί λ:ο/.ίίάι/. AIso: ,,Denjenigen, die ohne Hand-
geld kaufen, ist der Kauf und die Fristabrede nicht wirksam. Wenn
aber einer den Rest des Kaufpreises nicht erhält, so soll er anstelle
desjenigen, der gekauft hatte, die Llnterschrift geben zu dem noch