Zur Kenntnis der mitteliranischen Mundarten. IT.
9
1 ff.; hier aber finden wir zu Anfang des Stücks, und gewissermaßen
als Überschrift: yö naive ndmaißlidnte nöit ndmö paiti.baraiti täyus
ndmawhö bavaiti Jiazawha ndmö.barahe ‘wer einem Darleiher das Dar-
lehen nicht zurückgibt, . . .’; s. AirWb. 1070 und unten § 21. Es handelt
sich um Leih vertrage.
11. Dabei setze ich allerdings voraus, daß die Verfasser jener
Stellen den bezeichneten AwestaText besser verstanden haben, als er
lange Zeit hindurch in Europa verstanden worden ist. Die Schwierig-
keit lag in dem jAw. Wort ndmö — und in dem daraus abgeleiteten
ndmavlidnte —, das man wie sonst dem ai. nämah 'Ehrenbezeigung’
gleichsetzte, wobei die Tatsache besonders bestimmend wirkte, daß
es in der PahlaviÜbersetzung bei Spiegel (zu V. 4. 1) ebenso wie
sonst gegeben ist: durch d.i. niyäyisn (s. ZendHss. 373 f.) = np.
niyäyis, eigentlich ‘Besingung’, dann ‘Ehrenbezeigung (durch
Preis und Anruf), Huldigung, Gebet’. Auch Darmesteter ZA. 2. 49
stand noch unter dem Bann dieser Übersetzung, wie seine Note l1
beweist.
12. Allein Spiegels Schreibung des Worts ist falsch.2 Des-
gleichen die in DSanjanas und HJamasps Ausgaben; doch wird
darin die richtige Lesung wenigstens in den Varianten angeführt,
dort aus L 4, hier aus IM (einer noch etwas älteren Abschrift von
K 1 als Ml 3)3, zwei Handschriften, die zusammen für die Gestaltung
des Texts zu PV. 4. 1 maßgebend sind, da er in K 1 verloren ist:
nämlich w9"!.
13. Zu lesen aber ist das Wort nihisn, d. i. das Nom. act. zum
Verbum nihätan (msxyi, bez. Hinter) ‘nieder-, ein-, hinlegen (usw.)’ -
np. cü'-W nihädan. Ich verweise dazu auf die Bedeutungen, die bei
Böiitlingk SW. 3. 153b, c für ai. dhä- mit ni aufgeführt sind:
1. ‘niedersetzen, niederlegen . . ., hineinlegen’; ... 3. ‘niederlegen
zur Aufbewahrung, 6. ‘übergeben, anvertrauen, schenken’.
Im Mpers. hat sich die Bedeutung des Verbums in besonderer Rich-
tung entwickelt: es dient als juristischer Kunstausdruck. Man
sagt nihet ‘er legt nieder, ein’ von dem A, der dem B eine Sache
übergibt, anvertraut, entweder 1. als Pfand, zur Sicherung für eine
Forderung, mit dem Recht, sich gegebenenfalls daran schadlos zu
1 'nemo est traduit nyäyishn „priere“, il s’agit de la chose demandee en
priere’.
2 Vgl. unten III, S. 16.
3 Was darin — in Ml 3 — steht, weiß ich nicht.
5
10
15
20
25
30
35
9
1 ff.; hier aber finden wir zu Anfang des Stücks, und gewissermaßen
als Überschrift: yö naive ndmaißlidnte nöit ndmö paiti.baraiti täyus
ndmawhö bavaiti Jiazawha ndmö.barahe ‘wer einem Darleiher das Dar-
lehen nicht zurückgibt, . . .’; s. AirWb. 1070 und unten § 21. Es handelt
sich um Leih vertrage.
11. Dabei setze ich allerdings voraus, daß die Verfasser jener
Stellen den bezeichneten AwestaText besser verstanden haben, als er
lange Zeit hindurch in Europa verstanden worden ist. Die Schwierig-
keit lag in dem jAw. Wort ndmö — und in dem daraus abgeleiteten
ndmavlidnte —, das man wie sonst dem ai. nämah 'Ehrenbezeigung’
gleichsetzte, wobei die Tatsache besonders bestimmend wirkte, daß
es in der PahlaviÜbersetzung bei Spiegel (zu V. 4. 1) ebenso wie
sonst gegeben ist: durch d.i. niyäyisn (s. ZendHss. 373 f.) = np.
niyäyis, eigentlich ‘Besingung’, dann ‘Ehrenbezeigung (durch
Preis und Anruf), Huldigung, Gebet’. Auch Darmesteter ZA. 2. 49
stand noch unter dem Bann dieser Übersetzung, wie seine Note l1
beweist.
12. Allein Spiegels Schreibung des Worts ist falsch.2 Des-
gleichen die in DSanjanas und HJamasps Ausgaben; doch wird
darin die richtige Lesung wenigstens in den Varianten angeführt,
dort aus L 4, hier aus IM (einer noch etwas älteren Abschrift von
K 1 als Ml 3)3, zwei Handschriften, die zusammen für die Gestaltung
des Texts zu PV. 4. 1 maßgebend sind, da er in K 1 verloren ist:
nämlich w9"!.
13. Zu lesen aber ist das Wort nihisn, d. i. das Nom. act. zum
Verbum nihätan (msxyi, bez. Hinter) ‘nieder-, ein-, hinlegen (usw.)’ -
np. cü'-W nihädan. Ich verweise dazu auf die Bedeutungen, die bei
Böiitlingk SW. 3. 153b, c für ai. dhä- mit ni aufgeführt sind:
1. ‘niedersetzen, niederlegen . . ., hineinlegen’; ... 3. ‘niederlegen
zur Aufbewahrung, 6. ‘übergeben, anvertrauen, schenken’.
Im Mpers. hat sich die Bedeutung des Verbums in besonderer Rich-
tung entwickelt: es dient als juristischer Kunstausdruck. Man
sagt nihet ‘er legt nieder, ein’ von dem A, der dem B eine Sache
übergibt, anvertraut, entweder 1. als Pfand, zur Sicherung für eine
Forderung, mit dem Recht, sich gegebenenfalls daran schadlos zu
1 'nemo est traduit nyäyishn „priere“, il s’agit de la chose demandee en
priere’.
2 Vgl. unten III, S. 16.
3 Was darin — in Ml 3 — steht, weiß ich nicht.
5
10
15
20
25
30
35