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Hampe, Karl; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1918, 10. Abhandlung): Preußen und die belgischen Festungsverträge von 1818 und 1831 — Heidelberg, 1918

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https://doi.org/10.11588/diglit.37672#0009
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Preußen und die belgischen Festungsverträge von 1818 und 1831.

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der allein hinfort Forderungen im Sinne des ius strictum gegenüber
dem niederländischen König geltend gemacht werden konnten.
Hs handelt sich hier nun um Abmachungen verbündeter
Mächte mit den Niederlanden, und ,,die Voraussetzung", daß
solche Abmachungen ,,nur so lange bestehen sollen, als ihre
Allianz dauert", ist auch für R. ,,nicht zu bezweifeln". Wenn er
aber entscheidendes Gewicht auf die Tatsache legt, daß der ur-
sprünglich auf zwanzig Jahre bemessene Bündnisvertrag der vier
Mächte von Chaumont später beim Abschluß des zweiten Pariser
Friedens auf unbestimmte Zeit erneuert und daher mit der fiktiven
Vorstellung ewiger Dauer verknüpft worden sei, so sehe ich das
Grundlegende dieses Unterschiedes für das Dauerverhältnis zwi-
schen Allianz und Abmachungen in dem Falle, daß das Bündnis
doch eben einmal in die Brüche ging, nicht ein. Indem er dann
selbst eben diesen Fall ins Auge faßt, bestreitet er, daß mit dem
Aufhören der Allianz die Verträge aufhörten ,,und infolgedessen
die Rechte der einzelnen Mächte, respektive die Belgien (soll
hier zunächst heißen: den Niederlanden) daraus erwachsenen
Verpflichtungen." Jede einzelne Macht sei dann ,,frei, allein
und selbständig ihr Recht zu wahren und geltend zu machen",
also auch Preußen (und England) die in Aachen ausgemachten
Besatzungsrechte, obwohl sie ausdrücklich an die vorherige Er-
klärung des Bündnis- und Kriegsfalles der Viermächte als Voraus-
setzung gebunden waren. Und R. sucht das weiter durch Heran-
ziehung einer Analogie aus dem Privatrecht (Ausübung des Ge-
meinschafterrechtes einzelner Genossen) zu stützen, die indes von
ihm selbst wohl nicht als zwingend betrachtet wird. Alan wird
hier doch zwischen allgemeinen historischen Rechtsansprüchen
und bestimmten, auf die formulierten Abmachungen sich grün-
denden Forderungen schärfer zu scheiden haben. Sicherlich
konnte bei einem Zerfall des Vierbundes namentlich für die nächst-
interessierten Mächte Preußen und England ein unerträglicher
Zustand entstehen, der sie plötzlich des verbürgten Schutzes der
niederländischen Barriere beraubt hätte. Da war es ihr gutes
Recht, ihren durch historische Leistungen erworbenen Anspruch
auf Herstellung der Barriere in veränderter Form bei einer etwaigen
Neuregelung der Verhältnisse in die Wagschale zu werfen und bis
dahin ihre Lebensinteressen auch außerhalb des formalen Rechts
gegebenenfalls mit dem Schwert in der Faust zu verfechten. Darin
stimme ich ja mit R., und nicht erst jetzt, vollkommen überein.
 
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