Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung. II.
25
gläubigers an sich selbst ist eine Denkform, die sich aller vernünf-
tigen Wägung der Tatsachen zum Trotz behauptet. Das wesent-
liche A'Ioment für den Rechtserwerb war nicht in einer Verfügung
des Schuldners, sondern im Zuschlag zu suchen. Eine Verfügung
des bisherigen Eigentümers liegt tatsächlich nicht vor, wo zu
Zwecken der Fertigung des Rechtstitels der Erwerber sich die
Urkunde ausstehen läßt, ohne den Veräußerer bei der Katagraphe
nötig zu haben. Gieichwohl wird durch die Nennung des Schuld-
ners, aus dessen Namen der Gläubiger erwirbt, die Fiktion von der
Verfügungsnatur der Erklärung aufrecht erbalten!
Unter dem Gesichtspunkte der späteren Rechtsentwicklung
des hehenistischen und des spätrömischen Rechtes ist unsere Kata-
graphe von Bedeutung. Gerade wie hier die Wräußerer der recht-
iichen Wirkung nac.h eine Auflassungserklärung abgeben, die im
heHenistischen Recht der römischen mancipatio durchaus vergleich-
!()ar ist, sehen wir später, während der grundsätzlichen Herrschaft
des römischen Rechtes in den Barkaufsurkunden, welche die römi-
sche Manzipationsurkunde ersetzen, die Erklärung ορο/οχώ πεποα-
xch χαταρερραφεναι statt der entsprechenden römischen Ur-
kunde: ,,emit et mancipio accepiT^. Die hehenistische Urkunde
über den Eigentumserwerb hat in der spätrömischen Entwicklung
die bekannte für die Rechtsfortbildung wichtige Bedeutung' gehabt.
Sie wurde selbst irn Westen des Reiches nachgebildet, und das
lateinische perscribere oder trajisscribere in der scbriftlichen Auf-
iassungserklärung ist das Ergebnis dieser Erscheinung'^. Die west-
ländische Praxis hat versucht, dieser schrift.hchen Auflassungs-
erklärung zuliebe die römische Traditio durch realen Besitzerwerb
bei der Lehre \ωιη Eigentumserwerb auszuschalten, indem sie
kurzweg die traditio als erfolgt beurkundete und sich mit der Beur-
kundung statt der realen Traclition begnügteh Endlich hat Justi-
nian dem griechischen Gedanken zum Siege verholfen, indem er
die Traditionssurrogate in weitem Maße ausbildete, wie es Salva-
tore Riccobono in allerletzter Zeit ausführlich dargelegt haU.
Dagegen bietet aucb unsere Urkuncle nichts für diejenigen
historischen Hypothesen, welche die körperliche Übergabe der
i Erst seit dem 4. Jahrhundert, vg'l. LEWALD, Grundbuchr. 62, A. 4.
MiTTEis, Grundzüge 8. 178, A. 4.
s Siehe dazu Zeitschr. f. Handelsrecht, 70, 8. 463ff.
3 A. a. O. S. 469.
** Zeitschr. f. Sav. St. 34, 159ff., Zusammenfassung' S. 223.
25
gläubigers an sich selbst ist eine Denkform, die sich aller vernünf-
tigen Wägung der Tatsachen zum Trotz behauptet. Das wesent-
liche A'Ioment für den Rechtserwerb war nicht in einer Verfügung
des Schuldners, sondern im Zuschlag zu suchen. Eine Verfügung
des bisherigen Eigentümers liegt tatsächlich nicht vor, wo zu
Zwecken der Fertigung des Rechtstitels der Erwerber sich die
Urkunde ausstehen läßt, ohne den Veräußerer bei der Katagraphe
nötig zu haben. Gieichwohl wird durch die Nennung des Schuld-
ners, aus dessen Namen der Gläubiger erwirbt, die Fiktion von der
Verfügungsnatur der Erklärung aufrecht erbalten!
Unter dem Gesichtspunkte der späteren Rechtsentwicklung
des hehenistischen und des spätrömischen Rechtes ist unsere Kata-
graphe von Bedeutung. Gerade wie hier die Wräußerer der recht-
iichen Wirkung nac.h eine Auflassungserklärung abgeben, die im
heHenistischen Recht der römischen mancipatio durchaus vergleich-
!()ar ist, sehen wir später, während der grundsätzlichen Herrschaft
des römischen Rechtes in den Barkaufsurkunden, welche die römi-
sche Manzipationsurkunde ersetzen, die Erklärung ορο/οχώ πεποα-
xch χαταρερραφεναι statt der entsprechenden römischen Ur-
kunde: ,,emit et mancipio accepiT^. Die hehenistische Urkunde
über den Eigentumserwerb hat in der spätrömischen Entwicklung
die bekannte für die Rechtsfortbildung wichtige Bedeutung' gehabt.
Sie wurde selbst irn Westen des Reiches nachgebildet, und das
lateinische perscribere oder trajisscribere in der scbriftlichen Auf-
iassungserklärung ist das Ergebnis dieser Erscheinung'^. Die west-
ländische Praxis hat versucht, dieser schrift.hchen Auflassungs-
erklärung zuliebe die römische Traditio durch realen Besitzerwerb
bei der Lehre \ωιη Eigentumserwerb auszuschalten, indem sie
kurzweg die traditio als erfolgt beurkundete und sich mit der Beur-
kundung statt der realen Traclition begnügteh Endlich hat Justi-
nian dem griechischen Gedanken zum Siege verholfen, indem er
die Traditionssurrogate in weitem Maße ausbildete, wie es Salva-
tore Riccobono in allerletzter Zeit ausführlich dargelegt haU.
Dagegen bietet aucb unsere Urkuncle nichts für diejenigen
historischen Hypothesen, welche die körperliche Übergabe der
i Erst seit dem 4. Jahrhundert, vg'l. LEWALD, Grundbuchr. 62, A. 4.
MiTTEis, Grundzüge 8. 178, A. 4.
s Siehe dazu Zeitschr. f. Handelsrecht, 70, 8. 463ff.
3 A. a. O. S. 469.
** Zeitschr. f. Sav. St. 34, 159ff., Zusammenfassung' S. 223.