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Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung. II.
Leider sind wir für die Katagraphe aus den älteren griechischen
Ordnungen nicht im Besitz von erhaltenen Urkunden. Immerhin
ergibt sich aus den alexandrinischen Synchoreseis, deren treuer
Anschluß an das griechische Iiaufrecht heute erst unvollkommen
dargeiegt ist, daß unsere Auffassung von der eigentlichen Bedeutung
der Katagraphe richtig sein muß. Es wirkt aber auch als willkommene
Bestätigung, daß alles, was wir in ptolemäischen Texten über die
Anerkenntnisurkunden der Verkäufer beobachten können, dafür
spricht, daß die den ägyptischen vielfach nachgebildeten Llrkunden
der griechischen Bechtsauffassung so parallel laufen, daß sie mittel-
bar unsere Auffassung über die griechische Katagraphe bestätigen^.
^ Es handelt sich um die ayfoTao#ai-Homologien, welche der Ver-
käufer in den ptolemäischen Urkunden der letzten 2 Jahrhunderte a. C. aus-
stellt. Über diese vergleiche die als Zusammenstellung des Materials sehr
dankenswerte Arbeit von B. ScHWARZ in Festschrift f. ZiTELMAKN. Die
Frage, ob diese Urkunden nur Nachbilder der demotischen Abstandsurkunden
Auyygayaf αποστασιοη^ sind, ist heute noch nicht geklärt. Möglich, daß
hier griechische und ägyptische Elemente in einer Mischform zusammen-
trafen. Diese gräko-ägyptischen Erklärungen sind allem Anschein nach
Anerkenntnisse gewesen. FREUNDT, Wertpapiere I, 51 hat das meines Erach-
tens mit Recht gesagt, und B. ScHWARZ hat daftir trotz alles Zauderns im
Endergebnis manches gute Argument aus den Quellen dafür beigebracht,
wenn er auch das ganze Problem der Abstandserklärungen meines Erachtens
wenig glücklich mit seiner neuen These über die Geschichte der gräko-ägypti-
schen Homologie verknüpft.
Auch in den gräko-ägyptischen Urkunden dürfte ebenso wie in den
demotischen (dazu HAuswALDT-Papyri S. 17*) der Satz zugrunde liegen, daß
nach dem Empfange des Kaufpreises der Verkäufer seine A^indikation verliert,
sie aber bis zur Preiszahlung hat. Laut der ^τρασις', dem notariellen Proto-
koll über den Kauf, geht das Eigentum zwischen den Parteien über, aber die
Anfechtung dieses Erwerbes durch Anstellung der Alndikation bleibt, solange
der Kaufpreis nicht gezahlt ist, wohl möglich. Um diese Anfechtung durch
den ausdrücklichen Verzicht auszuschließen, erkennt der Verkäufer nach der
Zahlung des Preises an, daß der Enverber Eigentümer geworden sei. Das
mag juristisch eine überflüssige Erklärung sein, wenn der Bai'kauf unter
Zahlung des Preises erfolgt und beurkundet wai'. Abei' wir haben ja auch
weit weniger solche Abstandshomologien als Kaufui'kunden (vgl. ScHWARZ
Sep.-Abdi'. S. 54f.). Es wäre möglich, daß diese griechischen Abstands-
homologien sich an die fakultativen hellenistischen Katagraphe, Avie sie irn
2. Jhd. a.C. auftritt, anlehnen (vgl. oben S.13 u. S.22 zuAnm.3). Daneben
muß auch das ägyptische Recht der Ptolemäer und die gräko-ägyptische
Urkunde, die ScnwARz bespricht, es für wertvoll gehalten haben, die
spätere Behauptung, daß der Preis in Wahrheit nicht gezahlt sei und dahei'
das alte Eigentum des nicht bezahlten A'erkäufers noch fortbestehe,
durch eine unmittelbar nach dei' Kaufurkunde ausgestellte Abstandserklärung
Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung. II.
