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Bartholomae, Christian [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1918, 5. Abhandlung): Zum sasanidischen Recht, 1 — Heidelberg, 1918

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https://doi.org/10.11588/diglit.37667#0037
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Zum sasanidischen Recht. I.

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Zwischenehe B als Hausherr für beauftragt oder ermächtigt gilt, die
Manus in gewissem Umfang vertretungsweise auszuüben — denn
'Ehe ohne Gewalt kann nicht bestehen'; s. MhD. 3. 1 bei Bnin.
SRb. 14 —, wohingegen er auch gewisse Pflichten gegenüber der
ihm geliehenen Frau zu übernehmen und zu erfüllen hatte, s. darüber
unten Z. 10 ff. Die im Verlauf der Zwischenehe geborenen Kinder fallen
nach MhD. 3. 17 f. — s. BTHL. SRb. 8 f. — als Eigentum dem A zu,
als dem durch die Vollehe berechtigten Gewalthaber der Frau. — Es
kommt öfters vor, daii Frau und Sklave in den Entscheidungen des
MhD. zusammengefaßt werden, s. BriiL. WZKM. ,27. 359. Sie gelten
eben beide grundsätzlich nicht als Rechtssubjekt, sondern als Rechts-
objekt, als Sache; die natürlichen Früchte einer solchen Sache sollen
aber ihrem Eigentümer gehören, nicht dem zeitweiligen Nießbraucher.
Die zeitweilige Überlassung der Frau des A an den B geschieht
auf dessen Antrag: 'wenn B den Wunsch nach der Frau in gehöriger
Weise vorgebracht hat'. Ich verstehe den Ausdruck 'in gehöriger
Weise' — eigentlich 'legaliter' — so: der Antrag mußte in
bestimmter Form, unter Anwendung bestimmter Formeln (ce?d%
gestellt werdend Es handelte sich doch dabei um einen Vertrag;
gegenüber der von B geforderten Leistung des A mußten auch von
B gewisse Gegenleistungen versprochen werden, insbesondere die
Pßege für die geliehene Frau; s. BTHL. WZKM. ,27. 356Ü
Wenn sich nun bestimmte Formeln für den Abschluß solchen Vertrags
herausbilden konnten, so setzt das voraus, daß er keineswegs un-
gewöhnlich war.
Darauf weist aber auch noch ein anderer Umstand hin: der
nämlich, daß für den Mann und die Frau solcher Zwischenehe be-
sondere Bezeichnungen üblich waren; in der Vollehe hießen sie
Aöd und in der Halb (oder Zwischen) ehe wcruA und
das ich nach dem Herkommen lese, ohne aber für die
volle Richtigkeit der Lesung einstehen zu können; vgl. dazu Briin.
SRb. 16 und WZKM. ,27. 366, wo die Bedeutung von mcrnA und
bereits richtig bestimmt ist. Daß sich später diese besondere
* Ygl. dazu 8.16 und 45 No. 7.
- In erster Linie handelt es sich dabei um die Yerpftegung; s. YhD. 3,2.12 f.
(bei BTuu. SRb. 7), wo das mit tnü-'O ' avrtrUn u dür/sn 'Kost und Unter-
halt', und MhDA. 7. 9 f., wo es mit 'Kost und Klei-
dung' ausgedrückt ist.

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