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Gradenwitz, Otto; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Steiner, Alfons [Bearb.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 2. Abhandlung): Fragment einer Inschrift über Prozessrecht: Spanien, römische Kaiserzeit — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34073#0010
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10

A. SlEINER:

sichtlich vom Angeklagten. Ganz abgesehen vom Zusammenhang
der Stelie und den bereits von IdESKY und BRASSLOFF gewürdig-
ten Momenten spricht für den Angeklagten, daß hier ein iudicium
über die Exkusationsgründe vorgesehen ist, also ein Prozeßver-
fahren im Rahmen des iudicium publicum, eine für eine Ordnungs-
sache, wie es die Exkusation der iudices sachlich betrachtet ist,
ganz ungewöhnliche gesetzliche Maßnahme und auch Urson.
c. 95 nicht entsprechend. Acilia Z. 42/3 paßt aber auch auf
die Kläger nicht. Was beim Ausbleiben der Iiläger vom Termin
ohne gesetzlich anerkannten Entschuldigungsgrund zu geschehen
hat, zeigt uns die Ursonensis in c. 95 col. 2, 19 ff. und 28 ff. Es
bleibt also lediglich der Angeklagte. Zu beachten ist ferner noch,
daß zum iudicium Parteien gehören. Wer wäre Partei, wenn es
sich um excusationes iudicum handeln würde und wer, wenn
über die Exkusationen der Kläger prozessiert würde ? Sollte etwa
der Angeklagte gegen seine Kläger ein iudicium anstrengen, weil
sie — eine für ihn doch günstige Sache — ohne Grund den Ter-
min versäumten ? Acilia Z. 42/43 läßt sich also m. E. nur so erklä-
ren, daß ein von praetor delegierter iudex aus der Zahl der Ge-
schworenen üherdie Exkusationsgründe desAngeklagten in einem
besonderen Verfahren zu entscheiden hat, das unter bestimmten
Voraussetzungen zu einem iudicium führen kann, in welchem
dann über die Berechtigung der Gründe zwischen Kläger und
Angeklagten prozessiert wird. Der Prozeß spielt sich im Rahmen
des Hauptprozesses ab. Stellt sich heraus, daß die Exkusations-
gründe des Angeklagten nichtig sind —- derselbe also die Sache
lediglich verschleppen wollte — dann erfolgt sofortige Kondem-
nation durch feierliche Wrkündung der Sentenz durch den Prae-
tor: Tec/^G^e

c) Resultat.
Entsprechend den angeführten Analogien scheint mir für
unser Fragment folgende Lösung wahrscheinlich: Der uns er-
haltene Passus der lex, welche wohl für eins der spanischen
Munizipien gegeben ward, handelt über Termin und Ladung
im iudicium publicum. Z. 1 und 2 behancleln Termin und Ladung
im allgemeinen, besonders die erforderlichen Propositionen durch
den judizierenden Magistrat am Ort des Verfahrens in iure. Z. 3
behandelt die Ediktalladung nach Analogie von D. 48, 1, 10 pr.
 
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