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Gradenwitz, Otto; Hülsen, Christian C.; Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 14. Abhandlung): Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34085#0022
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22

OTTO GRADENWITZ:

Man kann dies wieder dahin verwerten, daß die älteren Ordnungen
für die Einzelgemeinde es unterließen, den Beamten in solchen
Fälien Strafe anzudrohen, und nur den Privatmann packten,
während die neuen Reichsbestimmungen Caput II und III einer
anderen Anschauung entsprangen und darum in Caput III auch
der Befehl an die Beamten die Strafe androht. Daher läßt sich
nur soviel sagen, daß ein etwaiger Generalredactor wohlgetan hätte,
aus dem Vorhandensein der Strafbestimmungen in Gaput III den
Schluß zu ziehen, daß es seines Dienstes sei, Entsprechendes am
Schluß von Caput V neu einzufügen. Alehr noch: cap. II und III
haben ihre Strafbestimmungen für sich, wie auch III das Verbot
an dieMagistrate richtet: eben dies weist auch seinerseits darauf
hin, daß II und III für sich hergestelltwurden: wäre das Werk
aus einem Gusse, so würde cap.V die Verfehlungen in III decken
und das ganze caput III wäre haltlos; denn hn senatu esse non
liceG findet auch auf Minderjährige und auf amtierende Praecones
Anwendung.
Caput VI hat mit II und III das gemeinsam, claß es von der
Bewerbung um die Magistratur handelt und bringt gegenüber dem
Ivapitel IV und V sachlich Neues, indem es die Ratsunfähigkeit
zur Magistratsunfähigkeit steigert. Es hat dabei die Notiz, es
wolle Recht schaffen für die in den Senat bringenden Amter,
eine Notiz, die wiederum einen anderen Charakter trägt, als die
analogen Verfügungen von Caput II und III; diese nämlich fühlen
sich so an als sei Magistratur und Rat getrennt gedacht, während
Caput VI die Magistratur als unfehlbare Vorstufe für den Rat auf-
faßt, und sie eben darum den für den Rat geltenden Beschrän-
kungen unterwirft.
Im Gegensatze zu II und III bieten V und VI starke An-
stöße. Von der zerrütteten Überlieferung über den Wahlakt
(1. 132. I. 139) ist schon oben (S. 4) gesprochen worden. Aber
auch sachlicli liegen doch. so manche Erscheinungen vor, welche
darauf hindeuten, daß diese beiden Kapitel von einer recht schlech-
ten Fassung sich herleiten.
Da steht in Caput VI zu lesen, daß der Ratsunwürdige auch
nicht bei den Spielen auf den Senatsbänken Platz nehmen dürfe.
Das Verbot an sich ist nicht bloß naturgemäß, sondern auch üblich,
und steht in Caput V passend als Direktive für die beikommenden
Magistrate; aber seine Stellung in Caput VI ist doch auffallend:
vorher steht die Bewerbung ums Amt und nachher die Nichtigkeit
 
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