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Gradenwitz, Otto; Hülsen, Christian C.; Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 14. Abhandlung): Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34085#0006
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Orro GRADENWiTz:

welche vom Magistrat. handeln^. Diese Vermutung ist am ein-
gehendsten von DiRKSEN^ begründet worden; da aber seine Aus-
führung in die Vermutung ausläuft und auslaufen muß^, daß der
Erzstecher nur vermöge der vis inertiae auch im sechsten Kapitel,
welches doch offensichtlich von der Magistratur handelt, gleich-
wohl noch Fora und Conciiiabula beigefügt, so verzichte ich auf
Polemik und bringe ais Anhang, zur Orientierung des Lesers, den
Abschnitt aus dem vergriffenen Büchelchen^.
Geht man vielmehr davon aus, daß der Erzstecher gestochen
hat, was ihm vorlag, so fällt jene Vermutung in sich zusammen,
und die Diskrepanz ist anderweitig zu erklären: die Frage ist dann,
ob irn Inhalt der vier genannten Stücke sich ein anderer Gegen-
satz gegen die übrigenKapitel ergibt, der jeneUngleichheit erklärt.
Nun ist der Inhalt der Kapitel mit der fünfstelligen Reihe
leicht dahin zusammengefaßt: in den Rat nur wenn eine Stelle
frei, — und auch dann kein Unwürdiger; wer nicht ratsfähig ist,
der kann auch nicht Magistrat werden. Daß der Absatz VII
damit nichts zu schaffen hat, ist bereits erkannt; die Censur in
loco ist doch kaurn in lockeren Zusammenhang mit Maßregeln zur
Reinhaltung und Knapphaltung der Ratsstellen zu bringen; auch
ist jene Zensurvorschrift in erster Linie von dem Reichsinteresse
diktiert, die andcrn Maßregeln sind nur sekundär Reichssac.he,
sie sind zunächst im Interesse der Gemeinde selbst ergangen.
Vor allem aber: jene Ratsregeln konnte die einzelne Gemeinde
oder wer ihr eine Satzung gab, beschließen, und vor unserer lex
beschlossen haben; die Vorschrift über den Census stand bei dem
Reich allein. Nun wird man einwerfen, daß die Kapitel II und
III, welche doch mit dem Kapitel VII die dreistellige Reihe
teilen, bei jener Differenzierung zu den Ratsregeln und nicht zur
Zensui' sich stellen; allein: sieht man näher zu, so sind auch diese
Kapitel in ihrer feineren Ausführung im Interesse und vielleicht
^ IÄiENE, Bnndesgenossenkrieg' 8. 109, folgert uingekehrt — und das
ist interessant — aus dem Fehlen dieser Gemeindedörfer bei den capita 11
nnd III, daß in solchen Dörfern es gestattet blieb, auch Minderjährige xu
Magistraten zu wählen. AHerdings gibt er zur Auswahl noch eine andere
Deutung.
^ Observationes ad tab. Her. p. alt. 1817.
s 8. 7ff.
^ Vgl. 8. 45 dieser Abhandlung.
 
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