Die vorliegende Schrift (zSR. 1) bringt weitere Forschungser-
gebnisse zum sasanidischen Recht. Ich bitte dabei, meine früheren
Versuche auf dem Gebiet, insbesondere die Abhandlungen: Uber ein
sasanidisches Rechtsbuch (SRb.), SHdbAW. 1910; Beiträge zur Kenntnis
des sasanidischen Rechts, WXKM. ,27 (1913). 347 ff.; und Der Verbal-
kontrakt im sasanidischen Recht, MiranM. ,2. 3 ff. in SHdbAW. 1917
zu berücksichtigen.
Wenn ich schon hoffen und versprechen darf, auch noch weitere
Beiträge zur gleichen Sache zu liefern, so will ich doch — als Ant-
wort an mehrfach an mich ergangene Aufforderungen — nochmals
(wie schon MiranM. ,2. 10 No. 2) betonen, daß ich es bei dem mangel-
haften Xustand der einzigen Handschrift, die wir von dem sasanidischen
Rechtsbuch ATdA/rcm 7 /uM'dr (MhD.)* besitzen,^ für unmöglich
halte, eine vollständige Übersetzung zu geben, die wissenschaftlichen
Ansprüchen einigermaßen gerecht wird. Was uns in MhDv., Introd. 15 f.
über die Vergebung und Übernahme einer Translation of the MhD/
berichtet wird, macht mich an dieser Überzeugung keineswegs irre.
Die ParsiGelehrten sind gar sehr geneigt, die Güte der PahiaviTexte
zu hoch und die Schwierigkeit ihrer Übersetzung zu niedrig ein-
zuschätzen.
* 'Das Buch der tausend (Rechts) entscheiden von', s. 8. 5.
- Belege für die beklagte Mangelhaftigkeit linden sich unten allenthalben.
S. auch 8. 20 X. 15 ff.
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gebnisse zum sasanidischen Recht. Ich bitte dabei, meine früheren
Versuche auf dem Gebiet, insbesondere die Abhandlungen: Uber ein
sasanidisches Rechtsbuch (SRb.), SHdbAW. 1910; Beiträge zur Kenntnis
des sasanidischen Rechts, WXKM. ,27 (1913). 347 ff.; und Der Verbal-
kontrakt im sasanidischen Recht, MiranM. ,2. 3 ff. in SHdbAW. 1917
zu berücksichtigen.
Wenn ich schon hoffen und versprechen darf, auch noch weitere
Beiträge zur gleichen Sache zu liefern, so will ich doch — als Ant-
wort an mehrfach an mich ergangene Aufforderungen — nochmals
(wie schon MiranM. ,2. 10 No. 2) betonen, daß ich es bei dem mangel-
haften Xustand der einzigen Handschrift, die wir von dem sasanidischen
Rechtsbuch ATdA/rcm 7 /uM'dr (MhD.)* besitzen,^ für unmöglich
halte, eine vollständige Übersetzung zu geben, die wissenschaftlichen
Ansprüchen einigermaßen gerecht wird. Was uns in MhDv., Introd. 15 f.
über die Vergebung und Übernahme einer Translation of the MhD/
berichtet wird, macht mich an dieser Überzeugung keineswegs irre.
Die ParsiGelehrten sind gar sehr geneigt, die Güte der PahiaviTexte
zu hoch und die Schwierigkeit ihrer Übersetzung zu niedrig ein-
zuschätzen.
* 'Das Buch der tausend (Rechts) entscheiden von', s. 8. 5.
- Belege für die beklagte Mangelhaftigkeit linden sich unten allenthalben.
S. auch 8. 20 X. 15 ff.
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