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FR. PREISIGKE :
Die alexandrinischen Prytanen des 2. Jahrhunderts sind schon
wiederholt bezeugt^, doch wissen wir über ihre Tätigkeit bisher
nichts weiter, als daß sie mit den Ephebenlisten und — erstmaiig
gemäß der voriiegenden EiTREMSchen Urkunde — mit der Ge-
währung eines Frauenvormundes Befassung hatten.
Daß das χκτκλογεΐον nach Alexandrien gehört, kann nicht
zweifelhaft sein. Die Worte &κ τοΰ χκτκλογείου stehen ohne Zu-
satz; daraus folgt, daß es nur ein einziges χκτκλογεΐον gab, und
dieses ist das bekannte χκτκλογεΐον des Erzrichters (κρχί.§ί.χκστής)
in Alexandrien. Damit stimmen auch die voraufgehenden Worte
χκτκ συνχώρησί-ν, denn wir wissen aus einer größeren Zahl von
Papyri, daß cier Erzrichter neben seiner richterlichen auch eine
notarielle Tätigkeit ausübte (Gerichtsnotariat), und daß die συν-
χώρχσις diejenige Vertragsform war, welche seitens der Vertrags-
partner vor diesem Gerichtsnotariate mit Vorliebe angewendet
wurde^. In unserem Falle betraf die συνχώρησις die χκτκγρκφή
des verkauften Sklaven (Z. 23). Die χκτκγρκφή ist im Falle eines
Kaufes^ die förmliche Übereignung des verkauften Gegenstandes
an den Käufer. Wird die χκτκγρκφή, wie hier, durch einen selb-
ständigen Vertrag beurkundet, so muß über den Kauf selber ein selb-
ständiger Kaufvert.rag voraufgegangen sein; durch denletzteren wird
der Gegenstancl verkauft, durch die χκτκγρκφή wird der verkaufte
Gegenstand, nachdem der Kaufpreis voll beglichen und auch sonst
alle Verbindlichkeiten seitens des Käufers erfüllt sind, durch den
Verkäufer an den Käufer übereignet, indem der Verkäufer allen
bisherigen Ansprüchen entsagt^. Die Worte χκτκγεγρκμμένου
υμΐν ύπ' κύτής χκτκ συνχώρησιν &κ τοΰ χκτκλογείου besagen also,
daß der Sklave seitens der Verkäuferin an die beiden Käufer durch
einen gerichtsnotariellen Vertrag in Form einer συνχώρησις über-
eignet worden ist.
Der Ausdruck §ί.πλω χρήμκτρ welcher, wie EiTREM bemerkt,
auch in P. Lond. II S. 317 Nr. 251,14 vorkommt, bedeutet nach
^ P. Oxy. III 477 = WiLCKEN, Chrestom. 144, [132/3 n. Chr.] und
P. Teb. II 317 =MiTTEis, Chrestom. 348, [174/5 n. Chr.]. Vgh dazu WiLCKEN,
Grundz. S. 47.
s Vgl. ScnuBART, Archiv V S. 47.
3 Über die χκτκγρίχφή des AXIIstreckungsverfahrens vgh JöRS,
Zeitschrift d. Savignystiftung 1915 S. 303.
4 Vgl. PREisiGKE, Girowesen S. 440, und Klio XII S. 459, mit der
dort angegebenen weiteren Literatur.
FR. PREISIGKE :
Die alexandrinischen Prytanen des 2. Jahrhunderts sind schon
wiederholt bezeugt^, doch wissen wir über ihre Tätigkeit bisher
nichts weiter, als daß sie mit den Ephebenlisten und — erstmaiig
gemäß der voriiegenden EiTREMSchen Urkunde — mit der Ge-
währung eines Frauenvormundes Befassung hatten.
Daß das χκτκλογεΐον nach Alexandrien gehört, kann nicht
zweifelhaft sein. Die Worte &κ τοΰ χκτκλογείου stehen ohne Zu-
satz; daraus folgt, daß es nur ein einziges χκτκλογεΐον gab, und
dieses ist das bekannte χκτκλογεΐον des Erzrichters (κρχί.§ί.χκστής)
in Alexandrien. Damit stimmen auch die voraufgehenden Worte
χκτκ συνχώρησί-ν, denn wir wissen aus einer größeren Zahl von
Papyri, daß cier Erzrichter neben seiner richterlichen auch eine
notarielle Tätigkeit ausübte (Gerichtsnotariat), und daß die συν-
χώρχσις diejenige Vertragsform war, welche seitens der Vertrags-
partner vor diesem Gerichtsnotariate mit Vorliebe angewendet
wurde^. In unserem Falle betraf die συνχώρησις die χκτκγρκφή
des verkauften Sklaven (Z. 23). Die χκτκγρκφή ist im Falle eines
Kaufes^ die förmliche Übereignung des verkauften Gegenstandes
an den Käufer. Wird die χκτκγρκφή, wie hier, durch einen selb-
ständigen Vertrag beurkundet, so muß über den Kauf selber ein selb-
ständiger Kaufvert.rag voraufgegangen sein; durch denletzteren wird
der Gegenstancl verkauft, durch die χκτκγρκφή wird der verkaufte
Gegenstand, nachdem der Kaufpreis voll beglichen und auch sonst
alle Verbindlichkeiten seitens des Käufers erfüllt sind, durch den
Verkäufer an den Käufer übereignet, indem der Verkäufer allen
bisherigen Ansprüchen entsagt^. Die Worte χκτκγεγρκμμένου
υμΐν ύπ' κύτής χκτκ συνχώρησιν &κ τοΰ χκτκλογείου besagen also,
daß der Sklave seitens der Verkäuferin an die beiden Käufer durch
einen gerichtsnotariellen Vertrag in Form einer συνχώρησις über-
eignet worden ist.
Der Ausdruck §ί.πλω χρήμκτρ welcher, wie EiTREM bemerkt,
auch in P. Lond. II S. 317 Nr. 251,14 vorkommt, bedeutet nach
^ P. Oxy. III 477 = WiLCKEN, Chrestom. 144, [132/3 n. Chr.] und
P. Teb. II 317 =MiTTEis, Chrestom. 348, [174/5 n. Chr.]. Vgh dazu WiLCKEN,
Grundz. S. 47.
s Vgl. ScnuBART, Archiv V S. 47.
3 Über die χκτκγρίχφή des AXIIstreckungsverfahrens vgh JöRS,
Zeitschrift d. Savignystiftung 1915 S. 303.
4 Vgl. PREisiGKE, Girowesen S. 440, und Klio XII S. 459, mit der
dort angegebenen weiteren Literatur.