Preußen und die belgischen Festungsverträge von 1818 und 1831.
erhebt, so glaube ich, daß ein Teil davon wirklich weniger mich
selbst als den Gegenstand trifft, dem gegenüber wir beide aller-
dings nach Anlage und Temperament eine abweichende Haltung
einnehmen.
Dazu kommt ein Weiteres. R. geht allenthalben von der
Voraussetzung aus, ich sei mit dem Streben nach möglichster
Negierung an die alten Verträge herangetreten. Wenn ich nun
trotzdem mancherlei Positives, mit der bisher herrschenden Mei-
nung Übereinstimmendes von ihnen aussage, so muß in R.s Be-
trachtungsweise ,,selbst ich das zugeben" oder ich ,,kann mich
einer Erkenntnis nicht entziehen" oder ,,mir entschlüpft ein Ge-
ständnis". Das verstärkt dann den Eindruck des Widerspruchs-
vollen meiner Auffassung bei dem Leser. Mehrfach hat sich R.
durch diese Voreingenommenheit, wie ich unten zeige, geradezu
um das richtige Verständnis meiner Worte gebracht. Die Sache
liegt doch so, daß ich von meiner Zustimmung zu den GiRXRD-
schen Thesen erst schrittweise durch eindringliche Beschäftigung
mit bisher unbekanntem Quellenmaterial abgebracht worden bin
und mir dann auch die schon bekannten Vertragstexte schärfer
angesehen habe.
R. hat seine Einwendungen übersichtlich in vier Gruppen
zusammengefaßt, die sich gegen die Hauptthesen meines Buches
wenden.
1. Die erste betrifft die Auslegung und Bewertung des Aache-
ner Militärprotokolls vom 15. Nov. 1818. WVnn R. die Einwände,
die ich gegen dessen ,,bisherige Interpretation" erhebe, ,,am
wenigsten substantiiert" findet, so erklärt sich das wohl daraus,
daß ich mich von dieser Interpretation in der Tat gar nicht
erheblich entferne.
ln jenem Militärprotokoll setzten die Mächte des Vierbundes
gegen Frankreich bekanntermaßen fest, daß, sobald sie den casus
foederis erklärt hätten, England sein Heer in Brüssel, Preußen
in Köln, Österreich in Stuttgart innerhalb zweier Monate, Ruß-
land das seinige in Mainz innerhalb dreier Monate versammeln
solle. WVnn ich dazu die von R. beanstandete Nebenbemerkung
gemacht habe, ,,ein sofortiges Einmarschrecht in Belgien be-
deutete das also nur für England", so habe ich damit nur darauf
tiinwoisen wollen, daß eine moderne Berufung auf jene Abmachung
der Mächte England das in seine Verpflichtung eingeschlossene
Recht zugestehen müßte, seine Truppen sofort zum Sammel-
erhebt, so glaube ich, daß ein Teil davon wirklich weniger mich
selbst als den Gegenstand trifft, dem gegenüber wir beide aller-
dings nach Anlage und Temperament eine abweichende Haltung
einnehmen.
Dazu kommt ein Weiteres. R. geht allenthalben von der
Voraussetzung aus, ich sei mit dem Streben nach möglichster
Negierung an die alten Verträge herangetreten. Wenn ich nun
trotzdem mancherlei Positives, mit der bisher herrschenden Mei-
nung Übereinstimmendes von ihnen aussage, so muß in R.s Be-
trachtungsweise ,,selbst ich das zugeben" oder ich ,,kann mich
einer Erkenntnis nicht entziehen" oder ,,mir entschlüpft ein Ge-
ständnis". Das verstärkt dann den Eindruck des Widerspruchs-
vollen meiner Auffassung bei dem Leser. Mehrfach hat sich R.
durch diese Voreingenommenheit, wie ich unten zeige, geradezu
um das richtige Verständnis meiner Worte gebracht. Die Sache
liegt doch so, daß ich von meiner Zustimmung zu den GiRXRD-
schen Thesen erst schrittweise durch eindringliche Beschäftigung
mit bisher unbekanntem Quellenmaterial abgebracht worden bin
und mir dann auch die schon bekannten Vertragstexte schärfer
angesehen habe.
R. hat seine Einwendungen übersichtlich in vier Gruppen
zusammengefaßt, die sich gegen die Hauptthesen meines Buches
wenden.
1. Die erste betrifft die Auslegung und Bewertung des Aache-
ner Militärprotokolls vom 15. Nov. 1818. WVnn R. die Einwände,
die ich gegen dessen ,,bisherige Interpretation" erhebe, ,,am
wenigsten substantiiert" findet, so erklärt sich das wohl daraus,
daß ich mich von dieser Interpretation in der Tat gar nicht
erheblich entferne.
ln jenem Militärprotokoll setzten die Mächte des Vierbundes
gegen Frankreich bekanntermaßen fest, daß, sobald sie den casus
foederis erklärt hätten, England sein Heer in Brüssel, Preußen
in Köln, Österreich in Stuttgart innerhalb zweier Monate, Ruß-
land das seinige in Mainz innerhalb dreier Monate versammeln
solle. WVnn ich dazu die von R. beanstandete Nebenbemerkung
gemacht habe, ,,ein sofortiges Einmarschrecht in Belgien be-
deutete das also nur für England", so habe ich damit nur darauf
tiinwoisen wollen, daß eine moderne Berufung auf jene Abmachung
der Mächte England das in seine Verpflichtung eingeschlossene
Recht zugestehen müßte, seine Truppen sofort zum Sammel-