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Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Zeller, Heinrich L. [Bearb.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 16. Abhandlung): Das Seerecht in den Assisen von Jerusalem: nach der Handschrift Venedig, R. Biblioteca Nazionale di S. Marco, Cod. franc. App. VI (Katalognummer XXXI) — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34087#0022
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H. L. ZELLER:

Deutsche Übersetzung*
zu Bl. 23 v°b Z. 8—29.
.**erhaltendieHälf-
te und die andere Hälfte soll gehören dem
Eigentümer des Gutes. Aber wenn das 10
Gut auf dem Boden des Meeres gefunden wird,
soll derjenige, welcher es findet,
den dritten Teil erhalten, weil das Gut,
welches auf dem Boden ist, seinen Eigentümer
erwartet. Und wenn der Eigentümer des Gutes 15
nicht hier ist, so soll der Teil, welcher dem Ejgen-
tümer des Gutes gehören soll, dem Herrn
des Landes gehören. Und wenn das Schiff an
das Land kommt und scheitert durch stürmisches Wetter oder durch
Windstille oder auf irgend eine andere 20
Weise, sodaß es zerbricht, so soll das Gut,
welches drinnen ist, für denjenigen gerettet
werden, welchem es gehört. Aber an welchem
Orte auch es scheitert, soll der Herr
des Landes von diesem Schiffe 25
erhalten den Besahnmast und das Steuerruder, denn
der König Amalrich guten Anden-
kens erteilte dieses Vorrecht für das ganze
Königreich Jerusalem.

* Die deutsche Übersetzung ist möglichst wörtliclt verfaßt, um die
Ausdrucksweise des Originals nicht zu verwischen.
** Die folgenden Worte schließen sich an das letzte Wort der Über-
setzung der Münchener ITandschrift eng an (vgl. Heft 4 S. 22 Z. 32).
 
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