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Gradenwitz, Otto; Hülsen, Christian C.; Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 14. Abhandlung): Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34085#0020
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20

OTTO &RÄDENWITZ:

detulerit) in lex Malacitana Gaput LXI (Gol. III 1. 50); vgl.
Cap. LIV col. II 1. 71. Tab. Her. 1.10.
Der schwache Punkt in beiden Capita ist am Schluß, wo die
Norm auf die Senatur überspringt, unleugbar mit Klarheit nach-
weisbar: bei der im Corpus und in BRUNS Fontes gewählten
Interpunktion, des Punktes zu Anfang der Zeile 94, sieht es so
aus, als sollten ratsunfähig nur Präkonen, nicht aber die Jugend-
lichen sein; wenn man aber die antike Sclireibart beibehält, so wird
diese sachlich unerwünschte Deutung auch grammatisch durchaus
zweifelhaft, und es bleibt im Unklaren, wie sicb die Ratsfähigkeit
der Jugendlichen gestalten solle. Diese Unklarheit verschwindet,
wenn man in beiden Capita die Bestimmung über die Präkonen
wegläßt, und allerdings wird die Zusammenfassung dieser beiden
Kategorien kaum eine Verteidigung finden, als nur die, daß sie
einmal dasteht; denn die beiden Arten von Zurückgestellten haben
eben nur das gemein, daß sie einer vorübergehenden Untauglich-
keit zugewiesen werden, und MoMMSEN, der dieses Kriterium kon-
statiert, bemerkt selbst, daß man in Beziehung auf lenones sehr
ungeschickt vorgegangen. (S. Anm. 2 zu S. 18.)
In der Tat ist die Ausmerzung der amtierenden Präkonen
aus dem Senat, wie dies auch aus dem Briefe des Cicero an Lepta^
hervorgeht, doch sicher eine Neuerung, die mit der unteren Alters-
grenze wohl nur durch den Zufall in Verbindung gebracht wurde^,
daß eben hier (wie ich wenigstens annehme), zwei Anderungen ein-
setzten, die beide, die militärischen Einschränkungen bei der
Untauglichkeit der Jugendlichen und die Erstreckung der Untaug-
lichkeit auf die fungierenden Präkonen, in den Kapiteln Platz fan-
den, welcbe man ,,zum Vortrag höheren Orts" zurückbehalten
hatte. Nimmt man die Bestimmung über die Präkonen heraus, so
^ ad fam. VI, 18,1
Simul accepi a Seleuco tuo litteras, statim quaesivi e Balbo
per codicillos, quid esset in lege. Rescripsit eos, qui facerent
praeconium, vetari esse in decurionibus; qui fecissent, non
vetari. Quare bono animo sint et tui et mei familiares;
neque enim erat ferendum, cum qui hodie haruspicinam
facerent, in senatum Romae legerentur, eos, qui ali-
quando praeconium fecissent in municipiis decuriones
esse non licere.
^ ,,die transitorischen Incapacitaeten" nennt MoMMSEN, Jur. Schr. I
S. 310 diese beiden Fälle; er verweist (Anm. 70) auf lenocinium; vgl. oben hn
Text dieser Abhandlung.
 
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