Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea. 23
der Wahl; beide schließen eng zusammen (man heachte namentlich
I. 139 adversus ea creatum); dazwischen steht nun das Verbot
der Theaterplätze: wenn man nicht annimmt, daß auch schon
die Kandidaten für die Magistratur an jenen Ehrenpiätzen teii-
haben, so unterbricht dieser Satz den logischen und historischen
Zusammenhang. Umgekehrt befremdet in Caput V die Verfügung,
daß Ratsunwürdige vom Beamten bei den Wahlen nicht auf
die Liste gebracht werden dürfen: denn die Magistratsunwürdigkeit
dieser Leute wird erst in Caput VI ausgesprochen, auch steht in
Caput V das Verbot der Ehrenplätze hinter der Verordnung über
die Streichung von der Magistratsliste und hinter dem Verbot der
Renuntiation, während man doch erwarten soflte, daß das Verbot
der Teilnahme an den Ratsplätzen sich unmittelbar an das Verbot
der Aufnahme in den Senat zu schließen hätte. Sichere Vermutung
hierüber glaube ich nicht wagen zu dürfen; es bleibt der Eindruck,
daß die beiden Kapitel einer besonderen Quehe entstammen, viel-
leicht sind sie eingefügt zu I und IV gerade mit Rücksicht auf
II und III; vielleicht waren sie schon früher untereinander ange-
glichen; vielleicht sind noch kräftigere Beziehungen zu einem indi-
viduellen Stadtrecht besonderer Natur verwischt worden. — Sie
sind die Stelle, wo mit Bedauern Resignation zu üben ist.
§ 4. Caput VII und VIII.
Dieses Kapitel ist unzweifelhaft Reichssache: daß der Ober-
magistrat Census zu halten und die Listen nach Rom zu schicken
hat, kann nur von Reichswegen verordnet werden und ist daher
ohne statutarischen Vorgang. Es ist in sich schlüssig und sogar
elegant; zu bemerken finde ich folgendes: Während im allgemeinen
Caput VII (und so auch Caput VIII) von municipium colonia prae-
fectura spricht, hat Zeile 148/149 nur: (eaque omnia in tabulas pub-
licas) sui municipi (referenda curato). Weiter: I. 145 sagt vom
Obermagistrat, er solle zur gegebenen Zeit omnium municipiunR
colonorum suorum queique eius praefecturae erunt q. c. r. erunt
censum agunto. Hier hatdieErörterung einzusetzen. Daß nun ein-
mal bloß municipi steht statt municipi coloniae praefecturae, das
kann sehr wohl auf eine versehentliche Auslassung zurückzuführen
sein, obwohl nicht recht abzusehen, was den Konzipienten veran-
lassen konnte, hier die beiden anderen Gemeindearten zu über-
i Man läßt dies passieren und verwandelt es nicht in municipum.
der Wahl; beide schließen eng zusammen (man heachte namentlich
I. 139 adversus ea creatum); dazwischen steht nun das Verbot
der Theaterplätze: wenn man nicht annimmt, daß auch schon
die Kandidaten für die Magistratur an jenen Ehrenpiätzen teii-
haben, so unterbricht dieser Satz den logischen und historischen
Zusammenhang. Umgekehrt befremdet in Caput V die Verfügung,
daß Ratsunwürdige vom Beamten bei den Wahlen nicht auf
die Liste gebracht werden dürfen: denn die Magistratsunwürdigkeit
dieser Leute wird erst in Caput VI ausgesprochen, auch steht in
Caput V das Verbot der Ehrenplätze hinter der Verordnung über
die Streichung von der Magistratsliste und hinter dem Verbot der
Renuntiation, während man doch erwarten soflte, daß das Verbot
der Teilnahme an den Ratsplätzen sich unmittelbar an das Verbot
der Aufnahme in den Senat zu schließen hätte. Sichere Vermutung
hierüber glaube ich nicht wagen zu dürfen; es bleibt der Eindruck,
daß die beiden Kapitel einer besonderen Quehe entstammen, viel-
leicht sind sie eingefügt zu I und IV gerade mit Rücksicht auf
II und III; vielleicht waren sie schon früher untereinander ange-
glichen; vielleicht sind noch kräftigere Beziehungen zu einem indi-
viduellen Stadtrecht besonderer Natur verwischt worden. — Sie
sind die Stelle, wo mit Bedauern Resignation zu üben ist.
§ 4. Caput VII und VIII.
Dieses Kapitel ist unzweifelhaft Reichssache: daß der Ober-
magistrat Census zu halten und die Listen nach Rom zu schicken
hat, kann nur von Reichswegen verordnet werden und ist daher
ohne statutarischen Vorgang. Es ist in sich schlüssig und sogar
elegant; zu bemerken finde ich folgendes: Während im allgemeinen
Caput VII (und so auch Caput VIII) von municipium colonia prae-
fectura spricht, hat Zeile 148/149 nur: (eaque omnia in tabulas pub-
licas) sui municipi (referenda curato). Weiter: I. 145 sagt vom
Obermagistrat, er solle zur gegebenen Zeit omnium municipiunR
colonorum suorum queique eius praefecturae erunt q. c. r. erunt
censum agunto. Hier hatdieErörterung einzusetzen. Daß nun ein-
mal bloß municipi steht statt municipi coloniae praefecturae, das
kann sehr wohl auf eine versehentliche Auslassung zurückzuführen
sein, obwohl nicht recht abzusehen, was den Konzipienten veran-
lassen konnte, hier die beiden anderen Gemeindearten zu über-
i Man läßt dies passieren und verwandelt es nicht in municipum.