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Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 10. Abhandlung): Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung (2): Juristische Texte der römischen Zeit — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34081#0023
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Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung. II.

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Um die ursprüngiiche rechtliche AVirkung der Katagraphe,
die nach der Rechtslage der alten griechischen Ordnungen uns
hinreichend erkennbar erscheint, handelt es sich aber im zweiten
Jahrhundert p. G. nicht mehr.
Eine bloße Anerkennung der Rechte des Erwerbers wäre
schwerlich mit der römischen mancipatio in den Glossaren A^er-
glichen worden. Im Charitonroman sagt sich der Verwalter, der
tatsächlich clas schöne Mädchen für seinen Herrn erworhen und den
Preis erlegt hat, daß ,,noch rechtmäßig die Katagraphe ausge-
stellt werden müsse'^, damit die Erwerbung perfekt sei. Die Kata-
graphe ist also eine notwendige Rechtshandlung bei dem Erwerbs-
geschäft geworden. Und aus der Formulierung der Arrhalverträge
allein geht schon hervor, daß die rechtliche Bedeutung der Kata-
graphe eine andere geworden ist. Im griechischen Rechte genügte
als Tatbestand des Verzuges bei clem Handgeldgeschäft, daß der
Wrkäufer nicht den Preis genommen habe, als der Käufer den

abzuschneiden, wie B&U 996 sie zeigt. Wie die ähnliche Erldärung im römi-
schen Manzipationsformular, das auch den Eigentumsübergang γοη der
Preiszahlung unabhängig gemacht haben muß, ist diese dispositiv wirkende
Quittung mit Eigentumsanerkenntnis aufzufassen. Wo man die Preiszah-
lung abwarten und dem Verkäufer seine Vindikation in der Zwischenzeit
sichern wollte, wartete man mit der Ausstellung* der Abstandsurkunde bis
zur Zahlung. Das macht Erscheinungen wie die Abstandshomologie in P.
Gen. 20a und Heidelb. Inv. No. 23 verständlich, wo die έτίίχώρ^ρίς*, wie die
Abstandserklärung hier heißt, erst nach Zahlung des Preises ausgestellt
wurde, 3 Monate, nachdem die Kaufurkunde zustande gekommen war.
(SCHWARZ S. 28 ff.)
Im übrigen müssen die Abstandshomologien, welche Scn^vARZ bespricht,
in fortwährender vorsichtiger Heranziehung des demotischen Materials er-
klärt werden: so die von ScHWARZ S. 33 besprochene τταραχώρ^σίζ' P. Lond.
III p. 8f. n. 880 (anno 113 a. C.), die wohl mit den Abstandshomologien des
Kaufrechtes überhaupt nichts zu tun hat, sondern eine ägyptische Vergabung
des Parens an die Kinder darstellt, bei der es sehr fragbch ist, ob sofort feste
Rechte der Kinder entstehen. Auch in BGU 993 handelt es sich um eine
griechische Fassung einer ägyptischen Dosis auf den Todesfall. In P. Berol.
ined. gr. No. 11 626 (anno 102/1 a. C.), ScnwARz 8. 38 ist die übliche ägyp-
tische Abstandsurkunde nachgebildet, durch welche der Gläubiger anerkennt,
daß sein Eigentum aus der Sicherungsübereignung nicht mehr bestehe, vgl.
HAUswALDT-Papyri S. 21 not. 3 über P. dem Paris 2442. Dasselbe gilt von
P. Grenfell 2, 28 (ScHWARz S. 40ff.).
^ def όέ ένταΰ^α ygrso#ai το^τί^ίω^ ^ατα/ραρρφ'.
 
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