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Bartholomae, Christian [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1918, 14. Abhandlung): Zum sasanidischen Recht, 2 — Heidelberg, 1918

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https://doi.org/10.11588/diglit.37676#0043
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Zum sasanidischen Recht. II.

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ist das Verbum ausgefallen, das kein anderes sein kann, ais das des
folgenden Relativsatzes, nämlicb /yöy7 'verkauft'; ich habe es in der
Schreibung ergänzt, mit der es dort erscheint. — 3. In Zeile 8 hat
der Schreiber zwischen den gleich ausgehenden Wörtern ayU^rlTt und
ein ^ rdb ausgelassen, ohne das die Wortfügung unver-
ständlich bleibt.
Zur Umschreibung der einzelnen Wörter diene noch folgendes:
a) sehe ich für eine, freilich fehlerhafte Schreibvariante von
an, d. i. 7mh, wozu MiranM. 4. 50 No. 2; wegen der Häufigkeit
des Fehlers habe ich nicht korrigierte
b) ayHäriA. Die Darstellung* des Worts ist bemerkens-
wert. Der Schreiber hat es in ayU -j- hrUt zerlegt und ayU wie MhD.
7. 5, 6 durch die Verbahnaske und das Allerweltszeichen ^ oder %
ausgedrückt; s. BniL. MiranM. 2. 22 No.
Sprachliche und sachliche Anmerkungen.
1. (7%sb,Mw:
das Wort kommt in dem Kapitel, dem unser Spruch entnommen
ist (MhD. 5. 3—8. 14), sehr häutig vor, ist es ja doch jpj
der I &is7o?cn?' 'das Kapitel des D.' überschrieben. Und auch sonst
ist es im MhD. vielfach bezeugt. Nichtsdestoweniger — oder vielleicht
gerade deshalb — ist es schwierig, den juristischen Begriff
festzustellen. Es scheint fast, als hätten die verschiedenen Juristen,
die im MhD. zu Wort kommen, das Wort nicht in streng einheitlichem
Sinn gefaßt. Daß an unserer Stelle mit dasUuw der Inhaber einer
Sache gemeint ist, d. i. derjenige, der das Recht hat, über die Sache
zu verfügen, scheint mir nicht zweifelhaft. Es handelt sich aber in
dem vorgeführten Fall darum, ob er auch wirklich berechtigt war,
darüber wie geschehen zu verfügen, d. h. die Sache zu verkaufen,
ohne die Rechte dritter zu verletzen. Wurden solche Rechte gegen
den Käufer im Prozeßweg geltend gemacht, so hatte nach unserm
Spruch der Verkäufer die Pflicht, dem Käufer vor dem zuständigen
Gerichtshof als Zeuge durch den Nachweis seines Verfügungsrechts
beizustehen, auch dann, wenn der Prozeß nicht am Wohnort des Ver-
käufers geführt wurde, und zwar auf eigene Kosten.
8. noch unten S. 44 No. 1, 47 No. 2.

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