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Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 10. Abhandlung): Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung (2): Juristische Texte der römischen Zeit — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34081#0024
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Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammiung. II.

Restkaufpreis anbot^. Jetzt heißt es^, daß der Verkäufer nicht die
Katagraphe ausgesteht habe. Diese ist jetzt eine positive Auf-
lassungsleistung praktisch geworden, obwohl die Terminologie und
die Sprache der Urkunden selbst immer noch die bloße Anerken-
nungsurkunde aufweisen.
Auf welchem Wege die Katagraphe ihre neue Wirkung erhalten
hat, welche sie der mancipatio vergleichsfähig zur Seite stellte,
wissen wir nicht. ATelleicht. fieß der Erwerber im zweiten Jahrhun-
dert a. C. sich schon vielfach bei den Vertragsverhandfungen ver-
sprechen, daß der Verkäufer ihm auch eine Katagraphe zur alfsei-
tigen Sicherung ausstehen werde. So verstehe ich den Beschluß der
Otorkonden von Mylasa^, daß der Verkäufer, der als Emphyteut
im Grundstück bleibt, eine ,,Verschreibung" in bezug auf den
Kaufbrief machen sohe, offenbar um die richtige Beweisgrundlage
für die Zukunft zu schaffen. Fiskaiische Interessen der Verkehrs-
steuer, das Aufkommen des Staatsnotariats, die Beurkundungs-
bedürfnisse der hellenistischen Grundbücher können jedenfalls
dahin gewirkt haben, daß die Katagraphe rechtlich erforderlich
wurde und erst nach Erfüllung der staatlichen Anforderungen an
das Erwerbsgeschäft erfolgen konnte. Daß die ursprüngliche
Beweisurkunde der praktischen Wirkung nach ein Verfügungs-
geschä'ft mit Auflassungsfunktion wurde, wäre dabei nichts Selt-
sames. Wo das Geschäft zur Perfektion eines Zusammenwirkens
der Parteien bedarf, ist der Gedanke, daß die Wirkung auf dem
Willen beruht, schnell da. Vielleicht ist es ein Ausdruck dieses
Gedankens, daß die Urkunden statt Katagraphe vielfach παρα-
χώορσίς sagen und vom ,,cedieren" sprechen, wo in den Kata-
graphai eine bloße Rechtsanerkennung den Worten nach statt-
fand^. Jedenfalls war die Katagraphe am Anfang der Kaiserzeit
schon eine selbständige Eigentumsabtretung, wo sie als abstrakte
Übereignung bei dem unentgeltlichen Geschäfte vorkommt, bei
der Übereignung des Treuhänders an den Dritten, dem der Treu-
i Harpokration v. ^Ααώσεως' lex. Seguer. 220, 3. — Theophrast bei
Stobaios: XLI\', 22, 3: ear äe 7,α/5ών /t?) άέχ^ταί Tt/t?))' — τώ /t?/
άεχο^έ^ω T?)r — παρ" ertotg* όέ ώχάσασιλη τω ,α?) άεχο/τέτω T?)r
Dazu vg'I. meine Bemerkungen Gött. Gel. Anz. 1911, p. 713.
^ BGU 446 (= Μιττ. Chrest. 257), lin. 16: eai' (5e /z?) ?<ατα)'ράψ?/. -
Lond. 2, n. 334, lin. 23: ear de /t?) ?<ατα^ράφωσί.
s Insci'. jur. gr. 1, XIII quater, p. 2441.; dazu Gött. Gel. Anz. 1910, 753.
^ Dazu RABEL, Z. Sav. St. 27, 323f.; MiTTEis, Grundziige S. 178ff.
 
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