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Gradenwitz, Otto; Hülsen, Christian C.; Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 14. Abhandlung): Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34085#0008
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8

OTTO &RADENWITZ:

der Militärprivilegien, samt den neuen Kapiteln VII. VIII an die
nachgeordnete Behörde zurück, wobei hier zufällig die dreistellige
Reihe gewählt war und nun beibehalten wurde.
Man kann es als willkürlich bezeichnen, daß gerade die 'oben'
redigierten Teile die dreistellige Reihe haben, und allerdings kann
ich, wie die Quellen liegen, nur ein Walten des Zufalls vermuten;
aber sollte es z. B. etwas anderes als redaktionelle Laune sein,
wenn das Rubrische Fragment o m c p f v c c f ve führt, das
Atestinum, das ihm so nahe steht, allemal municipium colonia
praefectura ? Eine mögliche Erklärung, nicht mehr, versuche ich
S. 27.

§ 2. Kreuzende Verschiedenheiten.
Stellt sich so die Gruppe II, III, VII, VIII der Gruppe I, IV,
V, VI eigenartig und, wenn meine Vermutung richtig ist, neuartig
gegenüber, so frägt es sich, ob innerhalb dieser Hauptgruppen
noch Verschiedenheiten bestehen, welche eine weitere Differen-
zierung zulassen; auch ob Merkmale vorhanden sind, welche die
Haupteinteilung durchkreuzen.
a) Caput I und IV gegen die übrigen.
Dabei sei wieder ausgegangen von einer landläufigen Ab-
änderung des überlieferten Textes. Caputlll 1. 105, 106 lautet:
neve in senatum neve in decurionum conscriptorum numero
legito sublegito coaptato, d. h. überliefert ist: neve in senatum
neve in decuriorum conscriptorum numero, und die Einschaltung
von 've' soll der grammatischen Regel dienen. Vergleicht man aber
die Stellen, welche die Decurionen und Conscripten zusammen-
fassen, so ergibt sich (s. umseitige Tabelle):
Es ist also 've' und 'que' allemal vorhanden in Caput I und IV;
ebenso ausnahmslos fehlt es in den übrigen Kapiteln; daß dies nicht
mit dem Inhalt zusammenhängt, ergibt vor allem die Vergleichung
von linea 86 mit I. 128. 128. 131. Es ist also zu behaupten: Caput I
und IV haben durchgängig die Formel 've' oder 'que', die übrigen
ebenso durchgängig die andere decuriones conscripti, womit die
Emendation von 105/106 sich verbietet.
 
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