Leider sind wir für die Katagraphe aus den älteren griechischen
Ordnungen nicht im Besitz von erhaltenen Urkunden. Immerhin
ergibt sich aus den alexandrinischen Synchoreseis, deren treuer
Anschluß an das griechische Iiaufrecht heute erst unvollkommen
dargeiegt ist, daß unsere Auffassung von der eigentlichen Bedeutung
der Katagraphe richtig sein muß. Es wirkt aber auch als willkommene
Bestätigung, daß alles, was wir in ptolemäischen Texten über die
Anerkenntnisurkunden der Verkäufer beobachten können, dafür
spricht, daß die den ägyptischen vielfach nachgebildeten Llrkunden
der griechischen Bechtsauffassung so parallel laufen, daß sie mittel-
bar unsere Auffassung über die griechische Katagraphe bestätigen^.
^ Es handelt sich um die ayfoTao#ai-Homologien, welche der Ver-
käufer in den ptolemäischen Urkunden der letzten 2 Jahrhunderte a. C. aus-
stellt. Über diese vergleiche die als Zusammenstellung des Materials sehr
dankenswerte Arbeit von B. ScHWARZ in Festschrift f. ZiTELMAKN. Die
Frage, ob diese Urkunden nur Nachbilder der demotischen Abstandsurkunden
Auyygayaf αποστασιοη^ sind, ist heute noch nicht geklärt. Möglich, daß
hier griechische und ägyptische Elemente in einer Mischform zusammen-
trafen. Diese gräko-ägyptischen Erklärungen sind allem Anschein nach
Anerkenntnisse gewesen. FREUNDT, Wertpapiere I, 51 hat das meines Erach-
tens mit Recht gesagt, und B. ScHWARZ hat daftir trotz alles Zauderns im
Endergebnis manches gute Argument aus den Quellen dafür beigebracht,
wenn er auch das ganze Problem der Abstandserklärungen meines Erachtens
wenig glücklich mit seiner neuen These über die Geschichte der gräko-ägypti-
schen Homologie verknüpft.
Auch in den gräko-ägyptischen Urkunden dürfte ebenso wie in den
demotischen (dazu HAuswALDT-Papyri S. 17*) der Satz zugrunde liegen, daß
nach dem Empfange des Kaufpreises der Verkäufer seine A^indikation verliert,
sie aber bis zur Preiszahlung hat. Laut der ^τρασις', dem notariellen Proto-
koll über den Kauf, geht das Eigentum zwischen den Parteien über, aber die
Anfechtung dieses Erwerbes durch Anstellung der Alndikation bleibt, solange
der Kaufpreis nicht gezahlt ist, wohl möglich. Um diese Anfechtung durch
den ausdrücklichen Verzicht auszuschließen, erkennt der Verkäufer nach der
Zahlung des Preises an, daß der Enverber Eigentümer geworden sei. Das
mag juristisch eine überflüssige Erklärung sein, wenn der Bai'kauf unter
Zahlung des Preises erfolgt und beurkundet wai'. Abei' wir haben ja auch
weit weniger solche Abstandshomologien als Kaufui'kunden (vgl. ScHWARZ
Sep.-Abdi'. S. 54f.). Es wäre möglich, daß diese griechischen Abstands-
homologien sich an die fakultativen hellenistischen Katagraphe, Avie sie irn
2. Jhd. a.C. auftritt, anlehnen (vgl. oben S.13 u. S.22 zuAnm.3). Daneben
muß auch das ägyptische Recht der Ptolemäer und die gräko-ägyptische
Urkunde, die ScnwARz bespricht, es für wertvoll gehalten haben, die
spätere Behauptung, daß der Preis in Wahrheit nicht gezahlt sei und dahei'
das alte Eigentum des nicht bezahlten A'erkäufers noch fortbestehe,
durch eine unmittelbar nach dei' Kaufurkunde ausgestellte Abstandserklärung