Metadaten

Gradenwitz, Otto; Hülsen, Christian C.; Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 14. Abhandlung): Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea — Heidelberg, 1916

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.34085#0021
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea.

21

ergibt sich ein durchsichtiger Text, nämlich Caput II: Quei minor
annos XXX natus est erit neiquis eorum post K. Ianuar secun-
das .... mag. petito . nisei quei eorum stipendia .
fecerit quae stipendia . oporteat . neve ibei senator
neve decurio neve conscriptus esto neve sententiam dicito.
Caput III. Queiquomque . post K quict prim comitia
.habebit is nequemquei minor anneis natus est erit II vir
.renuntiato . nisiqueistipendia .... feceritquaesti-
pendia.oporteat neve eum.in senatum neve in decu-
rionum conscriptorum numero legito eic.
Auch diese Reste noch lassen sich vereinfachen, wenn man
die Militärprivilegien wegläßt; aber ich glaube nicht, daß man auf
diesem Wege einer etwaigen tralaticischen Vorlage näherkommen
würde; denn diese hatte nach dem ganzen Ductus der Kapitel I.
IV. V. vom Rat auszugehen; unsere Kapitel II und III haben es
zuvörderst mit dem Magistrat zu tun. Auch in dem Termin für
das Inkrafttreten kommt die Neuheit des Inhalts zum Ausdruck:
so wie die Bestimmung jetzt gefaßt ist, und eben neues Recht
enthält, soll sie in Kraft sein erst von dem nächsten Wahlakt:
auch hierin zeigt sich der ursprünglich magistratische Charakterh
c) Caput V und VI.
Diese beiden Kapitel stehen sich keineswegs so gegenüber,
wie Gaput II und III. Während diese die gleiche Verordnung
einmal an die Kandidaten und das andere Mal an die Magistrate
richten, wenden sich Caput VI und VII zwar auch, das eine an die
Magistrate und das andere an die Kandidaten, aber der Inhalt
der Ordonnanzen ist ein verschiedener: Caput VI hält sich rück-
schauend an die Magistrate, indem es ihnen zur Pflicht setzt, ihre
amtliche Macht für die Durchführung der Verbote des Caput IV
einzusetzen, und, wohl zu beachten, es vermeidet eine Strafsank-
tion. Dieses Fehlen hat man wohl auf eine Vergessenheit zurück-
führen wollen; es ist aber im Gegenteil darauf Gewicht zu legen,
daß eine solche Strafsanktion auch in Caput I, welches sich eben-
falls an die Beamtenwendet, vermißt wird, und nur Caput IV, und
CaputVI, Geldbuße androhen, und beide den privaten Sündern.
* Gapp. II und III habensententiam (1. 96. 106), Capp. IV (i.110. 125).
V (I. 127. 129. 131) sentemtiam; bezeichnend das erste Mal (1. 110) sen-
tentemtiam.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften