Als Augustus im Jahre 27 v. Chr. den Principat begründete,
übte er seine AJacht in der Form des Consuiates aus, indem er
dieses Amt Jahr für Jahr bekleidete*. Da der Kaiser während
der ganzen Dauer dieser Ordnung von Italien abwesend war, so
sind seine Collegen in diesen Jahren, die an der Spitze des Sena-
tes stehen, tatsächlich die Regenten der Hauptstadt und Italiens.
Obwohl Augustus im Jahre 23 v. Chr. auf diese Stellung ver-
zichtet hattet fehlte es doch auch späterhin nicht an Versuchen,
ihm diesen ef perpefnn^ wieder aufzudrängenk
Denn die plebs urbana sah damals wie später nur in der reinen
Alonarchie ihr HeiP. Demnach ist für die Dauer dieser ältesten
Form des Principates das Consulat gleichbedeutend mit dem
Principat. Deshalb kann Horaz od. 3, 2, 17—20
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nur an den Kaiser gedacht haben^. AAhr lernen aus Horaz, daß
der Princeps nicht auf Grund der Volkswahl, sondern Kraft eigener
Entschließung das Amt bekleidet hatV Daher gibt es auch in der
Überlieferung keine Spur einer AAGhl des Princeps zum Gonsul,
während sie für die Tribunicia potestas? und den OberpontificaP
bezeugt ist.
1 MoMMSEN, Staatsrecht 2, 870. Vgl. die Rangordnung des röm. Heeres
S. 176 Anm. 2.
2 Über die Gründe, die Augustus bestimmten, vgl. Gesch. d. röm.
Kaiser H, 188 und unten S. 27.
s MoMMSEN, Res gestae p. 27.
4 MoMMSEN, Res gestae p. 28. Vgl. Gesch. d. röm. Kaiser P, 190.
197. 210.
^ Abh. z. röm. Religion S. 113. Die jetztallein maßgebende Erklärung,
daß jeder Römer sich jederzeit als Consul fühlte, ist gewiß nicht die Mei-
nung des Kaisers und seiner Dichter. Vgl. S. 6, unter Gaius.
^ Aus diesem Rechtssatz erklären sich die Vorgänge des Jahres 19.
MoMMSEN, Res gestae p. 48. Vgl. Gesch. d. röm. Kaiser D, 196.
? MoMMSEN, Staatsr. 2, 874.
3 MoMMSEN, Staatsr. 2, 1107.
l
übte er seine AJacht in der Form des Consuiates aus, indem er
dieses Amt Jahr für Jahr bekleidete*. Da der Kaiser während
der ganzen Dauer dieser Ordnung von Italien abwesend war, so
sind seine Collegen in diesen Jahren, die an der Spitze des Sena-
tes stehen, tatsächlich die Regenten der Hauptstadt und Italiens.
Obwohl Augustus im Jahre 23 v. Chr. auf diese Stellung ver-
zichtet hattet fehlte es doch auch späterhin nicht an Versuchen,
ihm diesen ef perpefnn^ wieder aufzudrängenk
Denn die plebs urbana sah damals wie später nur in der reinen
Alonarchie ihr HeiP. Demnach ist für die Dauer dieser ältesten
Form des Principates das Consulat gleichbedeutend mit dem
Principat. Deshalb kann Horaz od. 3, 2, 17—20
repnGne Rcrdi&m,
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nur an den Kaiser gedacht haben^. AAhr lernen aus Horaz, daß
der Princeps nicht auf Grund der Volkswahl, sondern Kraft eigener
Entschließung das Amt bekleidet hatV Daher gibt es auch in der
Überlieferung keine Spur einer AAGhl des Princeps zum Gonsul,
während sie für die Tribunicia potestas? und den OberpontificaP
bezeugt ist.
1 MoMMSEN, Staatsrecht 2, 870. Vgl. die Rangordnung des röm. Heeres
S. 176 Anm. 2.
2 Über die Gründe, die Augustus bestimmten, vgl. Gesch. d. röm.
Kaiser H, 188 und unten S. 27.
s MoMMSEN, Res gestae p. 27.
4 MoMMSEN, Res gestae p. 28. Vgl. Gesch. d. röm. Kaiser P, 190.
197. 210.
^ Abh. z. röm. Religion S. 113. Die jetztallein maßgebende Erklärung,
daß jeder Römer sich jederzeit als Consul fühlte, ist gewiß nicht die Mei-
nung des Kaisers und seiner Dichter. Vgl. S. 6, unter Gaius.
^ Aus diesem Rechtssatz erklären sich die Vorgänge des Jahres 19.
MoMMSEN, Res gestae p. 48. Vgl. Gesch. d. röm. Kaiser D, 196.
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3 MoMMSEN, Staatsr. 2, 1107.
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