Metadaten

Bartholomae, Christian [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1918, 14. Abhandlung): Zum sasanidischen Recht, 2 — Heidelberg, 1918

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.37676#0010
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
10

Christian Bartholomae.

und das Wort rar wurde als Bezeichnung für beide, nur dem Grad
nach verschiedene Mittel der Reinigung gebrauchte Späterhin kam
die Sitte der Gottesgerichte in Abnahme, daher man eben nunmehr
unter dem Ersatzwort für rar, allein den Eid verstand.
Die Tatsache aber, daß jetzt das Wort d. i. eigentlich
'Schwefel', anstelle von var als Ausdruck für 'Eid' dient, läßt darauf
schließen, daß unter den zahlreichen EarArten diejenige, bei der
der Beschuldigte Schwefelwasser — im Awesta V. 4. 54 f. üpaw
sao^aw^avaEGn —^ zu trinken hatte (, das ja an sich keine gefähr-
lichen Wirkungen hervorruft), im Lauf der sasanidischen Zeit die
übrigen mehr und mehr zurückgedrängt hat. Mit zunehmender
Häußgkeit dieses Eaf verlor aber das Schwefelwassertrinken, das
nach altem Glauben dazu bestimmt war, durch seine zauberhaften
Wirkungen auf den Trinker die Wahrheit zu offenbaren^, allmählich
seine eigentliche, die gottesgerichtliche Bedeutung, es wurde zur
reinen Formsache; aber immerhin blieb es doch bei dem ganzen
Vorgang die sinnfälligste Erscheinung, und so konnte es kommen,
daß deren Beschreibung, die des Schwefelwassertrinkens, zur Be-
zeichnung für die gerichtliche Gesamthandlung wurde, d. i. für den
Zauber des Tay ^ -^-=t iwam? f vaE), daß man zunächst
(s. S. 8, Z. 25) im Sinn von \
(s. S. 8, Z. 16) gebrauchte^, bis man endlich zur begrifflichen
heit seiner Behauptung* * beschwören, das Gottesurteil war daher im allgemeinen
kein selbständiges Beweismittel, sondern nur eine Bestärkung des Eides'; so im
germanischen Recht, vgl. ScuRöDER DRechtsgeschP 378. 8. auch vAmnA Grdr-
GermR.3 278 uud KLEmiANN bei Hoops Reall. ,2. 322 § 3 und 5.
* Vgl. JoLLY Recht und Sitte 144: 'Zwischen Eiden und Ordalien besteht'
— bei den Indern — 'nur ein Grad-, kein Artunterschied, daher die Bezeichnung
"Gottesurteil" auch die Eide umfassen kann und mit "Eid" auch
die Gottesurteile bezeichnet werden.'
2 WEST gibt uns bei ÜAUG Essays ^ 322 No. und im Gli'Ph. 2. 124 Bericht
über die Zusammensetzung und Zubereitung des Wassers aus handschriftlichen
Quellen, die mir unzugänglich sind.
s Im DkM. 593. 16 f. heißt es: tno^! \ )to
W 'üV CO vor %??*,%§% eüur M türlA ?*5sw pn wendA für, d. i.
durch die Ablegung des Für [wird] das zweifelhafte augenscheinlich, das dunkle
hell durch himmlische Kraft. [Der überlieferte Text ist nicht ganz in Ordnung;
ich habe ihn korrigiert; vgl. dazu DkM. Preface VIII f.].
* Z. B. DkM. 743. 12, SM. 18, 893. 22, 894. 1, 5, 8, 9, 92d. 14, 927. 2. WEST
SBE. 37. 105, 284, 329 f., 371 übersetzt 'the rite o&r the ritual of ordeal'.
3 Man vergleiche dafür unsere Redensarten: 'Dafür will ich die Hand ins
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften