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Mitteilung'en aus der Freiburger Papyrussamnllung. II.
Von wem das Ermächtigungsschreiben ansging, ist noch nicht
deutlich. Die Herausgeber vermuteten zuerst, daß es der Bankier
sei, der das Lösegeld ais eingegangen meidete. Aber daß der Ein-
gang der bei der sakraien Freilassung immer wieder sich findenden
Zahlung von 10 Drachmen (Οχγ 48. 49. 50. Οχγ descr. zu P.
Οχγ 722. Οχγ Pap. IV, p. 202, lin. 19.) beurkundet wird, spricht
dagegen, ebenso wie die Form der Ermäcbtigungsschreiben, die
ganz ähnlich bei der Katagraphe wiederkehren. Daher meinte
später das englische Herausgeberpaar (ad Οχγ 722 lin. 19. 202),
daß der Enkyklion-Pächter alle diese Ermächtigungen aussteilt.
Das kann richtig sein, aber wir müssen darüber klar sein, daß die
Zahiung der 10 Drachmen niemais als Enkyklion bezeichnet wird
und auch technisch nicht wie ein Enkyklion aussieht. Zu beachten
ist, daß das Enkyklion-Dienstgeschäft., dessen finanzielles Er-
gebnis dem Gefällpächter zufällt, mehrere Handänderungsgebühren
umfaßte, die in der Literatur nicht immer scharf geschieden worden
sind. Wir kennen heute schon das xaiZpxor W rmr άΐ'όραποόιοΐ' rd/oc
P. Freiburg 8, die Fünfprozentsteuer für die römischen Freilassun-
gen (BGU 96, 8), daneben die έ'χστασίς χαί die Wrkehrs-
steuer für Grundstückverfügungen (P. Brit. Mus. 305, Teb. 351.
BGU 919, dazu Herausgeber p. Teb. 350 Eini.). Von diesen pro-
zentual nach dem Wert der Sacbe oder nach dem Preisbetrage
berechneten Abgaben ist jedenfalls die ,,Zehn Drachmen-Zahlung"
bei dem sakralen Freilassungsgeschäft der hellenistischen Zeit zü
scheiden. Warum wäre sonst die Abgabe nicht ebenso als Enkyk-
lion bezeichnet? — Sie ist im allgemeinen nur als dppuptor επή
op^zor genannt. Aber in Οχγ 50 ist sie offenbar mit der Abkür-
zung προπ( )bezeichnet. Manbrauchtnurdie eigentlichenEnkyk-
lionquittungen daneben zu legen\ um festzust.ellen, daß in der
Abkürzung der Name der Abgabe stecken muß^.^Wie allerdings
der Name aufzulösen ist, das mögen die Berufenen ahnenT
Bei den 10 Drachmen scheint es sic.h um eine jener festen
zum Betrage des bezahlten Lösegeldes nicht im Verhältnis stehen-
den Gebühren zu handeln, welche nach griechischem Recht oft
^ P. Οχγ 99 (anno 55 p.C.) n. 242. (anno 77 p.C.) 1.32. n. 243 (anno
79 p. C.) 1. 46. P. Text 580 descr. (anno 155).
2 Ilie Herausgeber vermuten allerdings eine besondere Bezeichnung des
Sklaven, CALDERiNi (Manomissione p. 159) hält es für möglich, daß es als
,,\'oranlänfer" bezeichnet sei.
s ποοπ — nach dem Geleit des Freigelassenen in den Tempel?
Mitteilung'en aus der Freiburger Papyrussamnllung. II.
Von wem das Ermächtigungsschreiben ansging, ist noch nicht
deutlich. Die Herausgeber vermuteten zuerst, daß es der Bankier
sei, der das Lösegeld ais eingegangen meidete. Aber daß der Ein-
gang der bei der sakraien Freilassung immer wieder sich findenden
Zahlung von 10 Drachmen (Οχγ 48. 49. 50. Οχγ descr. zu P.
Οχγ 722. Οχγ Pap. IV, p. 202, lin. 19.) beurkundet wird, spricht
dagegen, ebenso wie die Form der Ermäcbtigungsschreiben, die
ganz ähnlich bei der Katagraphe wiederkehren. Daher meinte
später das englische Herausgeberpaar (ad Οχγ 722 lin. 19. 202),
daß der Enkyklion-Pächter alle diese Ermächtigungen aussteilt.
Das kann richtig sein, aber wir müssen darüber klar sein, daß die
Zahiung der 10 Drachmen niemais als Enkyklion bezeichnet wird
und auch technisch nicht wie ein Enkyklion aussieht. Zu beachten
ist, daß das Enkyklion-Dienstgeschäft., dessen finanzielles Er-
gebnis dem Gefällpächter zufällt, mehrere Handänderungsgebühren
umfaßte, die in der Literatur nicht immer scharf geschieden worden
sind. Wir kennen heute schon das xaiZpxor W rmr άΐ'όραποόιοΐ' rd/oc
P. Freiburg 8, die Fünfprozentsteuer für die römischen Freilassun-
gen (BGU 96, 8), daneben die έ'χστασίς χαί die Wrkehrs-
steuer für Grundstückverfügungen (P. Brit. Mus. 305, Teb. 351.
BGU 919, dazu Herausgeber p. Teb. 350 Eini.). Von diesen pro-
zentual nach dem Wert der Sacbe oder nach dem Preisbetrage
berechneten Abgaben ist jedenfalls die ,,Zehn Drachmen-Zahlung"
bei dem sakralen Freilassungsgeschäft der hellenistischen Zeit zü
scheiden. Warum wäre sonst die Abgabe nicht ebenso als Enkyk-
lion bezeichnet? — Sie ist im allgemeinen nur als dppuptor επή
op^zor genannt. Aber in Οχγ 50 ist sie offenbar mit der Abkür-
zung προπ( )bezeichnet. Manbrauchtnurdie eigentlichenEnkyk-
lionquittungen daneben zu legen\ um festzust.ellen, daß in der
Abkürzung der Name der Abgabe stecken muß^.^Wie allerdings
der Name aufzulösen ist, das mögen die Berufenen ahnenT
Bei den 10 Drachmen scheint es sic.h um eine jener festen
zum Betrage des bezahlten Lösegeldes nicht im Verhältnis stehen-
den Gebühren zu handeln, welche nach griechischem Recht oft
^ P. Οχγ 99 (anno 55 p.C.) n. 242. (anno 77 p.C.) 1.32. n. 243 (anno
79 p. C.) 1. 46. P. Text 580 descr. (anno 155).
2 Ilie Herausgeber vermuten allerdings eine besondere Bezeichnung des
Sklaven, CALDERiNi (Manomissione p. 159) hält es für möglich, daß es als
,,\'oranlänfer" bezeichnet sei.
s ποοπ — nach dem Geleit des Freigelassenen in den Tempel?