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Gradenwitz, Otto; Hülsen, Christian C.; Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 14. Abhandlung): Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34085#0007
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Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraciea.

sogai' im ausschließlichen Machtbereich der Reichsgewalt. Von
den Leichenherolden und ihren Gewerbeverwandten sei zunächst
abgesehen; daß Minderjährige (unter 30 Jahren) noch nicht rats-
reif sind, ist für Provinzialgemeinden in mehreren Fälien überliefert;
so durch Cicero, der in einer Verrinischen Rede (11, 2, 49, 122)
erzählR, daß C. Claudius Pulcher nacb Senatsbeschluß den sizili-
schen Halesinen die Ratsstandschaft ordnete, so von PliniusL
aber stets wird nur die Altersgrenze als solche erwähnt, nicht die
Vordatierung der absolvierten Militärs. Eben diese Modifikation
der reinen Altersgrenze ist offensichtlich Reichsinteresse und daher
Reichssache; sie stimmt mit dem Grundsatz der caesarischen
Soldatenbegünstigung überein, der unter anderem in der Form-
freiheit der Soldatentestamente zum Ausdruck kanV. Freilich
erwartet man in der Gegend der Zablbeschränkung und der Rein-
haltung des Rates eine Verfügung über die Ratsmündigkeit; aber
eine Verbrämung der Gemeindestatuten mit Militärprivilegien
lassen die Schriftsteher nicht nur nicht vermuten, sondern sie
schließen sie für die von ihnen erwähnten Fälle von Einzelstatuten
nahezu aus. Also auch äußerlich genommen wird es wahrschein-
lich, daß hier die Reichsgewalt es ist, welche neuordnend ein-
gegriffen hat, während die Bestimmungen der fünfstelligen Reihe
nichts enthalten, was nicht zum eisernen Bestand der Einzel-
statuten von Gemeinden gehören dürfte. Darnacb würde ich mir
den Hergang etwa so denken: der Entwurf der Bestimmungen
wurde ,,im Kabinet" des Machthabers vorgetragen, die Satzun-
gen der jetzt fünfstelhgen Reihe gingen ohne weiteres durch, die
Bestimmung über Ratsmündigkeit wurde ,,höberen Orts" zur Ab-
änderung zurückbehaiten und gelangte dann, nach Einschaltung

^ G Glaudius adhibitis onmibus Marcellis, qui tum erant, de eorum
sententia leges Halaessinis dedit: in quibus multa sanxit de aetate hominuui,
ne qui minor XXX annis natus, de quaestu, quem qui fecisset, ne leg'eretur,
de censu de ceteris rebus.
2 Ep. ad Traianum III, 83, Gautum est, Domine, Pompeia lege, quae
Bithynis data est, ne quis capiat magistratum, neve sit in senatu, minor
annorum triginta.
^ ,,Auch beschleunigend griffen diese letzteren" (die Feldzüge) schwer-
lich ein: was Caesar in dieser Hinsicht für die Municipalämter verfügte, ist
wahrscheinlich eine erst von ihm festgesetzte Neuerung und darf auf kcinen
Fall auf die scnatorischen Arnter übertragen werden." MoMMsnN, Staats-
recht I S. 512. Vgl. Roem. Gesch. 111 S. 499.
 
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