Zum sasanidischen Recht. IT.
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/w jiMS ; d. i. Aber wenn sie vor den Richtern die
Verpachtung anerkennen, und [wenn] der Beklagte 11 das Geld mit
einer richterlichen Beurkundung ^ darüber genommen hat, daß es als
Zahlung zu gehen habe: so hat beim Unr derjenige, der in Besitz
des Gelds ist, den Vorzug zur Entscheidung vor dem Sohn. Also,
die ausdrückliche Anerkennung der Schuldverpßichtuug vor Gericht
seitens der Zahler des Gelds und die Vorlegung einer gerichtlichen
Urkunde darüber, daß das Geld als Zahlung (nicht etwa als Geschenk)
gegeben wurde seitens des Empfängers: diese beiden Voraussetzungen
sind es, die die Verschiebung des Näherseins zum Eid zugunsten
des Beklagten herbeiführten.
Weiter unten, MhD. 33. 16, ist nochmals davon die Rede, daß
unter gewissen Umständen der Kläger (^gggmdz) näher zum Eid sei;
doch ist mir der Text nicht hinreichend klar.
Hatte der Richter gefunden und bestimmt, welche von beiden
Parteien näher zum Beweis sei, so war es seine nächste Aufgabe, ihr
das Uhr aufzuerlegen, das er im gegebenen Fall für das gebotene
hielt: tw d. h. sie zur Ablegung des von ihm festgesetzten
UcM* (s. 3) aufzufordern; wohl auch für den Fall, daß die Partei aus
mehr denn einer Person bestand, zu verfügen, ob der Eid von einer
oder von allen abzulegen sei. Ich schließe das aus MhD. 73. 6 ff.
(s. 8. 21) und MhD. 33. 8 ff. (s. 8. 22), wo der Fall angeführt wird,
daß eine von den beiden Personen der Partei Avegen der Eidesleistung-
Einspruch erhebt', d. h. wohl: den auferlegten Eid ablehnen will mit
der Begründung, daß der von einer der parteiangehörigen Personen
geleistete genügend sei (s. 8. 22).
Für den Gebrauch von rur verweise ich auf MhD. 33. 12,
s. 8. 21, und 33. 6—8, wo es heißt: no ^ tsooenj yto
i Hs. ?nw.
- Dei* Ausdruck pu ?3cA I JdAtcnrün, der mir dies zu bedeuten scheint,
tindet sich auch MhD. 33. 14, 16. MhD. 33. 14 f. lesen wir: ^ ))gj j )ro^-*o
-"OKT 00 3üri'.s?: 7 pa t'IcF?- I 3dto:cm<7a &e
ehartA opdc ne dnwAn, d. i. Besitz mit richterlicher Urkunde ist außer bei
Augenscheinlichkeit [des Falls] nicht zu entziehen.
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Verpachtung anerkennen, und [wenn] der Beklagte 11 das Geld mit
einer richterlichen Beurkundung ^ darüber genommen hat, daß es als
Zahlung zu gehen habe: so hat beim Unr derjenige, der in Besitz
des Gelds ist, den Vorzug zur Entscheidung vor dem Sohn. Also,
die ausdrückliche Anerkennung der Schuldverpßichtuug vor Gericht
seitens der Zahler des Gelds und die Vorlegung einer gerichtlichen
Urkunde darüber, daß das Geld als Zahlung (nicht etwa als Geschenk)
gegeben wurde seitens des Empfängers: diese beiden Voraussetzungen
sind es, die die Verschiebung des Näherseins zum Eid zugunsten
des Beklagten herbeiführten.
Weiter unten, MhD. 33. 16, ist nochmals davon die Rede, daß
unter gewissen Umständen der Kläger (^gggmdz) näher zum Eid sei;
doch ist mir der Text nicht hinreichend klar.
Hatte der Richter gefunden und bestimmt, welche von beiden
Parteien näher zum Beweis sei, so war es seine nächste Aufgabe, ihr
das Uhr aufzuerlegen, das er im gegebenen Fall für das gebotene
hielt: tw d. h. sie zur Ablegung des von ihm festgesetzten
UcM* (s. 3) aufzufordern; wohl auch für den Fall, daß die Partei aus
mehr denn einer Person bestand, zu verfügen, ob der Eid von einer
oder von allen abzulegen sei. Ich schließe das aus MhD. 73. 6 ff.
(s. 8. 21) und MhD. 33. 8 ff. (s. 8. 22), wo der Fall angeführt wird,
daß eine von den beiden Personen der Partei Avegen der Eidesleistung-
Einspruch erhebt', d. h. wohl: den auferlegten Eid ablehnen will mit
der Begründung, daß der von einer der parteiangehörigen Personen
geleistete genügend sei (s. 8. 22).
Für den Gebrauch von rur verweise ich auf MhD. 33. 12,
s. 8. 21, und 33. 6—8, wo es heißt: no ^ tsooenj yto
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tindet sich auch MhD. 33. 14, 16. MhD. 33. 14 f. lesen wir: ^ ))gj j )ro^-*o
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Augenscheinlichkeit [des Falls] nicht zu entziehen.
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