Preußen und die belgischen Festungsverträge von 1818 und 1831.
durchsetzen können. Gerade weil ein angesehener Jurist, TH. NiE-
ME YER, neuerdings auf den Punkt Gewicht gelegt hattet glaubte ich
ihn nicht ganz unberücksichtigt lassen zu sollen. Aber wegen
der praktischen Bedeutungslosigkeit, und weil auf Preußens An-
dringcn, wie ich S. 30 angemerkt habe, die Zustimmung des nieder-
ländischen Königs zum Alilitärprotokoll eingeholt wurdet glaubte
ich doch von Verpflichtungen, die von dem Oranier in Aachen
eingegangen seien, reden zu dürfen^, was ja wiederum ganz mit
R.s Ansicht übereinstimmt.
Erheblicher ist unsere Meinungsverschiedenheit hinsichtlich
des anderen Vorbehaltes, den ich zu der Auffassung des englischen
und preußischen Besatzungsrechtes als einer ,,dem Königreich
der Vereinigten Niederlande auferlegten dauernden Staatsservitut"
machen zu müssen glaubte, daß nämlich die Abmachung das
Fortbestehen des Vierbundes und die Erklärung des Bündnis-
falles durch ihn zur Voraussetzung habe." Hier gilt es Überein-
stimmung und Abweichung scharf zu umgrenzen. Darüber, daß
sich der Rechtsanspruch der Verbündeten auf die gemeinsame
Eroberung des Landes gründete, daß das neugeschaffene König-
reich der Vereinigten Niederlande in das Verteidigungssystem
des antifranzösischen Vierbundes einbezogen wurde und nach
Erklärung des Kriegsfalles den Heeren der Verbündeten offen
stehen sollte, kann kein Zweifel herrschen. Eine Linie zu weit
geht R. indes bereits, wenn er meint, daß die Mächte das Ein-
marschrecht auch schon im Falle ,,nur drohender Kriegsgefahr
als etwas ganz Selbstverständliches in Anspruch nahmen", wie
Belgiens Neutralitätsrecht, Grenzboten Bd. 76, 1917, S. 329.
s Darauf möchte ich jetzt noch stärkeres Gewicht legen, weil in dem
ursprünglichen Entwurf des Geheimartikels zum Festungsvertrage vom
14. Dez. 1831 die Rede ist von der ,,position oü se trouvait Sa Majestö le
Roi des Pays-Bas envers les quatre Cours nommees cidessus en vertu de
son accession ä leurs conventions reservöes d'Aix-la-Chapelle du
mois de novembre 1818. Vgl. mein Belgisches Bollwerk S. 210.
^ R. hat übrigens die Bedeutung dieses ,,recommander" mißverstan-
den, wenn er annimmt, daß jedesmal nach Erklärung des Bündnis- und
Kriegsfalles eine höfliche Empfehlung der Mächte an den König hinsicht-
lich der Festungsbesatzungen zu ergehen habe. Die Empfehlung erfolgte
vielmehr einmalig 1818. Sollte die Stelle im Sinne R.s verstanden werden,
so müßten die Worte ,,le casus foederis ayant etö declare öchu" nicht erst
hinter ,,occuper", sondern schon hinter ,,recommander" stehen. Deshalb
ist auch die Interpretation unhaltbar, die R. S. 281 Anm. 2 aus Bülows Be-
richt vom 16. Nov. 1831 zu gewinnen sucht.
durchsetzen können. Gerade weil ein angesehener Jurist, TH. NiE-
ME YER, neuerdings auf den Punkt Gewicht gelegt hattet glaubte ich
ihn nicht ganz unberücksichtigt lassen zu sollen. Aber wegen
der praktischen Bedeutungslosigkeit, und weil auf Preußens An-
dringcn, wie ich S. 30 angemerkt habe, die Zustimmung des nieder-
ländischen Königs zum Alilitärprotokoll eingeholt wurdet glaubte
ich doch von Verpflichtungen, die von dem Oranier in Aachen
eingegangen seien, reden zu dürfen^, was ja wiederum ganz mit
R.s Ansicht übereinstimmt.
Erheblicher ist unsere Meinungsverschiedenheit hinsichtlich
des anderen Vorbehaltes, den ich zu der Auffassung des englischen
und preußischen Besatzungsrechtes als einer ,,dem Königreich
der Vereinigten Niederlande auferlegten dauernden Staatsservitut"
machen zu müssen glaubte, daß nämlich die Abmachung das
Fortbestehen des Vierbundes und die Erklärung des Bündnis-
falles durch ihn zur Voraussetzung habe." Hier gilt es Überein-
stimmung und Abweichung scharf zu umgrenzen. Darüber, daß
sich der Rechtsanspruch der Verbündeten auf die gemeinsame
Eroberung des Landes gründete, daß das neugeschaffene König-
reich der Vereinigten Niederlande in das Verteidigungssystem
des antifranzösischen Vierbundes einbezogen wurde und nach
Erklärung des Kriegsfalles den Heeren der Verbündeten offen
stehen sollte, kann kein Zweifel herrschen. Eine Linie zu weit
geht R. indes bereits, wenn er meint, daß die Mächte das Ein-
marschrecht auch schon im Falle ,,nur drohender Kriegsgefahr
als etwas ganz Selbstverständliches in Anspruch nahmen", wie
Belgiens Neutralitätsrecht, Grenzboten Bd. 76, 1917, S. 329.
s Darauf möchte ich jetzt noch stärkeres Gewicht legen, weil in dem
ursprünglichen Entwurf des Geheimartikels zum Festungsvertrage vom
14. Dez. 1831 die Rede ist von der ,,position oü se trouvait Sa Majestö le
Roi des Pays-Bas envers les quatre Cours nommees cidessus en vertu de
son accession ä leurs conventions reservöes d'Aix-la-Chapelle du
mois de novembre 1818. Vgl. mein Belgisches Bollwerk S. 210.
^ R. hat übrigens die Bedeutung dieses ,,recommander" mißverstan-
den, wenn er annimmt, daß jedesmal nach Erklärung des Bündnis- und
Kriegsfalles eine höfliche Empfehlung der Mächte an den König hinsicht-
lich der Festungsbesatzungen zu ergehen habe. Die Empfehlung erfolgte
vielmehr einmalig 1818. Sollte die Stelle im Sinne R.s verstanden werden,
so müßten die Worte ,,le casus foederis ayant etö declare öchu" nicht erst
hinter ,,occuper", sondern schon hinter ,,recommander" stehen. Deshalb
ist auch die Interpretation unhaltbar, die R. S. 281 Anm. 2 aus Bülows Be-
richt vom 16. Nov. 1831 zu gewinnen sucht.