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Bartholomae, Christian [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1918, 14. Abhandlung): Zum sasanidischen Recht, 2 — Heidelberg, 1918

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https://doi.org/10.11588/diglit.37676#0050
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50

Christian Bartholomae.

die böses tun, ist das eigene Tun Ankläger. Der Gegensatz iäßt
über die Bedeutung von Aoowgwdr keinen Zweifel aufkommen.
Aus dem juristischen MhD. bildet einen sicheren Beleg die
oben 8. 24 besprochene Stelle MhD. 45. 14. kann da
5 nichts anderes bedeuten als: Tr wird Kläger, Ankläger'. Die Person,
gegen die sich die Klage richtet, steht dabei ohne Praenomen, d. i.
im Akkusativ; AaoMgwäf bedeutet also Tr verwickelt in einen
Prozeß, er verklagt'.
Dagegen ist AaiMcmnr in MhD. d. 8 (8. 42) Tr wird (durch
io einen andern) in einen Prozeß verwickelt, er wird verklagt'. Und
auch in dem folgenden muß das Wort passivisch gefaßt
werden, denn streng genommen bedeutet der Satz %M-.$ . . . AnmgMMnA
doch wohl 'wo ihm . . . das Verklagtsein (der Prozeß)
gemacht worden ist'.
15 8. M-ä 7n3C
der Sinn des Texts ist klar, der Wortlaut etwas autfällig; man
erwartete ein dahinter, wie es MhD. 34. 6 bezeugt ist; s. auch
30. 7. Wegen der Bedeutung und Herkunft des Worts s. MiranM.
4. 30 tf., ,2. 39.
 
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