Preußen und die beigischen Festungsverträge von 1818 und 1831. 19
macht mehr Rechte gab als die späteren Festungsverträge. R. aber
setzt zu ,,Rest des alten Barrierensystems" ganz selbstverständ-
lich die Klammer ,,sc. von 1818" und kann dann wieder aus-
rufen: ,,wie er (nämlich HvMPE) das freilich einen geringen Rest
des alten Barricrensystems von 1818, um es kurzweg so auszu-
drücken, nennen kann, erscheint unbegreiflich".
Einen Unterschied zwischen den Abmachungen von 1818 und
1831 habe ich ferner darin festgestellt, daß es sich bei den letz-
teren nicht mehr um von vornherein bestimmt normierte Be-
satzungsrechte Englands und Preußens, sondern nur noch all-
gemein um die Vereinbarung von Sicherheitsmaßnahmen mit den
vier Höfen" handelte. ,,Sicherlich dachten sich ja", so erläutere
ich dazu, ,,die Mächtevertreter trotz der allgemeinen Form unter
den Sicherungsmaßnahmen ähnliche Hilfeleistungen, wie sie im
Aachener Militärprotokoll vorgesehen waren; aber sie waren nicht
mehr fest umrissen, und daß jene besonderen Einmarsch- und
Besatzungsrechte künftig noch bestanden hätten, ist nicht richtig".
Und an späterer Stelle habe ich ähnlich wiederholt, daß ein Durch-
marsch fremder Truppen durch belgisches Gebiet ,,nach der
Geheimklausel vom 14. Dezember 1831 für den Fall einer Be-
drohung der südwestlichen^ Festungen durch Frankreich zwar
nicht mehr mit ausdrücklichen Einzelfestsetzungen, aber doch
dem Sinne nach vorgesehen war." R. meint nun, gerade auf den
Sinn komme es an, was ich natürlich nicht bestreite; aber be-
tanglos kann es doch unter keinen Umständen sein, ob in einem
Vertragstexte ganz bestimmte Festsetzungen enthalten sind, oder
ob eine allgemeine Wendung gebraucht ist, bei der sich die Kon-
trahenten zwar etwas Ähnliches, aber juristisch nun doch nicht
^ Hierzu bemerkt R.: ,,d. h. derjenigen, die der preußischen Interessen-
sphäre nicht zugewiesen waren" und findet ,,auch das charakteristisch".
Er schiebt mir hier etwas unter, was mir völlig ferngelegen hat. Denn unter
den ,,südwestlichen Festungen" verstehe ich doch der Kürze halber alle die-
jenigen, welche zur Deckung der in südwestlicher Richtung laufenden Grenze
Belgiens gegen Frankreich bestimmt waren, die der preußischen Interessen-
sphäre selbstverständlich inbegriffen. Mit welchem Schimmer von Begrün-
dung sollte ich denn wohl plötzlich einen Unterschied zwischen den Festun-
gen der englischen und der preußischen Sphäre machen ? In belgischen
Schriften werden sie wohl insgesamt als Südfestungen bezeichnet; das schien
mir bei dem südwestlichen Grenzzuge nicht, ganz treffend, so wählte ich jene
Bezeichnung, die ja nun auch nicht für alle passend sein mag. Aber etwas
Böses zu wittern, lag hier für den unvoreingenommenen I.eser wirklich kein
Grund vor.
macht mehr Rechte gab als die späteren Festungsverträge. R. aber
setzt zu ,,Rest des alten Barrierensystems" ganz selbstverständ-
lich die Klammer ,,sc. von 1818" und kann dann wieder aus-
rufen: ,,wie er (nämlich HvMPE) das freilich einen geringen Rest
des alten Barricrensystems von 1818, um es kurzweg so auszu-
drücken, nennen kann, erscheint unbegreiflich".
Einen Unterschied zwischen den Abmachungen von 1818 und
1831 habe ich ferner darin festgestellt, daß es sich bei den letz-
teren nicht mehr um von vornherein bestimmt normierte Be-
satzungsrechte Englands und Preußens, sondern nur noch all-
gemein um die Vereinbarung von Sicherheitsmaßnahmen mit den
vier Höfen" handelte. ,,Sicherlich dachten sich ja", so erläutere
ich dazu, ,,die Mächtevertreter trotz der allgemeinen Form unter
den Sicherungsmaßnahmen ähnliche Hilfeleistungen, wie sie im
Aachener Militärprotokoll vorgesehen waren; aber sie waren nicht
mehr fest umrissen, und daß jene besonderen Einmarsch- und
Besatzungsrechte künftig noch bestanden hätten, ist nicht richtig".
Und an späterer Stelle habe ich ähnlich wiederholt, daß ein Durch-
marsch fremder Truppen durch belgisches Gebiet ,,nach der
Geheimklausel vom 14. Dezember 1831 für den Fall einer Be-
drohung der südwestlichen^ Festungen durch Frankreich zwar
nicht mehr mit ausdrücklichen Einzelfestsetzungen, aber doch
dem Sinne nach vorgesehen war." R. meint nun, gerade auf den
Sinn komme es an, was ich natürlich nicht bestreite; aber be-
tanglos kann es doch unter keinen Umständen sein, ob in einem
Vertragstexte ganz bestimmte Festsetzungen enthalten sind, oder
ob eine allgemeine Wendung gebraucht ist, bei der sich die Kon-
trahenten zwar etwas Ähnliches, aber juristisch nun doch nicht
^ Hierzu bemerkt R.: ,,d. h. derjenigen, die der preußischen Interessen-
sphäre nicht zugewiesen waren" und findet ,,auch das charakteristisch".
Er schiebt mir hier etwas unter, was mir völlig ferngelegen hat. Denn unter
den ,,südwestlichen Festungen" verstehe ich doch der Kürze halber alle die-
jenigen, welche zur Deckung der in südwestlicher Richtung laufenden Grenze
Belgiens gegen Frankreich bestimmt waren, die der preußischen Interessen-
sphäre selbstverständlich inbegriffen. Mit welchem Schimmer von Begrün-
dung sollte ich denn wohl plötzlich einen Unterschied zwischen den Festun-
gen der englischen und der preußischen Sphäre machen ? In belgischen
Schriften werden sie wohl insgesamt als Südfestungen bezeichnet; das schien
mir bei dem südwestlichen Grenzzuge nicht, ganz treffend, so wählte ich jene
Bezeichnung, die ja nun auch nicht für alle passend sein mag. Aber etwas
Böses zu wittern, lag hier für den unvoreingenommenen I.eser wirklich kein
Grund vor.