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Bartholomae, Christian [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1918, 14. Abhandlung): Zum sasanidischen Recht, 2 — Heidelberg, 1918

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https://doi.org/10.11588/diglit.37676#0015
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Zum sasanidischen Recht. 11.

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die überlieferte Zeichenreihe zu lesen ist, und nicht minder, was
sie zu bedeuten hat.
Sieht man in x ? x eine nähere Bestimmung des wie
in so dürfte es am nächsten liegen, (= np.
fusf, d. i. Tasse, Schale) zu lesen. Zwar wird das Wort zumeist —
s6 streng richtig — )too<y geschrieben, doch findet sich im PV. als
Übersetzung des jAw. auch )<axy<? PY. 5. 39 und sw? PY.
7. 73; s. JAMASP Yend. 7. 289 NoP Eine Schale wird ja in der
Tat nicht nur bei dem Ehy mit dem Schwefelwasser gebraucht;
s.WESTÜIrPh. 2.124§120. Es darf aber nicht unbeachtet bleiben,
daß unser ? x dem Wort vny vorausgeht, während ihm sonst
die besondere Bestimmung mit dem verbindenden f nachfolgt. Das
scheint dafür zu sprechen, daß es mit dem ? x doch eine
andere Bewandtnis hat.
Der Wortlaut des ganzen DüfgSiTw MhD. 73. 13—15 ist sicher
erheblich verderbt. Es handelt sich darin um folgendes: A klagt
gegen B und C, d. i. nach dem, was vorausgeht (s. S. 21 zu MhD.
73. 6—13), und wegen der Bemerkung Tür die Familie' (s. Z. 27)
gegen Hausherrn und Hausherrin auf Zurückzahlung einer von
ihnen gemeinsam aufgenommenen Schuld. Das kommt in dem Satz
zum Ausdruck: ^ ydd dpdw
sfdf. Ich lese statt ^ vielmehr ^ mit dem enklitischen
Pronomen erster Person dahinter, wodurch die Beziehung des Ge-
schehnisses auf den Kläger hergestellt wird, und übersetze:
. . . ^ ]<?)^ "r nei ir 6
. . ., d. i. Wenn vom Kläger geltend gemacht worden ist:]
Thr habt bei mir für eure Familie eine Schuld aufgenommen'. Die
nun folgenden Worte 15^ no sind sehr stark
verunstaltet. Sie enthalten jedenfalls die Mitteilung, daß die Be-
klagten das in Abrede gestellt^ und das Gericht angerufen haben.
Dann muß etwas ausgefallen sein. Man erwartet zu finden, die
Entscheidung sei vom Eid abhängig gemacht var,
s. unten S. 22), und die beiden Beklagten, die die Schuldaufnahme

* SANJANA Yend. 1. 83, 133 bietet an beiden PY. Stellen ein unmögliches
ttXY.s? (, das JAMASP Yend. ,2. 225 tes7tt — also sogar mit e ! — gelesen wissen will)
2 In der Hs. wiederholt.
^ Ygl. zu S. 37 17.

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