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Bartholomae, Christian [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1918, 5. Abhandlung): Zum sasanidischen Recht, 1 — Heidelberg, 1918

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https://doi.org/10.11588/diglit.37667#0050
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Christian Bartholomae.

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5 und diese Erwerbsgesellschaft aufzuheben ist die Frau nicht be-
fugt, wohl aber der Mann; und wenn er sie aufhebt, so giit
für den Erwerb das Recht so, 6 wie es früher war. S. dazu die
foigende Stelle.
Weiter sei noch MliDA. d. 12 f. angeführt, das vom Recht der
Aufhebung des AawvwdMwUt handelt, das unter geschäftsfähigen
Personen, d. i. Männern (s. oben S. 6) besteht: tnohny ^ yoy
.'. htw trcm tsor hiw 7:tt 2 7mmvwdUw
Aamg 6va/t 7:dntg7 ^/id vtttdtSM &(wtwd, d. i. Wenn zwei Männer
7^twvwdfht ('gemeinsamen Erwerb habend') werden, so können
sie jederzeit, wenn es der eine [von beiden] will, [wieder] i/inh
td%d7sM. ('getrennten Erwerb habend') werden. Also dem Mann
steht die Kündigung der Erwerbsgesellschaft jederzeit zu, der
Frau nicht (s. die vorherbesprochene Stelle), weil sie eben an sich
nicht geschäftsfähig ist.

In den oben S. 44 besprochenen Anschauungsbereich über die
rechtlichen Wirkungen des Gesellschaftsvertrags gehören auch die
beiden einander direkt widersprechenden Entscheidungen MhDA.
d7. 13—IG. Der Kompilator des MhD. hat sie der Gleichheit der
20 Fälle wegen nebeneinandergestellt, ohne wie sonst durch ein htd 7;g
(7%/Y 'es gab [Rechtsgelehrte], die gesagt haben' (s. S. 11) auf den
Widerstreit der Urteile aufmerksam zu machen. Es heißt da:
'fj-" (') j-* ['] ^ n
'C3-" 4'^ h 3^ t ^ ^ ns hs? -*
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M U 747; UndnT; Agm ddrgni 7:^ gvaT; mUg7 ic aAgdc-.g og 7
dU 7d7D Ff^dnT: g7ds7gm das7.w%nAd7g d. i. Wenn er sogt: n 'Dieses Geld
30 wollen wir, so lang ich und du am Leben sind, gemeinsam besitzen':
wenn der eine [von beiden] stirbt, darf es der andere is nicht be-
halten. — Und wenn er sagt: 'Dieses Geld wollen ich und du, so
lang wir am Lehen sind, gemeinsam besitzen': wenn der eine [von
ihnen] ic stirbt, ist der andere ermächtigt, es, so lang er lebt, zu behalten.

Von mir ergänzt, s. den Satz vorher.
 
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