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Bartholomae, Christian [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1918, 5. Abhandlung): Zum sasanidischen Recht, 1 — Heidelberg, 1918

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https://doi.org/10.11588/diglit.37667#0041
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Zum sasanidischen Recht. I.

41

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M pM.S j^M MM 15 %"MSAtA AMC MtMf^ 4 M^Mt/tSM &MVC^ /'Mfföa?^
^MfVMM M vgAöfMtM^4 pa/Y AM ^aAf 4 A%c öe ^ m A%&s MpMyfsM 5ä^
M MM 4 M^JMf7A AMC M^JMyzA ^MUMM^; d. i. [Wenn ß Männer . . .
aufnehmen,] und späterhin i^MTYMy" mit diesem 15 Geldbetrag] bei 5
einem [andern] Mann verschuldet wird —: iAMrcä^ ZwvMM^ und
UeA GnMM^4° haben gesagt: Er^ kann ein [Dritt]teil von dem, der
ie bei ihm verschuldet wurde, und das übrige von den andern [Ge-
sellschaftern] fordern.
Die genannten Rechtsgelehrten vertreten somit die Ansicht, 10
daß der Gläubiger eines der Gesellschafter sich am gesamten
Gesellschaftsvermögen schadlos halten kann, sofern die Schuld
dessen Anteil bei der Gesellschaft übersteigt, so daß also jeder
Gesellschafter bis zur Höhe seines Gesellschaftsanteils für die
andern Gesellschafter haftbar ist. Ob diese Ansicht die gemein 15
gütige war, muß allerdings bei der Art, wie sie vorgeführt wird,
einigermaßen zweifelhaft erscheinen.
Ich verweise dabei auf DkM. 743. 20 (=WEST 8. 20. 81)'
Auch hier ist von äpM)M 'Schuld' und AMm&Mt/MM 'Gesellschaftern,
die Rede. Und zwar handelt es sich an der Stelle um die gemein- 20
same Haftung der Erben für die Schulden des Erblassers. Sie
lautet: t<?G 'rmp-P* ^ ))ny ^ ^ ^4
hßb2J Mpar jmAt'MrG'M i Mp M?M i ^AurdM AM etmA Aac AMut&MpMM
a:^'MS^AA M MpMr7A 7MtA cs^MMrJ; d. i. über den Streit um die Schulden
der Eltern, wenn einer von den Gesellschaftern sie anerkennt, die 25
andern sie bestreiten. — Mit den Gesellschaftern sind hier die
gemeinsamen Erben gemeint; so auch MhD. 59. 14. Leider erfahren
1 Mj statt ; die beiden Wörter (np. ^ &n7n- und bau) werden oft
mit einander verwechselt; s. MhD. 60. 3, 5, wo 00 pa i/at 6° und Lj ^ )ia
pa e 6° neben einander bezeugt sind. S. noch 8. 45 Xo. 3, 44 Xo. 2, 47. Xo.*). — Die
Etymologie des Worts ist strittig (vgl. HüBscuMANN PSt. 33); ich umschreibe mit
den Pazandisten.
" Fehlt in der Ilds. Es entsprechen sich ^ 7aac de und 2Jref 7mc
apautik.
^ Hds. wie zuvor; s. oben 8. 14 No.
4 In der Hds. stehen dahinter — vor der Schlußinterpunktion — noch die
Worte t€))'W bauet 2/tMtar, die ich nicht unterzubringen weiß.
° Rechtsgelehrter (s. MhDA. 1. 8).
c Rechtsgelehrter. ? Der Gläubiger des 44
 
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