I. MhD. 13—14
[mit Beiträgen zum Begriff 'stipulatio'].
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dkWMA 14 ib'a.S'^ /öM /)!?iacad pa.S^ M /f'ÖSCwd
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/Y /iCM* Aw ddrMM/7^ VrJlfM?)?-
stn<?)0
pdG.Z'Sd?/''' a:^Sit A'dWC^
Zum Inhalt der richterlichen Entscheidung ('Dd^s^w', s. 8Rb. 3),
deren AVortlaut durchaus korrekt bezeugt ist, verweise ich auf § 688
des BGB.: 'Verwahrung', und besonders auf §421: 'Schulden mehrere 15
^S.unterl, S. 6. ^ Bis zur Abnahme.
^ Der im MhD. meistzitierte Rechtsgelehrte.
*' Der Käufer und Hinterleger.
'' leii schreibe päG.v^äy, mit ., d. i. dunklem Murmelvokal, wegen der häu-
tigen Schreibung ^(X)^uero! wo der Vokal mit t, dem V-Zeichen ausgedruckt ist,
z. B. MitD. 2. 4, 3. 9, C. 2, DkM. 70d. 16, usw. Nach dem Ausfall des a; erhielt der
Laut, weil nunmehr vor % stehend, helle Färbung: mpB. -*OC")?eru pato.-r.sak
Herrscher' — np. park'.sak.
Es sei dazu bemerkt, daß ich die Wörter für 'ermächtigt, berechtigt' und
für 'Machthaber' als ursprünglich gleich ansehe und auf airan. *°%süt° zurückführe;
im MsS. findet sich der Komparativ PUWYSTR pncät/i'sfar 'tolerabilius' (d. i. pat-
^ä:°, s. Bum. AVZKM. 2b. 26), und im MpT. ist das Wort auch in seiner zweiten
Bedeutung noch mit -üi/ sicher bezeugt: P'DXS'Y püJoaAa// Sbe. 16. Späterhin
ist es in der Bedeutung 'Machthaber' im Ausgang an das bedeutungsverwandte
sak aus *aAlfa.k" (ap. ^äpa^b/a-) angeglichen worden. Meine frühere Umschrei-
bung des Worts für 'berechtigt' mit °ük ist falsch.
"DerbeidenVerkaufsgesellschafter.
Wenn zwei Männer^ ge-
meinsam eine Sache an
einen Mann * verkaufen 5
und [mit ihm] die Stipu-
lation abschließen : 'Wir
wollen sie s m verwahren'
—: hat gesagt:
'Ei*4 ist berechtigt, die Ver- io
Währung* von jedem^ zu
fordern, von dem er will'.
[mit Beiträgen zum Begriff 'stipulatio'].
1 o 1 .-y'A.sh?/; 2 wccrif A*a
4t) )0-^ 14 ^^)^ <Kü ^)kyt ) ^))^^
dkWMA 14 ib'a.S'^ /öM /)!?iacad pa.S^ M /f'ÖSCwd
-"') ^ 2^ )<?t)r
/Y /iCM* Aw ddrMM/7^ VrJlfM?)?-
stn<?)0
pdG.Z'Sd?/''' a:^Sit A'dWC^
Zum Inhalt der richterlichen Entscheidung ('Dd^s^w', s. 8Rb. 3),
deren AVortlaut durchaus korrekt bezeugt ist, verweise ich auf § 688
des BGB.: 'Verwahrung', und besonders auf §421: 'Schulden mehrere 15
^S.unterl, S. 6. ^ Bis zur Abnahme.
^ Der im MhD. meistzitierte Rechtsgelehrte.
*' Der Käufer und Hinterleger.
'' leii schreibe päG.v^äy, mit ., d. i. dunklem Murmelvokal, wegen der häu-
tigen Schreibung ^(X)^uero! wo der Vokal mit t, dem V-Zeichen ausgedruckt ist,
z. B. MitD. 2. 4, 3. 9, C. 2, DkM. 70d. 16, usw. Nach dem Ausfall des a; erhielt der
Laut, weil nunmehr vor % stehend, helle Färbung: mpB. -*OC")?eru pato.-r.sak
Herrscher' — np. park'.sak.
Es sei dazu bemerkt, daß ich die Wörter für 'ermächtigt, berechtigt' und
für 'Machthaber' als ursprünglich gleich ansehe und auf airan. *°%süt° zurückführe;
im MsS. findet sich der Komparativ PUWYSTR pncät/i'sfar 'tolerabilius' (d. i. pat-
^ä:°, s. Bum. AVZKM. 2b. 26), und im MpT. ist das Wort auch in seiner zweiten
Bedeutung noch mit -üi/ sicher bezeugt: P'DXS'Y püJoaAa// Sbe. 16. Späterhin
ist es in der Bedeutung 'Machthaber' im Ausgang an das bedeutungsverwandte
sak aus *aAlfa.k" (ap. ^äpa^b/a-) angeglichen worden. Meine frühere Umschrei-
bung des Worts für 'berechtigt' mit °ük ist falsch.
"DerbeidenVerkaufsgesellschafter.
Wenn zwei Männer^ ge-
meinsam eine Sache an
einen Mann * verkaufen 5
und [mit ihm] die Stipu-
lation abschließen : 'Wir
wollen sie s m verwahren'
—: hat gesagt:
'Ei*4 ist berechtigt, die Ver- io
Währung* von jedem^ zu
fordern, von dem er will'.